Zone D · Reiden
Luzern · BFS 1140 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone D in Reiden (Luzern) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudelänge ≤ 26 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Aktueller Situationsplan 1:500
- Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
- Umgebungsplan 1:100
- Pläne der Abwasseranlagen 1:100
- Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
- Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
- Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
- Berechnung der Bauziffern
- Energienachweis
- Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
- Einreichung 2-fach in Papier plus eFormular
- Material- und Farbkonzept
- Wasseranschlussgesuch (getrennt nach Ortsteil)
- Abwasserdeklaration provisorisch (Online-Schalter)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau & Infrastruktur (Bauverwaltung)
- 062 749 00 78
- bauverwaltung@reiden.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Reiden, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 5BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 6
Zoneneinteilung, Zonenpläne Das Gemeindegebiet wird - soweit es nicht im Wald liegt - in folgende Zonen eingeteilt:
1Bauzonen:
–Dorfzone D
–Kernzone K
–Dreigeschossige Wohnzone W3
–Zweigeschossige Wohnzone Langnau W2L
–Zweigeschossige Wohnzone A W2A
–Zweigeschossige Wohnzone B W2B
–Eingeschossige Wohnzone W1
–Dreigeschossige Wohn- und Arbeitszone WA3
–Zweigeschossige Wohn- und Arbeitszone WA2
- Arbeitszone III A III - Arbeitszone IV
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 6) verbindlich lesbar.
A IV
–Weilerzone Gishalden WZ
–Zone für öffentliche Zwecke ÖZ
–Zone für Schiessanlagen S * Planungszone
–Golfzone GO
–Zone für Schrebergärten SG
–Grünzone GR
–Grünzone Gewässerraum GG
–Sonderbauzone Kurhaus SK
–Sonderbauzone Sägerei Langnau SL - Sonderbauzone Lupfen SBL
–Sonderbauzone Sägerei Richenthal SR
–Rekultivierungszone RK
2Nichtbauzonen:
–Landwirtschaftszone LW
–Übrige Gebiete A ÜGA
–Reservezone R
–Freihaltezone F - Freihaltezone Gewässerraum FG
3Schutzzonen:
–Naturschutzzone NS
–Landschaftsschutzzone (überlagert) LS * Planungszone
–Geotopschutzzone (überlagert) GS * Planungszone
4Für die Abgrenzung der Zonen und für die Anordnungen innerhalb der Zonen sind die Zonenpläne Siedlung (je 1:5'000) sowie Landschaft (1:10'000) massgebend. Die Zonenpläne sind Bestandteil des Reglements und können auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Die verkleinerten, diesem Reglement beigelegten Zonenpläne haben orientierenden Charakter und sind nicht rechtsverbindlich.
5Der Berechnungsfaktor gemäss § 9 des Anhangs …
Art. 6BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 7
Dorfzone (D)
1Zweck: Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung der räumlichen und baulichen Eigenarten und die gestalterisch gute Einordnung von Neu- und Umbauten in den gewachsenen Ortskern. Insbesondere sollen in Reiden die Randbebauungen entlang der Kantonsstrasse erhalten bleiben.
2Nutzung: Wohnungen, Büros, Restaurants, Verkaufsgeschäfte, Dienstleistungsbetriebe, höchstens mässig störendes Gewerbe
3Voraussetzungen zur Überbauung einzelner oder mehrerer Parzellen: Für die Überbauung einer einzelnen Parzelle auf Grundlage der Parzellierung des vorliegenden Zonenplanes besteht im Rahmen der Zonenbestimmungen Baufreiheit. Als Voraussetzung zur gemeinsamen Überbauung benachbarter Parzellen ist ein Gestaltungsplan bzw. ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren erforderlich. Mit dem Gestaltungsplan bzw. dem Projektwettbewerb sind insbesondere die Gebäudestellung, die Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung so zu regeln, dass die Einordnung ins Ortsbild gewährleistet wird.
4Bauweise: Neubauten dürfen höchstens 3 Vollgeschosse, 13.00 m Gebäudetiefe und 26.00 m Gebäudelänge aufweisen. Für Ersatzbauten kann die zuständige Stelle Mehrlängen gestatten.3
5Gestaltung: Für bauliche Veränderungen sind architektonisch qualitätsvolle Lösungen zu verwirklichen.
