Art. 20 · Grenzabstand | Gebäudeabstand
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 8 · Original-PDF
Landwirtschaftszone
1Silotürme und ähnliche Behältnisse ausserhalb der Gebäudehülle der Hauptbauten sind möglichst nahe an das Betriebsgebäude anzuleh nen und gestalterisch einzupassen. Sie sind in dunklen Farben zu hal ten und dürfen eine Höhe von 12.0 m nicht überschreiten. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen.
2Für Wohnbauten gelten die Regelbauvorschriften der Wohnzone W2 gemäss Art. 8 BauR. Art. 20 Grenzabstand | Gebäudeabstand
1Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Hauptfassade, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Fassaden einzuhalten.
2Als Hauptfassade gilt diejenige Fassade, auf welche die meisten in tensiv bewohnten Wohn-, Arbeits- und Schlafräume ausgerichtet sind. Bei annähernd gleichen Süd- und Westfassaden kann der G emeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
3Der Grenzabstand muss gegenüber jenen Gebäudeseiten um den Mehrlängenzuschlag vergrössert werden, die eine Gebäudelänge von 20.0 m überschreiten.
4Steht die Hauptfassade schräg zur Grenze kann der Mehrlängenzuschlag flächengleich ausgemittelt werden, sofern der grosse und kleine Grenzabstand nirgends unterschritten werden und die Grenzab standsfläche nicht verkleinert wird.
5Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der zonengemässen Grenzabstände zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge. Er ist auch einzuhalten, wenn zwischen den Bauten eine Parzellengrenze, eine Strasse oder ein Weg verläuft.
6Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge, Gebäude tiefe und des Gebäudeabstandes, kann bei Neubauten der Grenzab stand ungleich auf benachbarte Parzellen – auch über Zonengrenzen und das Baugebiet hinaus – verteilt werden, wenn der Nachbar sich schriftlich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzab standes verpflichtet. Der Gemeinderat verfügt diese Verpflichtung als öfef ntlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grund buch anmerken. BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.