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Art. 128 · Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen einer Baubewilligung

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 57

1 Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen einer Baubewilligung.

2 Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere: 1. Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Abbrüche von Bauten und Anlagen;

2. Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen oder einzelner Räume; 3. Erneuerungen, soweit sie nach Aussen in Erscheinung treten; 4. Kleinbauten und provisorische Bauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als 3 Monate pro Jahr am gleichen Ort aufgestellt werden und/oder als Ersatz für feste Bauten dienen; 5. alle in der kantonalen Verordnung über die Feuerpolizei aufgeführten Bewilligungsfälle; 6. alle in der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Energiegesetz aufgeführten Bewilligungsfälle; 7. Anlagen für die Lagerung und den Umschlag von Wasser gefährdenden Stoffen nach den Vorschriften über den Gewässerschutz; 8. Versorgungs- und Transportleitungen wie Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen, Kanalisationsleitungen, Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe sowie elektrische Leitungen; 9. Versorgungsanlagen wie Solaranlagen, Wasserreservoirs, Kläranlagen, Abfallsammelstellen; 10. Verkehrsanlagen wie Strassen, Wege, Parkplätze und Beförderungsanlagen aller Art einschliesslich land- und forstwirtschaftliche sowie touristische Anlagen; 11. Funkmasten, permanente Krananlagen, Silos; 12. Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen in der Dorfkernzone; 13. feste und mobile Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen, Signalisationen; 14. Terrainveränderungen, Mauern aller Art, feste Schwimmbassins; 15. Erstellung, Erneuerung und Ersatz von Einfriedungen aller Art, ausgenommen bewegliche Weidezäune; 16. Camping-, Stell- und Rastplätze; 17. Kinderspielplätze, 18. Lagerplätze für Material und Güter aller Art; 19. Materialentnahmestellen wie Kiesgruben, Steinbrüche; Baugesetz Scuol 57 20. Materialablagerungsstellen und Deponien; 21. Setzen von hochstämmigen Bäumen über 3.50 m gewachsene Höhe. Nicht der Bewilligung unterliegen Baubaracken auf dem Bauareal für die Zeit der Bauarbeiten mit Ausnahme von Wohnbaracken.

3 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung des zuständigen kantonalen Departements. Bei Bauvorhaben im Wald sind neben den Vorschriften über Bauten ausserhalb der Bauzone die Bestimmungen der Waldgesetzgebung zu beachten.

Bewilligungsvoraussetzungen 1. Allgemein

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.