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Art. 50 · Einkaufszentren mit einer Nettoladenfläche von 500 m² bis 1300 m² werden …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 25

1 Einkaufszentren mit einer Nettoladenfläche von 500 m² bis 1300 m² werden grundsätzlich nur in der Kernzone zwischen der Parzelle Nr. 522 und Parzelle Nr. 62 bewilligt. In den Gewerbezonen können Einkaufszentren mit einer Nettoladenfläche von 500 m² bis 1300 m² bewilligt werden, sofern sie keine Lebensmittelgeschäfte enthalten. Die Erstellung von Einkaufszentren mit einer Nettoladenfläche über 1300 m² ist auch in der Kernzone und in den Gewerbezonen untersagt.

2 Die Erschliessung vorgesehener Einkaufszentren ist im Rahmen der Standortabklärung zu planen und im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.

3 Als Einkaufszentren gelten aus einem oder mehreren Geschäften bestehende Verkaufseinheiten des Detailhandels, die baulich oder organisatorisch eine Einheit bilden und eine Nettoladenfläche von 500 m² oder mehr aufweisen. Als Detailhandelsgeschäfte gelten Betriebe, die Waren vorwiegend an Kundinnen und Kunden verkaufen, welche diese zu ihrem eigenen Gebrauch verwenden.

4 Die massgebliche Ladenfläche ist gleich der Summe der Geschossflächen aller Verkaufsräume, welche den Kundinnen und Kunden zugänglich sind, einschliesslich Bedienungs-, Pult- und Gestellflächen. Nicht angerechnet werden Gastwirtschafts- und Dienstleistungsflächen bis maximal 10% der massgeblichen Ladenfläche (z. B. Eingangszone). 3.1.2 Zonenarten Dorfkernzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.