Art. 23 · Einfriedungen
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 14
1 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Ortsund Landschaftsbild einzufügen. Gegenüber sämtlichen im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Strassen ist ein Abstand von 0.50 m einzuhalten. Die Baubehörde kann in besonderen Fällen grössere Abstände verschreiben.
2 In der Dorfkernzone S-charl dürfen keine neuen Einfriedungen erstellt werden. Bestehende Einfriedungen dürfen nur unterhalten und erneuert werden. In der Wohnzone W1 (S-charl) dürfen mit Ausnahme von beweglichen Weidezäunen keine neuen Einfriedungen bewilligt werden. Bestehende Zäune in dieser Zone sind innert 3 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entfernen.
3 Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Bestehende Zäune aus solchen Materialien sind innert 3 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entfernen.
4 Der Gemeinderat trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung der gemäss Abs. 2 und 3 zu entfernenden Zäune. Nötigenfalls ordnet er die Ersatzvornahme an.
Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.