Art. 27 · Dachaufbauten | Dacheinschnitte
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 15 · Original-PDF
1Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten und haben sich bezüglich der Grös senverhältnisse gut in den Baukörper und die Dachfläche einzuordnen. Insgesamt dürfen sie höchstens 50 % der jeweiligen Fassadenseite einnehmen.
2Dachaufbauten dürfen an die Fassadenflucht reichen und müssen mindestens 1.0 m unter der Firstlinie angesetzt sein.
3Dachflächenfenster sind einzeln klein zu halten und dürfen insge samt nicht mehr als 10 % der entsprechenden Dachseite einnehmen. Wintergärten sind davon ausgenommen. Die Messweise für die Dach flächenfenster ist das Glaslicht. Die Fenstereinfassung hat in der Farbe des Daches zu erfolgen.
4Bei Flachdachbauten gelten Bauteile als Dachaufbauten, die über den
45Grad a.T. - Winkel gemäss Art. 16 Abs. 4 BauR hinausragen. Dabei dürfen diese auf den Längsfassaden bis maximal 40 % und auf den Schmalseiten vollständig an die Fassadenflucht reichen.
5Technisch notwendige Bauteile und Anlagen wie Kamine, Ventilationszüge, Treppen- und Liftaufbauten sowie Sonnenenergie anlagen dürfen unabhängig von den Vorschriften über die Dachauf bauten, Gebäude- und Firsthöhe erstellt werden, wenn sie das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen sowie bezüglich Farbgebung und Struktur in die Dachflächen einzupassen. Ansicht Dachfläche L1 L2 L3 F1 F2 F3 Schlepp- Giebel- Dachflächengaube lukarne fenster Gebäudelänge Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge L 40% max. G ebäudelänge L
n.Ansicht Dachfläche L1 L2 L3 F1 F2 F3 Schlepp- Giebel- Dachflächengaube lukarne fenster Gebäudelänge Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge 15 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e B a u r e g l e m e n t G e m e i n d e B ü t s c h w i l - G a n t e r s c h w i l
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.