← Illgau

BZO Illgau

BZO Baureglement Gemeinde Illgau · Schwyz · BZO-Index · Original-PDF

Hinweis: Website-Relaunch: Es gibt keine eigenständige Seite 'Bauamt / Strassenwesen' mehr; die alte URL leitet auf die Startseite um. Bau-Informationen sind nur noch als Abschnitt im Online-Schalter vorhanden, ohne eigene Ankeradresse. Publizierter Bau-Kontakt ist eine personenbezogene Adresse (Bausekretärin), nicht eine Funktionsadresse; allgemeine Gemeindeadresse wäre gemeinde@illgau.ch / 041 830 10 66.
108 von 108 Artikeln
  1. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
  2. Art. 1ZweckS. 2
  3. Art. 2GeltungsbereichS. 2
  4. Art. 3Bau- und ZonenvorschriftenS. 2
  5. Art. 4Vorbehalt des übrigen RechtsS. 2
  6. PLANUNGSMITTEL
  7. Art. 5PlanungspflichtS. 3
  8. Art. 6BaureglementS. 3
  9. Art. 7RichtplanS. 3
  10. Art. 8ZonenplanS. 3
  11. Art. 9ErschliessungsplanS. 4
  12. Art. 10GestaltungsplanS. 4
  13. Art. 11Erlass und Änderung von NutzungsplänenS. 4
  14. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN
  15. Art. 12GroberschliessungS. 6
  16. Art. 13FeinerschliessungS. 6
  17. Art. 14Beiträge an VerkehrsanlagenS. 7
  18. Art. 15Beiträge und Gebühren an andere ErschliessungsanlagenS. 7
  19. Art. 16BaureifeS. 7
  20. Art. 17GrundsatzS. 8
  21. Art. 18DachgestaltungS. 8
  22. Art. 19Sicherheit und GesundheitS. 9
  23. Art. 20Erholungsflächen, KinderspielplätzeS. 9
  24. Art. 21GrundsatzS. 10
  25. Art. 22EmpfindlichkeilsstufenS. 10
  26. Art. 23EmissionsgradeS. 10
  27. Art. 24Abstellflächen für MotorfahrzeugeS. 11
  28. Art. 25Dachrinnen, Ablaufrohre, SchneefängerS. 11
  29. Art. 26AusnützungszifferS. 12
  30. Art. 27Anrechenbare BruttageschossflächeS. 12
  31. Art. 28Anrechenbare LandflächeS. 13
  32. Art. 29GeschosszahlS. 13
  33. Art. 30GrenzabständeS. 14
  34. Art. 31MindestabstandS. 14
  35. Weitere Bestimmungen im Text
  36. Art. 32Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte BautenS. 15
  37. Art. 33\ \RkserveiQl\Company\RP\380 llfgau\01 OP\Boureglement\Baureglemenl …S. 15
  38. Art. 34Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenz-S. 15
  39. Art. 35—S. 16
  40. Art. 36—S. 16
  41. Art. 37cken errichtet werdenS. 16
  42. Art. 37sstücke mit den Anlagen der GroberschliessungS. 6
  43. Art. 38sorgungswerken nach Ausbauprogramm und baulicherS. 6
  44. Art. 39—S. 17
  45. Art. 401. AusnahmenS. 17
  46. Art. 41ErschliessungsanlagenS. 6
  47. Art. 42ungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des RegierungsratesS. 5
  48. Art. 43Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und GebieteS. 20
  49. Art. 44men sich nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile und unter …S. 7
  50. Art. 45Die Kernzone umfasst das engere DorfgebietS. 21
  51. Art. 46Wohnzone W2S. 21
  52. Art. 47—S. 22
  53. Art. 47cWohn- und GewerbezoneS. 22
  54. Art. 48—S. 23
  55. Art. 48aDie Gewerbezone Unterlinden ist für höchstens mässig störende Betriebe bestimmtS. 23
  56. Art. 49Die Ablagerungszone ist für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und …S. 23
  57. Art. 50in den einzelnen Zonen gelten die folgenden MaximalmasseS. 24
  58. Art. 51Ver- und Entsorgungsnetze (Wasser, Abwasser, Elektrizität)S. 7
  59. Art. 52VoraussetzungS. 26
  60. Art. 53GESTALTUNGSPLANS. 27
  61. Art. 54halten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährdenS. 9
  62. Art. 55der Anwohner und der Strassenbenützer notwendigen Vorkehren zu treffen. …S. 10
  63. Art. 56sichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung …S. 8
  64. Art. 571. GrundsatzS. 30
  65. Art. 58gemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für …S. 11
  66. Art. 59b) Auflage und PublikationS. 31
  67. Art. 60c) VereinfachtesS. 32
  68. Art. 61wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 mS. 15
  69. Art. 62abstände durch einen Dienstbarkeilsvertrag ungleich verteilt werdenS. 15
  70. Art. 63zwei Fassaden, er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden …S. 16
  71. Art. 64Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einspracheent-S. 33
  72. Art. 65nach den Vorschriften der kantonalen StrassengesetzgebungS. 34
  73. Art. 66—S. 34
  74. Art. 67Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze resp. 17 m abS. 16
  75. Art. 68GebäudelängeS. 17
  76. Art. 69Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Yorentscheidgesuchen, …S. 35
  77. Art. 70—S. 35
  78. Art. 71—S. 36
  79. Art. 72Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der …S. 36
  80. Art. 73Mit lnkrafttreten dieses Reglements werdenS. 18
  81. Art. 75sVerfahren erteiltS. 30
  82. Art. 78öffentlich aufS. 32
  83. Art. 79oder Änderungen, wenn keine öffentlichen oder privatenS. 32
  84. Art. 80Einsprache erhoben werdenS. 33
  85. Art. 81der BaugesucheS. 33
  86. Art. 82scheide kann nach den Vorschriften der Verordnung überS. 33
  87. Art. 84derat das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitetS. 34
  88. Art. 85die Baubewilligung und allfällige Entscheide über öffentlich- und …S. 34
  89. Art. 86vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnetS. 34
  90. Art. 87b) GeltungsdauerS. 34
  91. Art. 88in einem Protokoll festzuhaltenS. 35
  92. Art. 92kantonale Planungs- und Baugesetz sowie die gestützt darauf erlassenen weiteren …S. 36
  93. Art. 211Art. 5 genannten Pläne näher umschreibenS. 3
  94. Art. 242Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondereS. 27
  95. Art. 243der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen …S. 27
  96. Art. 244f) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnenS. 27
  97. Art. 374gebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und …S. 6
  98. Art. 382Mütschenen, Vogschli und Fluh sind durch die Grundeigentümer nach den …S. 6
  99. Art. 401der Gemeinde oder den Versorgungswerken erstellt wirdS. 6
  100. Art. 403mern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt vertraglich regeln oder …S. 6
  101. Art. 591Grenze und FassadeS. 14
  102. Art. 592usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand umS. 14
  103. Art. 601destens 3m. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstände innerhalb von …S. 14
  104. Art. 602wachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der …S. 15
  105. Art. 603a) die Höhe des Giebeldreiecks bei GiebelfassadenS. 15
  106. Art. 721die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihremS. 18
  107. Art. 723durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der …S. 18
  108. Art. 724schützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und …S. 19
  109. Art. 751richtung und Änderung von Bauten und AnlagenS. 2
  110. Art. 752und Anlagen äusserlich umgestaltet. erweitert. umgebautS. 2
  111. Art. 754andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren)S. 30
  112. Art. 762Rechts bedarf der vorgängigen Zustimmung des zuständigen AmtesS. 18

Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.