6Der Abbruch von Altbauten ist bewilligungspflichtig. Die Abbruchbewilligung wird erst erteilt, wenn eine Baubewilligung für einen Ersatzbau vorliegt, mit Ausnahme für Bauten, deren Abbruch aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Sicherheit erwünscht ist.
7Lärmempfindlichkeitsstufe: III
Art. 11BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 8
Zweigeschossige Wohnzone B (W2B)
1Nutzung: Wohnbauten. Der Einbau von Räumen für nicht störendes Gewerbe ist zulässig.
2Vollgeschosse: höchstens 2, wobei das obere Vollgeschoss in den Dachstock zu integrieren ist.
3Ausnützungsziffer: höchstens 0.35
4Gebäudelänge: höchstens 25.00 m
5Dachgestaltung: Dächer sind in einfachen, symmetrischen Grundformen vorzusehen. Sie sind bezüglich Firstrichtung, Eindeckungsmaterial und Farbwahl besonders sorgfältig in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Flachdächer sind nicht zugelassen.
6Fassadengestaltung: Grelle oder ausgefallene Farben und reflektierende Materialien sind nicht zugelassen.
7Umgebungsgestaltung: Steile Böschungen und Stützmauern sind auf das Notwendigste zu beschränken und durch Bepflanzung zu kaschieren.
8Lärmempfindlichkeitsstufe: II
Art. 12BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 8
Eingeschossige Wohnzone (W1)
1Nutzung: Freistehende Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung darf max. 50 % der Wohnfläche der Hauptwohnung betragen.
2Vollgeschosse: höchstens 1
3Ausnützungsziffer: höchstens 0.25
4Gebäudelänge: höchstens 20.00 m
5Dachgestaltung: Dächer sind bezüglich Gestaltung, Eindeckungsmaterial und Farbwahl besonders sorgfältig in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern.
6Fassadengestaltung: Grelle oder ausgefallene Farben und reflektierende Materialien sind nicht zugelassen.
7Umgebungsgestaltung: Steile Böschungen und Stützmauern sind auf das Notwendigste zu beschränken und durch Bepflanzung zu kaschieren.
8Lärmempfindlichkeitsstufe: II 8 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013
Art. 16BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 9
Arbeitszone IV (A IV)
1Nutzung: Gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Nutzungen durch Dienstleistungsunternehmen. Publikumsintensive Betriebe sind nicht zulässig. Güterverkehrsintensive Betriebe sind nur im Bereich zwischen der Bahnlinie und dem Huebbach zulässig. Reine Lagergebäude und extrem arbeitsplatzextensive Betriebe sind nicht zulässig.
2Die Errichtung von Betrieben mit unzumutbaren Immissionen, wie z. B. Sprengstoff- und Düngerfabrik, ist untersagt.
4Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018.
5Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018.
6Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018. 9 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013
3Höhe, Ausnützung, Abstände usw. werden von der zuständigen Stelle unter gebührender Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt.7
4Die zuständige Stelle legt im Rahmen der Baubewilligung für Bauten, Anlagen, Lager- und Umschlagplätze die erforderlichen Gestaltungsauflagen fest.8
5Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen, der eine gute Eingliederung der Bauten und Anlagen in die Landschaft durch geeignete Bepflanzung und Begrünung gewährleistet.
6Auf de …
Art. 24BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 11
Sonderbauzone Kurhaus (SK)
1Die Sonderbauzone umfasst das Gebiet des Kurhauses. Zulässig sind alle Nutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kurhauses (Innen- und Aussenbäder sowie weitere Wellness-Einrichtungen im Innen- und Aussenbereich, Restaurant-, Seminar- und Hotelbetrieb, Parkplätze etc.) sowie Wohnnutzungen.
2Maximal 80 % der anrechenbaren Geschossflächen dürfen für Wohnnutzungen verwendet werden.
3Zulässig sind maximal fünf Vollgeschosse, wobei das fünfte Vollgeschoss in das Dach integriert werden muss.
4Die maximal zulässige Gebäudegrundfläche beträgt 1'200 m2.
11Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 24. Mai 2023, genehmigt vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 1112 am 14. Oktober 2025. 11 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013
5Im Gestaltungsplan werden gemäss den Vorgaben des Gemeinderates insbesondere das Mass der Aussenanlagen und die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes festgelegt.
6Die Parkierung ist soweit möglich unter Terrain anzuordnen.
7Beim Gestaltungsplanverfahren ist ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren mittels Fachgremium auszuführen.
8Lärmempfindlichkeitsstufe: II
Art. 29BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 14
Übriges Gebiet (ÜG) und Reservezone (R)
1Das übrige Gebiet (ÜG) umfasst:
–Autobahnen, Kantonsstrassen und Gemeindestrassen Klasse 1
–Bahnanlagen
–Uferwege entlang Bauzone
–ausparzellierte Gewässer
–nicht parzellierte Gewässer mit einer Mindestbreite von 3 m gemäss Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung.
2Die Reservezone (R) umfasst Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt bzw. für das Strategische Arbeitsgebiet Reiden Süd gemäss dem Kantonalen Richtplan 2009 vorgesehen ist. Bis zur definitiven Nutzungszuweisung dürfen keine Neubauten erstellt werden. Bei bestehenden Bauten sind Bestand und angemessene Erweiterung gewährleistet. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
3Lärmempfindlichkeitsstufe: III
Art. 31BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 15
Naturschutzzone (NS)
1Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch wertvoller Naturstandorte. Die als Naturschutzzone bezeichneten Gebiete sind im Zonenplan Landschaft nummeriert und im Anhang 3 aufgeführt.
2Nicht zulässig sind insbesondere:
–Bauten und Anlagen jeder Art
–Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau,
–Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,
–das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, anderen Provisorien, Kleinbauten oder dergleichen
–Ausgraben und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen, Aufforsten und Anlegen neuer Baumbestände
–Stören, Fangen oder Töten von einheimischen Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei
–Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege.
3Auf Flächen, wo eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten folgende Nutzungsbestimmungen:
–Die Vegetation ist einmal pro Jahr zu schneiden, das Schnittgut ist abzuführen.
–Die Feuchtgebiete sind im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu mähen.
–Die Trockengebiete dürfen frühestens Mitte Juli geschnitten werden.
–Sämtliche übrigen landwirtschaftlichen Nutzungen, insbesondere Düngung und Beweidung sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.
4Nutzung und Pflege im Sinn von Absatz 3 werden in Verträgen mit dem Kanton und den Bewirtschafte …
Art. 32BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 15
Landschaftsschutzzone (LS)
* Planungszone
1Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung des bestehenden Landschaftsbildes.
2Sie überlagert die Landwirtschaftszone und ergänzt deren Bestimmungen.
3Es dürfen keine Massnahmen getroffen werden, die über die übliche Bodenverbesserung hinausgehen oder die zu wesentlichen Veränderungen der Geländeform, der Artenvielfalt und der abwechslungsreichen Gliederung des Geländebewuchses sowie des Wasserhaushaltes führen oder in einer anderen Weise zur Verarmung des Landschaftsraumes beitragen. Insbesondere sind grossflächige Terrainveränderungen (Materialabbau, Materialdeponie, Planierung, Abstossen von Böschungen, Auffüllen von Gräben), Aufforstungen, wenn sie zur Begradigung von Waldrändern führen oder das Wechselspiel Wald/offener Landschaftsraum beeinträchtigen, sowie Eindolung oder Begradigung von Bachläufen, untersagt.
