Art. 22 · Anbauten | Nebenbauten
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 13 · Original-PDF
>1.50 m _ minimaler Grenzabstand minimaler Grenzabstand Vorbau
1Anbauten sind mit dem Hauptgebäude verbundene eingeschossige Bauten, die in der äusseren Erscheinung architektonisch abgesetzt und funktionell untergeordnet sind sowie nur auf einem Geschoss anrechenbare Geschossflächen vorweisen. Anbauten dürfen eine Gebäudehöhe von 3.0 m und eine Firsthöhe von 5.0 m sowie gesamt haft eine Gebäudegrundfläche von 50.0 m2 nicht überschreiten. Wird die Anbaute mit Flachdach erstellt, darf die Dachfläche als offene Ter rasse genutzt werden, sofern keine nachbarlichen Interessen dagegen stehen. Vorbau ≤ 2.0 m Hauptbau Anbau Anbau Hauptbau reduzierter Gebäudeabstand Nebenbau > 3.0 m _ > 3.0 m _
2Nebenbauten sind eingeschossige Bauten, die baulich nicht mit dem Hauptgebäude verbunden sind. Nebenbauten dürfen eine Gebäude höhe von 3.0 m und eine Firsthöhe von 5.0 m sowie gesamthaft eine Gebäudegrundfläche von 50.0 m2 nicht überschreiten.
3Für An- und Nebenbauten gilt – vorbehältlich der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften – ein verminderter Grenzabstand von 3.0 m. 13 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l
4An- und Nebenbauten, die nicht Wohnzwecken dienen, können an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden, wenn der Nachbar schriftlich zustimmt. Erfolgt der Zusammenbau nicht gleichzeitig, so hat der später Bauende ohne besondere Zustimmung des Nachbarn das Recht, eine Baute gleicher Dimension und Erscheinungsform an die Nachbarbaute anzubauen oder eine andere Baute unter Einhal tung des einfachen Grenzabstandes zu erstellen. Vorbehalten ist das Baubewilligungsverfahren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.