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Art. 40 · 1. Ausnahmen

BZO Baureglement Gemeinde Illgau · S. 17 · Original-PDF

innerhalb der Bauzonen

2Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn:

a)sonst eine unzumutbare Härte einträfe;

b)dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann;

c)Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen oder

d)dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.

3Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.

4Eine Ausnahme von den Bauvorschriften des kantonalen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.