4Neue landwirtschaftliche Bauten haben sich den lokalen landschaftlichen Gegebenheiten unterzuordnen und sind an geschützten, landschaftlich nicht exponierten Lagen (z. B. keine Kretenlagen) anzuordnen. Sie haben sich in Proportionen, Form, Farbe und Materialwahl unaufdringlich ins Landschaftsbild einzufügen. Bauliche Anlagen für den gewerblichen Gartenbau (Treibhäuser usw.) sind nicht zulässig. 15 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013
5Bei Umbau- und Renovationsarbeiten an bestehenden Bauten sind störende stilfremde Elemente, Materialien oder Farben zu beseitigen. Wiederaufbauten sind dem ortsüblichen, ländlichen Baustil anzupassen und unterliegen den G …
Art. 35BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 16
Kulturdenkmäler (KD)
1Das BZR unterscheidet zwischen "erhaltenswerten", "schützenswerten" und "kantonal geschützten" Kulturdenkmälern. Zusätzlich sind im Zonenplan "Baugruppen" ausgeschieden, die Einzelobjekte zusammenfassen, deren Wirkung in der Gruppe liegt. Verbindliche Grundlage der immobilen "erhaltenswerten" und "schützenswerten" Kulturdenkmäler und der Baugruppen ist das Bauinventar des Kantons Luzern vom 25. Januar 2014. 2 a) "Kantonal geschützte" Kulturdenkmäler unterstehen dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler. Bauliche Massnahmen an diesen Objekten oder in deren Umgebung sind der zuständigen Dienststelle vorgängig zur Bewilligung einzureichen.
b)"Schützenswerte" und "erhaltenswerte" Kulturdenkmäler sind an ihrem Standort zu bewahren. Sie können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens- und Wohnens für bisherige und passende neue Zwecke genutzt werden und unter Berücksichtigung ihres Wertes gestalterisch qualitätvoll verändert werden. "Schützenswerte" Kulturdenkmäler dürfen weder abgebrochen noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden. Zu geplanten baulichen Massnahmen ist die Stellungnahme der zuständigen Dienststelle einzuholen. Bei "erhaltenswerten" Kulturdenkmälern legt der Gemeinderat Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhalts auf Vorschlag von Fachleuten und nach 16 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013 Anhörung der Eigentümer fest. Ein Abbruch ist nur dann zulässig, wenn die Erhaltung des Kulturdenkmals nachweislich unverhältnismässig ist. …
Art. 36BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 17
Aussichtspunkte (AP)
1Die in den Zonenplänen eingetragenen und im Anhang 7 aufgeführten Aussichtspunkte sind zu erhalten und dürfen durch bauliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
2Der Zugang muss gewährleistet sein.
Art. 37BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 17
Naturobjekte (NO)
1Der Gemeinderat schützt Naturobjekte im Sinne des NLG und der dazugehörigen Verordnung.
2Gemäss Stoffverordnung ist das Ausbringen von Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen in einem Streifen von 3 Metern entlang von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern untersagt.
3Der Schutz der in den Zonenplänen eingetragenen Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen ist in der entsprechenden Verordnung geregelt (SRL Nr. 717).
4Die Beseitigung der in den Zonenplänen eingetragenen markanten Einzelbäume ist bewilligungspflichtig. Der Grundeigentümer hat für mindestens gleichwertigen Ersatz ungefähr am gleichen Standort zu sorgen. Die Gemeinde führt ein Inventar mit Angaben zu den betreffenden Einzelbäumen.
5Naturobjekte werden in den Zonenplänen nummeriert und im Anhang 8 aufgelistet. VI. Sondernutzungspläne
Art. 38BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 17
Gestaltungspläne 1 ln den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht dürfen Bauprojekte nur bewilligt werden, wenn sie einem genehmigten Gestaltungsplan entsprechen. Die Vorgaben gemäss Anhang 9 sind dabei zu beachten.
2Die Mindestfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und vom Bau- und Zonenreglement abgewichen werden kann, beträgt in der Dorfzone 3000 m2 und in den übrigen Zonen 5000 m2 anrechenbare Grundstücksfläche.
3Je nach dem Mass, in dem der Gestaltungsplan die Qualitätsanforderungen gemäss § 75 PBG erfüllt, kann der Gemeinderat zur zonengemässen Ausnützungsziffer einen Zuschlag bis max. 15 % bewilligen. Ein zusätzliches Vollgeschoss ist in der W1 und der W2B nicht zulässig. 17 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013 C. BAUVORSCHRIFTEN I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 40BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 18
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1Bei allen Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Der Bedarf bei Neubauten sowie bei Erweiterungen, Umbauten oder Nutzungsänderungen richtet sich nach der jeweils gültigen Schweizer Norm (SN).
2Die vorgeschriebenen Abstellplätze sind zweckmässig zusammenzufassen und durch eine gute Gestaltung und Begrünung in die Umgebung einzufügen. Offene Abstellplätze sind in der Regel mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden.
