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Art. 23 · Emissionsgrade

BZO Baureglement Gemeinde Illgau · S. 10 · Original-PDF

Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe. Abstellflächen für Motorfahrzeuge

2Die Zahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:

a)bei Wohnbauten je Wohnung bzw. 100m2 Bruttonutzfläche 1 'h Abstell plätze, wobei Garagenvorplätze als Abstellplätze angerechnet werden. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

b)bei gewerblichen und industriellen Betrieben setzt der Gemeinderat die Abstellplätze nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehörigen und des zu erwartenden Publikumsverkehrs fest. Er stützt sich dabei auf die Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).

3Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.