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Art. 37 · Naturobjekte (NO)

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 17 · Original-PDF

1Der Gemeinderat schützt Naturobjekte im Sinne des NLG und der dazugehörigen Verordnung.

2Gemäss Stoffverordnung ist das Ausbringen von Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen in einem Streifen von 3 Metern entlang von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern untersagt.

3Der Schutz der in den Zonenplänen eingetragenen Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen ist in der entsprechenden Verordnung geregelt (SRL Nr. 717).

4Die Beseitigung der in den Zonenplänen eingetragenen markanten Einzelbäume ist bewilligungspflichtig. Der Grundeigentümer hat für mindestens gleichwertigen Ersatz ungefähr am gleichen Standort zu sorgen. Die Gemeinde führt ein Inventar mit Angaben zu den betreffenden Einzelbäumen.

5Naturobjekte werden in den Zonenplänen nummeriert und im Anhang 8 aufgelistet. VI. Sondernutzungspläne

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.