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Art. 40 · 1. Ausnahmen
BZO Baureglement Gemeinde Illgau · S. 17 · Original-PDF
innerhalb der Bauzonen
2Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn:
a)sonst eine unzumutbare Härte einträfe;
b)dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann;
c)Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen oder
d)dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.
3Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.
4Eine Ausnahme von den Bauvorschriften des kantonalen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.