Zone K · Oberengstringen
Zürich · BFS 245 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen
Die Zone K in Oberengstringen (Zürich) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Vom Geometer beglaubigter aktueller Katasterplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Unterlagen in 3-facher Ausführung
- Unterschrift von Gesuchsteller, Projektverfasser und Grundeigentümer auf allen Unterlagen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Werke · Hochbau
- 043 455 17 33
- bauamt@oberengstringen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Oberengstringen, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Oberengstringen · S. 4
Zonen
1Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen und Empfindlichkeitsstufen (ES) eingeteilt, wobei in den Erholungszonen die ES nur für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen gilt: 1. Bauzonen ES Kernzone K III Quartiererhaltungszone Kosthäuser Q III Zentrumszone Z III Wohnzonen
–Wohnzone 0.7 W/0.7 II
–Wohnzone Stalden WStalden II
–Wohnzone 1.1 W/1.1 II
–Wohnzone 1.3 W/1.3 II
–Wohnzone 1.7 W/1.7 II
–Wohnzone 1.9 W/1.9 II
–Wohnzone 2.3 W/2.3 II
–Wohnzone 2.5 W/2.5 II
–Wohnzone 2.8 W/2.8 II Wohn- und Gewerbezone 3.0 WG/3.0 III Gewerbezone 5.0 G/5.0 III Zone für öffentliche Bauten öB II 2. Freihalte- und Erholungszonen Erholungszonen
–"Zwischen den Hölzern" EA III
–"Im Ebrist" EB III
–"Unterhasennest" EF II
–Sport 1 "Brunewiis" ES1 III
–Sport 2 "Oberwerd" ES2 III Freihaltezone F - 1/20
Art. 6BZO Oberengstringen · S. 6
Strukturbildende Gebäude
1Die im Zonenplan blau bezeichneten Gebäude und Gebäudeteile sind für das Ortsbild wichtig. Sie sind daher möglichst zu erhalten. Umbauten oder Ersatzbauten sind unter Vorbehalt von Schutzmassnahmen nur zulässig, wenn sie Stellung und Gebäudeprofil des Altbaus übernehmen.
2Untergeordnete Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im öffentlichen Interesse, im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, einer effizienteren energetischen Nutzung oder des Ortsbildes liegen.
3Die übrigen Bauten dürfen abgebrochen, umgebaut oder ersetzt werden. Es gelten die Vorschriften für Neubauten.
Art. 7BZO Oberengstringen · S. 6
Grundmasse für Neubauten
1Bei Neubauten und Ersatzbauten von nicht speziell bezeichneten Gebäuden gelten folgende Grundmasse: a) traufseitige Fassadenhöhe max. 7.5 m b) Gebäudelänge max. 25 m c) Gebäudebreite max. 14 m d) Grenzabstände:
–grosser Grenzabstand mind. 5 m
–kleiner Grenzabstand mind. 3.5 m
2Es gelten keine Ausnützungsbeschränkungen.
3Die Weiterführung der Körnigkeit und der Massstäblichkeit der heutigen Bauten ist bei Neubauten zu berücksichtigen.
Art. 11BZO Oberengstringen · S. 7
Dachgestaltung
1Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 30 und 45 Grad zulässig, wobei die Neigung mit jener der benachbarten Altbauten harmonieren muss. Schleppdächer und Aufschieblinge mit geringerer Neigung sind gestattet.
2Lauben und Balkone in Holzkonstruktion sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen.
3Für Kleinbauten und Anbauten (gemäss § 2a ABV) können auch andere Dachformen zugelassen werden.
4Die Dächer von Hauptgebäuden sind mit roten oder rötlich-braunen, nicht glänzenden Tonziegeln einzudecken. Für Kleinbauten und Anbauten können auch andere Materialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt wird.
5Schrägdächer sind allseitig vorspringend auszubilden. Traufseitige Dachvorsprünge müssen mindestens 0.5 m, giebelseitige Dachvorsprünge mindestens 0.3 m betragen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.
