Zone Ortsbilderhaltungsgebiet · Spiez

Bern · BFS 768 · Gemeindeprofil · alle 42 Zonen

Hinweis: In Spiez gelten zwei Rechtsregime nebeneinander: die Grundordnung misst nach altem Recht (Ausnützungsziffer, Gebäudehöhe), einzelne nach 2011 revidierte Zonen mit Planungspflicht dagegen nach BMBV (Geschossflächenziffer, Gesamthöhe). Welches gilt, hängt an der konkreten Zone. AZ und GFZ sind nicht umrechenbar.

Die Zone Ortsbilderhaltungsgebiet in Spiez (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
  • Situationsplan beglaubigt durch Nachführungsgeometer GEOGRID AG Spiez
  • Farb- und Linienkonventionen für alle Pläne
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Spiez, in denen «Ortsbilderhaltungsgebiet» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 8BZO Baureglement Spiez · S. 42

8 «Einigen – Tellergut West» vom 12. Januar 2009 mit Änderung im Rahmen Ortsplanungsrevision 2012 (Ergänzung Ortsbilderhaltungsgebiet)

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Art. 414BZO Baureglement Spiez · S. 45

414 Dachgestaltung

1Dachformen und Bedachungsmaterialien, die das Orts- und Strassenbild stören, sind untersagt.

2Im Ortsbilderhaltungsgebiet und in der Wohnzone W2S sind auf Hauptbauten sowie in der Landwirtschaftszone auf Wohnbauten nur gleichgeneigte Sattel, Krüppelwalm- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20° und 40° gestattet.

3In den übrigen Zonen sind unter Vorbehalt von Art. 411 andere Dachformen zulässig.

4Gebäude mit drei oder mehr Vollgeschossen sind mit Flachdächern einzudecken. Ausnahmen sind zulässig, wenn sich das Gebäude dadurch besser ins Orts- und Strassenbild einfügt.

5Sofern sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster auf einer Nutzungsebene zulässig. Ihre Gesamtbreite darf nicht mehr als zwei Drittel, bei Objekten des Kantonalen Inventars (K-Objekte) sowie im Ortsbilderhaltungsgebiet nicht mehr als einen Drittel der darunter liegenden Fassadenlänge ausmachen und sie dürfen in keinem Teil näher als 1.0 m an Trauf-, Ort- oder Gratlinie zu liegen kommen. Im Ortsbilderhaltungsgebiet und bei K-Objekten sind zudem überdeckte Dacheinschnitte nicht zulässig.

6Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren; sie dürfen maximal bis 1.5 m ab der First gemessen in die Dachfläche hineinragen und haben einen Abstand von mindestens 1.0 m zur Ort- oder Gratlinie aufzuweisen.

7Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen maximal einen Drittel der jeweiligen Dachfläche bedecken. Für das Ortsbilderhaltun …

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Art. 417BZO Baureglement Spiez · S. 47

417 Reklamen und Plakatierung

1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Landschafts-, Orts- und Strassenbild, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohnund Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

2Für Reklameeinrichtungen kann die Bewilligungsbehörde zum Schutz der Wohnbevölkerung Auflagen wie z.B. Einschränkung der Beleuchtungszeiten verfügen.

3Reklamen auf Dachflächen sind nicht gestattet. Im Ortsbilderhaltungsgebiet sowie bei Baudenkmälern dürfen an Fassaden nur auf das jeweilige Gewerbe bezogene Reklamen (sog. Eigenreklamen) angebracht werden. Sie müssen sich gut ins Fassadenbild einordnen. Im Reklamebegriff eingeschlossen ist gemäss übergeordnetem Recht auch die Plakatierung. Bezüglich der Baubewilligungspflicht gilt Art. 6a BewD. Betreffend Strassenabstand gilt Art. 58 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008. Bezüglich der Verkehrssicherheit gelten Art. 95 ff. der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV), vgl. BSIG 7/722.51/1.1. Die zum Schutz der Wohnbevölkerung notwendigen Auflagen werden von der für die Erteilung der Baubewilligung zuständigen Behörde festgelegt.

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Art. 421BZO Baureglement Spiez · S. 49

421 Fachberatung

1Das zuständige Organ der Gemeinde zieht unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute bei, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle bau- und aussenraumgestalterische Fragen aufwerfen.

2Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörde und stellt dieser insbesondere in den folgenden Fällen Antrag:

–Abweichungen von den Vorschriften über die BauFachleute – Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Denkmalpflege, Bauberaterinnen und Bauberater des Berner Heimatschutzes und des Uferschutzverbandes Thuner- und Brienzersee, Ortsplanerinnen und Ortsplaner – werden nach rein fachlichen Kriterien ausgewählt. Die Gemeinde kann auch die OLK beiziehen. Die Empfehlungen der Fachberatung berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen. Der Entscheid über den Beizug von Fachleuten liegt nach Art. 613 in Verbindung mit der Gemeindeordnung bei der Planungs-, Umweltund Baukommission. Vgl. Art. 419 und Art. 511 ff. Vgl. Art. 419 und Aussenraumgestaltung

–Bauten und Anlagen in Erhaltungszonen und Ortsbilderhaltungsgebieten;

–Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP's vor Erlass Vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG Vgl. Art. 75 BauG der Überbauungsordnung;

–Beurteilung von Vorhaben, welche die Gestaltung …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Dachneigung≥ 20 °Art. 414, S. 450.90
Dachneigung≤ 40 °Art. 414, S. 450.90

Extrahiert aus der BZO Spiez (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Ortsbilderhaltungsgebiet

Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Spiez?
10 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Spiez ein?
Baugesuche in Spiez laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Abteilung Hochbau, Planung, Energie, Sonnenfelsstrasse 4, Postfach 119, 3700 Spiez. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone Ortsbilderhaltungsgebiet in der BZO Spiez?
4 Artikel der Bau- und Zonenordnung Spiez erwähnen die Zone Ortsbilderhaltungsgebiet namentlich, darunter Art. 8, Art. 414, Art. 417. BZO Spiez lesen →

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