Zone GE · Bütschwil-Ganterschwil
St. Gallen · BFS 3395 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen
Die Zone GE in Bütschwil-Ganterschwil (St. Gallen) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 1 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 3.5 m, Firsthöhe ≤ 6 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Bütschwil-Ganterschwil, in denen «GE» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 13
Strassenabstand Normen SN 640 273a Sichtverhältnisse
3Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten:
–Kantonsstrassen
4.0 m
–Gemeindestrassen 1. + 2. Klasse 3.0 m mit Trottoir
4.0 m ohne Trottoir
–Gemeindestrassen 3. Klasse 3.0 m
–Gemeindewege
3.0 m Bei Gemeindewegen kann der Abstand bis höchstens 1.0 m verringert werden, wenn die Nutzung des Weges nicht eingeschränkt wird. Strasse Trottoir Strassenabstand Strassenabstand
4Bauwerke für den Lärmschutz sowie mindestens dreiseitig offene Parkierungsanlagen dürfen bis maximal 1.0 m an Gemeindestrassen und Gemeindewege gebaut werden.
5Für Stützmauern, Einfriedungen, Lebhäge und dergleichen ist zur Gewährleistung der Schneeräumung und Verkehrssicherheit ein Strassenabstand von mindestens 0.60 m sicherzustellen. Lebhäge sind zwingend auf den vorgeschriebenen Mindestabstand zurückzuschnei den.
Art. 14BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 9
Gesamtüberbauung
1Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes kann durch einen Überbauungs plan oder Gestaltungsplan von den Regelbauvorschriften abgewichen werden, wenn der Zonenzweck nicht geändert wird und der gestal terische und funktionale Gesamteindruck der Überbauung besser ist als nach Regelbauweise sowie nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
–Die Überbauung fügt sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein;
–Die Bauten erfolgen in qualitativ hochwertiger Bauweise;
–Die Bedürfnisse der Wohnhygiene (Belichtung, Besonnung, funk tionale Grundrisse) erhalten besondere Berücksichtigung;
–Die Bauten weisen einen optimierten Energiehaushalt und erhöh ten Umweltschutz aus, insbesondere durch zentrale Heizsysteme sowie der Deckung von maximal 40 % des zulässigen Energie bedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien;
–Die Umgebung der Bauten sind mit vermehrten Grünflächen, die dem gewachsenen Terrain angelehnt sind, gut gestaltet;
–Die Kinderspiel- und Begegnungsplätze umfassen eine Mindest fläche von 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche;
–Der Schutz der Langsamverkehrsteilnehmer ist mit besonderen Gestaltungsmassnahmen gewährleistet;
–Mindestens 60 % der erforderlichen Abstellplätze für Motorfahr zeuge sind unterirdisch angeordnet.
Art. 17BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 6
BauG GE 1 3.50 m 6.00 m --- ja 4.0 m 4.0 m --- II 3) GF siehe Artikel 11 Baureglement 4.0 m 4.0 m --- II 3) Landwirtschaftszone 4)
Art. 20BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 12
Grenzabstand | Gebäudeabstand
1Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Hauptfassade, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Fassaden einzuhalten.
2Als Hauptfassade gilt diejenige Fassade, auf welche die meisten in tensiv bewohnten Wohn-, Arbeits- und Schlafräume ausgerichtet sind. Bei annähernd gleichen Süd- und Westfassaden kann der G emeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
3Der Grenzabstand muss gegenüber jenen Gebäudeseiten um den Mehrlängenzuschlag vergrössert werden, die eine Gebäudelänge von 20.0 m überschreiten.
4Steht die Hauptfassade schräg zur Grenze kann der Mehrlängenzuschlag flächengleich ausgemittelt werden, sofern der grosse und kleine Grenzabstand nirgends unterschritten werden und die Grenzab standsfläche nicht verkleinert wird.
5Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der zonengemässen Grenzabstände zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge. Er ist auch einzuhalten, wenn zwischen den Bauten eine Parzellengrenze, eine Strasse oder ein Weg verläuft.
6Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge, Gebäude tiefe und des Gebäudeabstandes, kann bei Neubauten der Grenzab stand ungleich auf benachbarte Parzellen – auch über Zonengrenzen und das Baugebiet hinaus – verteilt werden, wenn der Nachbar sich schriftlich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzab standes verpflichtet. Der Gemeinderat verfügt diese Verpflichtung als öfef ntlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grund buch anmerken. BauG
Art. 26BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 15
Dachform | Fassade
1Innerhalb der Kernzone sind auf Hauptbauten nur einfache, sym metrische Schrägdächer mit einer Neigung von 20 bis 50 Grad a.T. zugelassen, die sich hinsichtlich Form, Firstrichtung, Materialien und Farbe in das Orts- und Strassenbild einfügen.
2In der Landwirtschaftszone sind auf Wohnbauten nur gleichseitig ge neigte Satteldächer zulässig. Die landwirtschaftlichen Betriebsbauten sind mit Schräg- und Pultdächer mit talseitig niedriger Fassadenhö he gestattet. Die Dachneigung hat zwischen 12 und 25 Grad a.T. zu betragen.
Art. 27BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 15
Dachaufbauten | Dacheinschnitte
1Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten und haben sich bezüglich der Grös senverhältnisse gut in den Baukörper und die Dachfläche einzuordnen. Insgesamt dürfen sie höchstens 50 % der jeweiligen Fassadenseite einnehmen.
2Dachaufbauten dürfen an die Fassadenflucht reichen und müssen mindestens 1.0 m unter der Firstlinie angesetzt sein.
3Dachflächenfenster sind einzeln klein zu halten und dürfen insge samt nicht mehr als 10 % der entsprechenden Dachseite einnehmen. Wintergärten sind davon ausgenommen. Die Messweise für die Dach flächenfenster ist das Glaslicht. Die Fenstereinfassung hat in der Farbe des Daches zu erfolgen.
4Bei Flachdachbauten gelten Bauteile als Dachaufbauten, die über den
45Grad a.T. - Winkel gemäss Art. 16 Abs. 4 BauR hinausragen. Dabei dürfen diese auf den Längsfassaden bis maximal 40 % und auf den Schmalseiten vollständig an die Fassadenflucht reichen.
5Technisch notwendige Bauteile und Anlagen wie Kamine, Ventilationszüge, Treppen- und Liftaufbauten sowie Sonnenenergie anlagen dürfen unabhängig von den Vorschriften über die Dachauf bauten, Gebäude- und Firsthöhe erstellt werden, wenn sie das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen sowie bezüglich Farbgebung und Struktur in die Dachflächen einzupassen. Ansicht Dachfläche L1 L2 L3 F1 F2 F3 Schlepp- Giebel- Dachflächengaube lukarne fenster Gebäudelänge Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge L 40% max. …
Art. 29BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 16
Schneefangvorrichtung Auf neuen und bestehenden Dächern von Gebäuden, bei denen der von der Bedachung fallende Schnee Personen, Tiere oder Sachen ge fährden kann, sind Schneefangvorrichtungen anzubringen.
Art. 30BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 16
raingestaltung
1Bauten und Anlagen sind durch geeignete Stellung und Stafef lung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainver änderungen, künstliche Böschungen und Stützbauwerke auf das Mini mum beschränkt bleiben. Terrainveränderungen sind dem natürlichen Terrainverlauf harmonisch anzupassen und dürfen nicht verunstaltend wirken. Böschungen dürfen eine maximale Neigung von 2:3 nicht überschreiten.
2Böschungen, Hangsicherungen und Einfriedungen sind so anzu legen, dass die Zugänglichkeit für Unterhalt und die Pfel ge jederzeit gesichert ist. Gegenüber Nachbarsgrundstücken hat der Böschungs fuss beziehungsweise die Stützmauer einen Grenzabstand von mindestens 0.60 m einzuhalten. Ab einer Höhe von 1.50 m sind sie zu begrünen und mittels Bermen von mindestens 0.80 m Rücksprung aufzugliedern.
