Art. 28 · Sonnenenergiegewinnungsanlagen, Antennen und Reklamen
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 16 · Original-PDF
1Sonnenenergiegewinnungsanlagen zählen nicht als Dachaufbauten und dürfen bei guter Einpassung in die Dachfläche über die nach Art. 8 BauR geltenden Gebäude- und Firsthöhen erstellt werden. Sie dürfen keine Blendwirkung ausüben.
2Aussenantennen und Reklamen sind nur soweit zulässig, als das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Sie sind auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken und sorgfäl tig zu gestalten. Der Gemeinderat ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.