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Art. 15 · Offene Bauweise

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 6 · Original-PDF

BauG K2 2 8.00 m 12.00 m 25.0 m --- 4.0 m 4.0 m --- III K3 3 11.00 m 15.00 m 35.0 m --- 4.0 m 4.0 m --- III Gewerbe-Industriezone Art. 15 Kernzonen

1Die Kernzonen bezwecken den Erhalt und die Förderung des gewach­ senen Dorfzentrums mit der bestehenden Bausubstanz und Kern­ nutzung.

2An Bauten und Anlagen in den Kernzonen sind bezüglich baulicher und architektonischer Einordnung sowie Umgebungsgestaltung erhöhte Ansprüche gestellt. Die Anforderungen des Ortsbildschutzes gehen den Regelbauvorschriften vor.

3Neu- und Umbauten haben das gewachsene Ortsbild zu wahren. Bauten sind bezüglich Stellung, Massstäblichkeit, Dachform und ­-neigung, Gebäude- und Firsthöhe, Geschosszahl, Fassadengestal­ tung, Farb- und Materialwahl auf die bestehende Überbauung abzu­ stimmen.

4Der Abbruch eines Gebäudes in den Kernzonen ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt, dessen Verwirklichung innert nützlicher Frist sichergestellt ist oder wenn eine dauernde oder vorübergehende Freihaltung des Grundstückes aus Ortsbildschutz­ gründen erwünscht ist. Art. 15 Offene Bauweise

1Sofern durch einen Überbauungsplan oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gilt die offene Bauweise. Bei offener Bauweise werden die Bauten nach den Vorschriften der Regelbauweise allseitig freistehend erstellt.

2In der offenen Bauweise dürfen Bauten auch über die Grundstücks­ grenze hinweg zu einer Häuserzeile zusammengebaut werden. Die Länge einer Häuserzeile darf die jeweils maximal erlaubte Gebäude­ länge nicht überschreiten. Sie sind nach einem einheitlichen Gesamt­ projekt gleichzeitig zu erstellen. 9 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.