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Art. 6 · Dorfzone (D)

BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 7 · Original-PDF

1Zweck: Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung der räumlichen und baulichen Eigenarten und die gestalterisch gute Einordnung von Neu- und Umbauten in den gewachsenen Ortskern. Insbesondere sollen in Reiden die Randbebauungen entlang der Kantonsstrasse erhalten bleiben.

2Nutzung: Wohnungen, Büros, Restaurants, Verkaufsgeschäfte, Dienstleistungsbetriebe, höchstens mässig störendes Gewerbe

3Voraussetzungen zur Überbauung einzelner oder mehrerer Parzellen: Für die Überbauung einer einzelnen Parzelle auf Grundlage der Parzellierung des vorliegenden Zonenplanes besteht im Rahmen der Zonenbestimmungen Baufreiheit. Als Voraussetzung zur gemeinsamen Überbauung benachbarter Parzellen ist ein Gestaltungsplan bzw. ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren erforderlich. Mit dem Gestaltungsplan bzw. dem Projektwettbewerb sind insbesondere die Gebäudestellung, die Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung so zu regeln, dass die Einordnung ins Ortsbild gewährleistet wird.

4Bauweise: Neubauten dürfen höchstens 3 Vollgeschosse, 13.00 m Gebäudetiefe und 26.00 m Gebäudelänge aufweisen. Für Ersatzbauten kann die zuständige Stelle Mehrlängen gestatten.3

5Gestaltung: Für bauliche Veränderungen sind architektonisch qualitätsvolle Lösungen zu verwirklichen.

6Der Abbruch von Altbauten ist bewilligungspflichtig. Die Abbruchbewilligung wird erst erteilt, wenn eine Baubewilligung für einen Ersatzbau vorliegt, mit Ausnahme für Bauten, deren Abbruch aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Sicherheit erwünscht ist.

7Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.