3Bei Strassen gilt Art. 21 BauR; Böschungen und Einfriedungen über 1.20 m sowie Lebhäge über 1.80 m sind im Steigungsverhältnis 1:1 aufzugliedern, wobei eine Berme von mindestens 0.80 m Tiefe zu erstellen ist.
4Abgrabungen sind bis zu einer mittleren Abgrabungshöhe von 1.50 m und maximal über die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge gestattet. Für Garagenzufahrten oder Kellereingänge können Abgra bungen bis zu 2.50 m bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung erfolgt. RPV
Art. 42BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 25
Gebühren | Auslagen
1Für die Behandlung des Baugesuches und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigung der notwendigen Schrift stücke, Schnurgerüstabnahme usw. und für den gesteigerten Gemein gebrauch von öfef ntlichen Strassen sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat stellt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif auf.
2An die Kosten für die Erarbeitung von Sondernutzungsplanungen, von Modellen und für die Beschaffung weiterer Unterlagen oder durch die Einholung von Expertengutachten im Rahmen des Baube willigungsverfahrens werden von den Grundeigentümern der einbe zogenen Grundstücke Beiträge erhoben. Der Gemeinderat kann für solche Aufwendungen Kostenvorschüsse verlangen. Die Kosten von Deponie- und Abbauplanungen sind vom Inhaber der Deponie oder Abbaustelle zu tragen.
Art. 60BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 11
Gebäudehöhe Gebäudehöhe Firsthöhe NP O.K. Fertig Dach O.K. Fertig Dach
Gebäudehöhe Firsthöhe
K. Fertig Boden
FH 3 FH 2 GH 3 FH 1 GH 2 GH 1 NP3 NP2 NP1 NP3 NP2 NP1 GH = Gebäudehöhe FH = Firsthöhe
1Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassaden mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte.
2Die Firsthöhe ist definiert als der senkrechte Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches.
3Bei Flachdachbauten bemisst sich die Gebäudehöhe als senkrechter Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der Oberkante fester Brü stung.
4Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Ge bäuden wird die Gebäude- und Firsthöhe für jedes einzelne Gebäude ermittelt.
GH 1 FH 1 GH NP1 FH 2 2 GH 3 N FH 3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
P3 NP2
NP2 NP 3
Art. 98BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 7
Besonderer Schutz
1Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Die gemäss Art. 17 Abs. 2 BauG in den Grünzonen zugelassenen Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung, Architektur, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung harmonisch in die Umgebung einzufü gen. Auf die Einpassung ins Terrain ist besonders Rücksicht zu neh men.
2In den Grünzonen Erholung GE dürfen Bauten und Anlagen nur so weit erstellt werden, als sie die unmittelbare Erholungs- und Freizeit nutzung erfordert.
3In den Grünzonen Freihaltung GF, Schutzgegenstand gemäss
Art. 130BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 21
Behebung des rechtswidrigen Zustandes
1Die Benützung des öffentlichen Grundes – inklusive der Kantons strassen – ist für das Aufstellen von Maschinen, Kranen und Gerüsten, für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, Lagerungen von Baumaterialien und Bauschutt usw. nur mit Bewilligung der zu ständigen Behörde gestattet. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie bestimmt den Umfang und die Frist des zu benützenden Bodens. StrG Art. 17ff Strassenbenützung Verordnungen über die Verhütung von Unfäl len bei Bauarbeiten, SUVA-Vorschriften
2Der Gemeinderat kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdien liche Einfriedung der Baustelle verlangen. Ablagerung und Bearbei tung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht ge stattet. Zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen.
3Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen oder Trottoirs zu mischen und zu lagern. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.
4Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und in der Nacht genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse, wie Baumaschinen, überragende Gerüst teile, vorstehende Stangen und Bretter usw. zu treffen. 21 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 1 Vollgeschosse | Art. 8, S. 6 | 0.92 |
| Gebäudehöhe | ≤ 3.5 m | Art. 8, S. 6 | 0.92 |
| Firsthöhe | ≤ 6 m | Art. 8, S. 6 | 0.92 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 8, S. 6 | 0.92 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 4 m | Art. 8, S. 6 | 0.92 |
Extrahiert aus der BZO Bütschwil-Ganterschwil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.