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BZO Illgau
BZO Baureglement Gemeinde Illgau · Schwyz · BZO-Index · Original-PDF
Hinweis: Website-Relaunch: Es gibt keine eigenständige Seite 'Bauamt / Strassenwesen' mehr; die alte URL leitet auf die Startseite um. Bau-Informationen sind nur noch als Abschnitt im Online-Schalter vorhanden, ohne eigene Ankeradresse. Publizierter Bau-Kontakt ist eine personenbezogene Adresse (Bausekretärin), nicht eine Funktionsadresse; allgemeine Gemeindeadresse wäre gemeinde@illgau.ch / 041 830 10 66.
108 von 108 Artikeln
- ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
- Art. 1ZweckS. 2
- Art. 2GeltungsbereichS. 2
- Art. 3Bau- und ZonenvorschriftenS. 2
- Art. 4Vorbehalt des übrigen RechtsS. 2
- PLANUNGSMITTEL
- Art. 5PlanungspflichtS. 3
- Art. 6BaureglementS. 3
- Art. 7RichtplanS. 3
- Art. 8ZonenplanS. 3
- Art. 9ErschliessungsplanS. 4
- Art. 10GestaltungsplanS. 4
- Art. 11Erlass und Änderung von NutzungsplänenS. 4
- ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
- Art. 12GroberschliessungS. 6
- Art. 13FeinerschliessungS. 6
- Art. 14Beiträge an VerkehrsanlagenS. 7
- Art. 15Beiträge und Gebühren an andere ErschliessungsanlagenS. 7
- Art. 16BaureifeS. 7
- Art. 17GrundsatzS. 8
- Art. 18DachgestaltungS. 8
- Art. 19Sicherheit und GesundheitS. 9
- Art. 20Erholungsflächen, KinderspielplätzeS. 9
- Art. 21GrundsatzS. 10
- Art. 22EmpfindlichkeilsstufenS. 10
- Art. 23EmissionsgradeS. 10
- Art. 24Abstellflächen für MotorfahrzeugeS. 11
- Art. 25Dachrinnen, Ablaufrohre, SchneefängerS. 11
- Art. 26AusnützungszifferS. 12
- Art. 27Anrechenbare BruttageschossflächeS. 12
- Art. 28Anrechenbare LandflächeS. 13
- Art. 29GeschosszahlS. 13
- Art. 30GrenzabständeS. 14
- Art. 31MindestabstandS. 14
- Weitere Bestimmungen im Text
- Art. 32Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte BautenS. 15
- Art. 33\ \RkserveiQl\Company\RP\380 llfgau\01 OP\Boureglement\Baureglemenl …S. 15
- Art. 34Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenz-S. 15
- Art. 35—S. 16
- Art. 36—S. 16
- Art. 37cken errichtet werdenS. 16
- Art. 37sstücke mit den Anlagen der GroberschliessungS. 6
- Art. 38sorgungswerken nach Ausbauprogramm und baulicherS. 6
- Art. 39—S. 17
- Art. 401. AusnahmenS. 17
- Art. 41ErschliessungsanlagenS. 6
- Art. 42ungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des RegierungsratesS. 5
- Art. 43Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und GebieteS. 20
- Art. 44men sich nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile und unter …S. 7
- Art. 45Die Kernzone umfasst das engere DorfgebietS. 21
- Art. 46Wohnzone W2S. 21
- Art. 47—S. 22
- Art. 47cWohn- und GewerbezoneS. 22
- Art. 48—S. 23
- Art. 48aDie Gewerbezone Unterlinden ist für höchstens mässig störende Betriebe bestimmtS. 23
- Art. 49Die Ablagerungszone ist für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und …S. 23
- Art. 50in den einzelnen Zonen gelten die folgenden MaximalmasseS. 24
- Art. 51Ver- und Entsorgungsnetze (Wasser, Abwasser, Elektrizität)S. 7
- Art. 52VoraussetzungS. 26
- Art. 53GESTALTUNGSPLANS. 27
- Art. 54halten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährdenS. 9
- Art. 55der Anwohner und der Strassenbenützer notwendigen Vorkehren zu treffen. …S. 10
- Art. 56sichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung …S. 8
- Art. 571. GrundsatzS. 30
- Art. 58gemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für …S. 11
- Art. 59b) Auflage und PublikationS. 31
- Art. 60c) VereinfachtesS. 32
- Art. 61wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 mS. 15
- Art. 62abstände durch einen Dienstbarkeilsvertrag ungleich verteilt werdenS. 15
- Art. 63zwei Fassaden, er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden …S. 16
- Art. 64Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einspracheent-S. 33
- Art. 65nach den Vorschriften der kantonalen StrassengesetzgebungS. 34
- Art. 66—S. 34
- Art. 67Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze resp. 17 m abS. 16
- Art. 68GebäudelängeS. 17
- Art. 69Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Yorentscheidgesuchen, …S. 35
- Art. 70—S. 35
- Art. 71—S. 36
- Art. 72Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der …S. 36
- Art. 73Mit lnkrafttreten dieses Reglements werdenS. 18
- Art. 75sVerfahren erteiltS. 30
- Art. 78öffentlich aufS. 32
- Art. 79oder Änderungen, wenn keine öffentlichen oder privatenS. 32
- Art. 80Einsprache erhoben werdenS. 33
- Art. 81der BaugesucheS. 33
- Art. 82scheide kann nach den Vorschriften der Verordnung überS. 33
- Art. 84derat das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitetS. 34
- Art. 85die Baubewilligung und allfällige Entscheide über öffentlich- und …S. 34
- Art. 86vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnetS. 34
- Art. 87b) GeltungsdauerS. 34
- Art. 88in einem Protokoll festzuhaltenS. 35
- Art. 92kantonale Planungs- und Baugesetz sowie die gestützt darauf erlassenen weiteren …S. 36
- Art. 211Art. 5 genannten Pläne näher umschreibenS. 3
- Art. 242Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondereS. 27
- Art. 243der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen …S. 27
- Art. 244f) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnenS. 27
- Art. 374gebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und …S. 6
- Art. 382Mütschenen, Vogschli und Fluh sind durch die Grundeigentümer nach den …S. 6
- Art. 401der Gemeinde oder den Versorgungswerken erstellt wirdS. 6
- Art. 403mern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt vertraglich regeln oder …S. 6
- Art. 591Grenze und FassadeS. 14
- Art. 592usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand umS. 14
- Art. 601destens 3m. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstände innerhalb von …S. 14
- Art. 602wachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der …S. 15
- Art. 603a) die Höhe des Giebeldreiecks bei GiebelfassadenS. 15
- Art. 721die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihremS. 18
- Art. 723durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der …S. 18
- Art. 724schützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und …S. 19
- Art. 751richtung und Änderung von Bauten und AnlagenS. 2
- Art. 752und Anlagen äusserlich umgestaltet. erweitert. umgebautS. 2
- Art. 754andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren)S. 30
- Art. 762Rechts bedarf der vorgängigen Zustimmung des zuständigen AmtesS. 18
Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.