Art. 60 · Gebäudehöhe
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 10 · Original-PDF
1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Unter- noch als Dachgeschoss definiert ist. Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Vollgeschoss: KH > 1.20 m KH
2Als Untergeschoss gilt ein Geschoss, das den Niveaupunkt – gemes sen bis Oberkant Fussboden des darüberliegenden Geschosses – um höchstens 1.30 m überragt. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden. Vollgeschoss Vollgeschoss Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m Niveaupunkt Konstruktionsbeispiel Berechnung Gebäudeschwerpunkt im Anhang
3Im Dachraum liegende Geschosse zählen als Dachgeschosse, wenn deren Kniestockhöhe maximal 1.20 m beträgt, gemessen von Ober kant Fussboden bis Schnittpunkt zwischen Kniestockwand und Dach haut. max. 1.20 m
4Das Attikageschoss zählt als Dachgeschoss, wenn es allseitig unter dem 45 Grad a.T. - Winkel von der Schnittlinie der Längsfassade mit der Dachhaut (ohne Brüstung) zurückliegt und unter der regulären Firsthöhe zu liegen kommt. Vordächer und feste Einrichtungen zum Schutz vor der Witterung sind anzurechnen. O.K. Fertig Boden Art. 60 Gebäudehöhe Gebäudehöhe Firsthöhe NP O.K. Fertig Dach O.K. Fertig Dach
Gebäudehöhe Firsthöhe
K. Fertig Boden
FH 3 FH 2 GH 3 FH 1 GH 2 GH 1 NP3 NP2 NP1 NP3 NP2 NP1 GH = Gebäudehöhe FH = Firsthöhe
1Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassaden mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte.
2Die Firsthöhe ist definiert als der senkrechte Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches.
3Bei Flachdachbauten bemisst sich die Gebäudehöhe als senkrechter Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der Oberkante fester Brü stung.
4Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Ge bäuden wird die Gebäude- und Firsthöhe für jedes einzelne Gebäude ermittelt.
GH 1 FH 1 GH NP1 FH 2 2 GH 3 N FH 3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 10) verbindlich lesbar.
P3 NP2
NP2 NP 3
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.