6Dachaufbauten sind nur in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig und dürfen bei einer maximalen Breite von je 1.5 m insgesamt nicht breiter als ein Drittel (1/3) der betreffenden Fassadenlänge sein. Sie sind unterhalb des oberen Drittels der Dachfläche anzuordnen und dürfen die Geschlossenheit der Dachfläche nicht wesentlich beeinträchtigen (vgl. Skizze im Anhang). Dachaufbauten sind mit dem gleichen Bedachungsmaterial wie das Hauptdach einzudecken.
7Einzelne Dachflächenfenster sind gestattet. Sie haben eine hochre …
Art. 16BZO Oberengstringen · S. 8
Parkierung
1Autoabstellplätze sind möglichst unterirdisch oder in geschlossenen Gebäuden unterzubringen. Die Freilegung von Untergeschossen zu diesem Zweck ist nicht zulässig. Vorgärten dürfen nicht von Autoabstellplätzen verdrängt werden. Ausnahmsweise können diese in bestehende Vor- und Hofplätze integriert werden.
2Die Pflichtabstellplätze gemäss Art. 59 gelten als Maximalwerte. Im Interesse des Ortsbildes kann der Gemeinderat die erforderliche Anzahl Abstellplätze reduzieren. 2.2 Quartiererhaltungszone Kosthäuser
Art. 20BZO Oberengstringen · S. 8
Gestaltung der Bauten
1Das bisherige Erscheinungsbild ist zu übernehmen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig oder können angeordnet werden, wenn damit gestalterische Verbesserungen verbunden sind.
2Pro Haus sind auf beiden Dachflächen maximal je zwei Dachflächenfenster in hochrechteckiger Form von maximal je 0.5 m² Lichtfläche zulässig.
3Dachaufbauten sind nur in Form von Schleppgauben gestattet. Diese haben sowohl Lage als auch Grösse der bestehenden Aufbauten zu übernehmen.
4Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
Art. 24BZO Oberengstringen · S. 9
Sonderbauvorschriften für die Quartiererhaltungszone
1Der Zweck der Sonderbauvorschriften besteht darin, einen Teil des Grünraums der Quartiererhaltungszone für Bauten mit Hauptnutzflächen für Wohnen oder mässig störendes Gewerbe, wie Wohnateliers, zuzulassen, um eine quartierbildverträgliche Verdichtung an zentraler Lage zu erlauben.
2Der zulässige Baubereich ist dem Ergänzungsplan zu diesen Sonderbauvorschriften zu entnehmen.
3Die Sonderbauvorschriften können beansprucht werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
–vorgängig ist eine Schutzabklärung durchzuführen;
–es ist ein Überbauungs- und Freiraumkonzept über das ganze Gebiet zu erarbeiten, mit dem eine qualitätsvolle architektonische Gestaltung wie auch die besonders gute Einordnung in die bauliche Umgebung mit besonderer Rücksicht auf die Kosthäuser aufzuzeigen ist;
–die Parzellenstruktur ist zweckmässig zu bereinigen;
–die Erschliessung ist aufzuzeigen, wobei die Parkierung strassenseitig zu erfolgen hat;
–die Freiflächen sowie die Übergänge zu den bestehenden Gärten sind attraktiv zu gestalten;
–es ist eine maximale Gesamthöhe von 7.50 m zulässig bei einer Überbauungsziffer von max. 50 %;
–es sind nur Flachdächer zulässig.
–Die Gesuchsteller legen anhand von Variantenstudien und Skizzen das Überbauungs- und Freiraumkonzept dar. Dabei sind insbesondere die Volumina, deren Gliederung, die Formgebung, die Proportionen, die Funktionen der Gebäude und Aussenräume sowie die Baumaterialien mit dem Farbkonzept zu behandeln. Das Überbauungs- und Freiraumkonzept ist mit der ka …
Art. 45BZO Oberengstringen · S. 14
Gestaltungsplanpflicht
1In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten gilt eine Gestaltungsplanpflicht gemäss § 48 Abs. 3 PBG. Es gelten erhöhte qualitative Anforderungen wie für Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG. Insbesondere ist eine besonders gute Gestaltung und Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung zu gewährleisten. Ergänzend gelten gebietsweise die folgenden Mindestanforderungen.
