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Art. 20 · Gestaltung der Bauten

BZO Oberengstringen · S. 8 · Original-PDF

1Das bisherige Erscheinungsbild ist zu übernehmen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig oder können angeordnet werden, wenn damit gestalterische Verbesserungen verbunden sind.

2Pro Haus sind auf beiden Dachflächen maximal je zwei Dachflächenfenster in hochrechteckiger Form von maximal je 0.5 m² Lichtfläche zulässig.

3Dachaufbauten sind nur in Form von Schleppgauben gestattet. Diese haben sowohl Lage als auch Grösse der bestehenden Aufbauten zu übernehmen.

4Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.