← BZO Bütschwil-Ganterschwil · Inhaltsverzeichnis

Art. 47 · Breite von Treppen, Korridoren, Türen

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 19 · Original-PDF

2Das Mauerlichtmass der Fensterflächen von Wohn-, Schlaf-, und­ Arbeitsräumen hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen. Beim Einbau von Dachflächenfenstern reduziert sich der Faktor durch den besseren Lichteinfall um 1/4. Normen SN 543 358 Geländer und Brüstungen (SIA Norm 358)

3Alle Aufenthaltsflächen müssen unmittelbar von Aussen genügend Luft und Licht erhalten. Innenliegend dürfen Küchen, Bad- und WCRäume errichtet werden, Läden und Werkstätten auch unterirdisch. In diesem Fall müssen die genannten Räume eine ausreichende künst­ liche Belichtung und Belüftung aufweisen. Aussenliegend haben Aborte und Badezimmer die gleichen Fensterflächen aufzuweisen, wie sie für Aufenthaltsflächen vorgeschrieben sind. BFU Richtlinien

4Für jede Wohnung sind ausreichend grosse Abstellräume von 10 % der anrechenbaren Geschossfläche, wenigstens aber von 5 m2 Bodenfläche, bereitzustellen. Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Zugangs genügend grosse, treppenfrei erschlossene Abstell­ flächen für leichte Zweiradfahrzeuge, Roller, Kinderwagen usw. von mindestens 5 % der anrechenbaren Geschossfläche, wenigstens aber von 15 m2 Bodenfläche, zu erstellen. Davon müssen 2/3 witterungsge­ schützt und abschliessbar sein.

5Die Ausgestaltung von Absturzsicherungen und Handläufen richtet sich nach der Norm SN 543 358.

6Bei Treppenhäusern, Gängen und Hauszugängen muss die begehbare Breite mindestens betragen:

–Ein- und Mehrfamilienhäuser bis 2 Vollgeschosse: 1.00 m

–Mehrfamilienhäuser mit mehr als 2 Vollgeschossen: 1.20 m

–Gebäude mit Publikumsverkehr:

1.50 m

7Auf körperlich Behinderte und Betagte ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Neue Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sowie Mehrfamilienhäuser sind nach Art. 55ff BauG zu erstellen. 19 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.