2Wo eine zweckmässige Unterteilung möglich ist, können mehrere Gestaltungspläne aufgestellt werden. Diese müssen nicht für alle Teilgebiete gleichzeitig festgesetzt werden. Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst, wenn die geplanten baurechtlich bedeutsamen Änderungen ein untergeordnetes Mass überschreiten.
3Im Gebiet Im Winkel ist eine besonders gute Einordnung in die bauliche Umgebung mit Rücksicht auf das Dorfzentrum und die strukturbildenden Gebäude zu gewährleisten. Es ist ein Überbauungskonzept für die unüberbauten Parzellen zu erarbeiten. Die zweckmässige Erschliessung mit der unterirdischen Parkierung in den vorhandenen Sammelgaragen sowie die Fusswegverbindungen sind unter Berücksichtigung des öffentlichen Fusswegrechts aufzuzeigen.
4Im Gebiet Ankenhof ist eine besonders gute Einordnung in die landschaftliche Umgebung unter Beachtung der Übergänge zur Nichtbauzone, zum Wald und zum Gewässerraum aufzuzeigen. Die städtebaulichen Übergänge mit Anbindung an das Zentrum sind sorgfältig zu gestalten. Die Freiräume sind möglichst zusammenhängend und qualitativ hochwertig für verschiedene Alters- und Nutzergruppen auszubilden. Der Umgang mit dem …
Art. 46BZO Oberengstringen · S. 14
Anordnung
1Zur Sicherung der Aussichtspunkte sind die in den Ergänzungsplänen angeordneten Bauhöhenbeschränkungen zu beachten.
2Bestehende Bäume, Sträucher und Hecken sind regelmässig zu schneiden.
3Die Anpflanzung einzelner Bäume, welche die angegebenen Höhenbeschränkungen überschreiten, können zugelassen werden, wenn die Aussicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. 11/20 5 Ergänzende Bauvorschriften
Art. 63BZO Oberengstringen · S. 19
Naturgefahrenzonen
1In den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Schutz von Personen und Sachwerten zu genügen. Massgebend sind die von der Baudirektion erlassene Naturgefahrenkarte3 und die geltende „Arbeitshilfe für Umsetzung Gefahrenkarte Hochwasser bei Neu- und Umbauten“4. Neuere Erkenntnisse zu Gefahrenereignissen und bauliche Schutzmassnahmen sind zu berücksichtigen.
2Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können in folgenden Gebieten Schutzmassnahmen zur Minimierung der Risiken angeordnet werden:
a.in Gebieten mit erheblicher (Gefahrenzone rot) oder mittlerer Gefährdung (Gefahrenzone blau);
b.in Gebieten mit geringer Gefährdung (Gefahrenzone gelb) oder Restgefährdung (gelb-weisser Bereich) nur bei besonders sensiblen Objekten (Sonderrisiko-Objekte), bei denen viele Personen gefährdet sind oder hohe Sach- oder Folgeschäden auftreten können.
3In allen anderen Gebieten mit geringer Gefährdung oder Restgefährdung, ist die Bauherrschaft verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen.
4Bei Terrainveränderungen ist darauf zu achten, dass die Gefahrensituation nicht verschärft wird.
5Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst die Baute ausreichend geschützt ist und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt.
3Verfügung der Baudirektion Nr. 2480 vom 17.12.2008 4 vgl. „Arbeitshilfe für Umsetzung Gefahrenkarte Hochwasser …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 7.5 m | Art. 7, S. 6 | 0.90 |
| Strassenabstand | ≥ 2 m | Art. 53, S. 16 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Oberengstringen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone K
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Oberengstringen?
Wo reiche ich das Baugesuch in Oberengstringen ein?
Wo steht die Zone K in der BZO Oberengstringen?
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