3Anlagen ab 40 Abstellplätzen sind grösstenteils flächensparend in ein Gebäudevolumen zu integrieren, wobei funktionale Zusammenhänge (zum Beispiel gemeinsam genutzte Parkplätze zweier Verkaufslokale) ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. Sie kann aber auch bei kleineren Anlagen die unterirdische Anlegung von Abstellplätzen verlangen, wenn oberirdische Abstellplätze die Freiflächen zu stark beschneiden oder unerwünschte Immissionen auf einzelne Wohnungen verursachen würden.15
4Garagen- oder Carport-Vorplätze bei Einfamilienhäusern dürfen als Besucherparkplatz gezählt werden, sofern deren Länge mindestens 5 m beträgt.
5Die Fläche für einen Personenwagen-Abstellplatz muss den Mindestanforderungen der jeweils gültigen Schweizer Norm genügen.
6Kann ein Grundeigentümer die erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht den Vorschriften entsprechend schaffen, so hat er eine Ersatzabgabe von mindestens Fr. 5000.- (Stand 2013) pro …
Art. 47BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 20
Gestaltung von Bauten und Anlagen
1Bauten und Anlagen haben sich in ihrer Dimensionierung und gesamten Gestaltung (Gliederung der Fassade, Dachneigung, Dachform und Dachaufbauten und Dacheinschnitte, Materialien und Farben von Fassaden- und Dachflächen) in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. 2 ln Hanglagen sind Bauten so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass steile Böschungen und Stützmauern auf das Notwendigste beschränkt bleiben und das Untergeschoss talseits mit maximal 2.70 m in Erscheinung tritt.
3Die natürlichen Geländeformen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen eine Höhe von 1.50 m ab gewachsenem Terrain nicht überschreiten. 20 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reiden vom 4. Dezember 2013
4Zur Eingliederung von Bauten oder einzelnen Bauteilen kann die zuständige Stelle vom Gesuchsteller einen verbindlichen, durch einen Fachmann erstellten Begrünungsplan verlangen. Dieser ist Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens. ln bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle spezielle Begrünungsvorschriften erlassen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass innerhalb und ausserhalb der Siedlung einheimische Gehölze zur Begrünung verwendet werden.20 5 ln der Dorfzone und der Kernzone sowie in den reinen Wohnzonen sind offene Lagerplätze nicht zulässig.
Art. 54BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 22
Energieeffizienz; Nachhaltigkeit
1Der Gemeinderat fördert sowohl die sparsame und rationelle Energienutzung als auch die Nutzung regenerierbarer Energien. Er kann Beiträge an erneuerbare Energien entrichten. 2 ln Gestaltungsplangebieten wird für energieeffiziente Bauten (Minergie-Standard oder besser) ein Ausnützungsbonus im Rahmen von Artikel 38 Abs. 3 BZR gewährt. Die gewährten Boni dürfen insgesamt 15 % nicht überschreiten.
3Für Umbauten bestehender Gebäude, welche nach dem Minergie-Standard für Umbauten saniert werden, kann die zuständige Stelle zusätzlich zur Grundausnützung gemäss den Zonenbestimmungen einen Ausnützungsbonus von 0.02 gewähren, sofern nicht bereits ein Bonus nach Art. 38 BZR gewährt wurde.23
4Für Neubauten ausserhalb von Gestaltungsplangebieten, welche nach dem Minergie-Standard für Neubauten erstellt werden, kann die zuständige Stelle einen zusätzlichen Ausnützungsbonus von 0.02 gewähren.24
21Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018.
22Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018.
23Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018.
24Fassung gemäss Änderung durch die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017, genehmigt vom Regierungsrat am 27. Februar 2018, in Kraft seit 1. März 2018. 22 Bau- und Zo …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung der räumlichen und baulichen Eigenarten und die gestalterisch gute Einordnung von Neu- und Umbauten in den gewachsenen Ortskern.» · Art. 6
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 6). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 6, S. 7 | 0.95 |
| Gebäudetiefe | ≤ 13 m | Art. 6, S. 7 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 26 m | Art. 6, S. 7 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Reiden (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.