Art. 24 · Sonderbauvorschriften für die Quartiererhaltungszone
BZO Oberengstringen · S. 9 · Original-PDF
1Der Zweck der Sonderbauvorschriften besteht darin, einen Teil des Grünraums der Quartiererhaltungszone für Bauten mit Hauptnutzflächen für Wohnen oder mässig störendes Gewerbe, wie Wohnateliers, zuzulassen, um eine quartierbildverträgliche Verdichtung an zentraler Lage zu erlauben.
2Der zulässige Baubereich ist dem Ergänzungsplan zu diesen Sonderbauvorschriften zu entnehmen.
3Die Sonderbauvorschriften können beansprucht werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
–vorgängig ist eine Schutzabklärung durchzuführen;
–es ist ein Überbauungs- und Freiraumkonzept über das ganze Gebiet zu erarbeiten, mit dem eine qualitätsvolle architektonische Gestaltung wie auch die besonders gute Einordnung in die bauliche Umgebung mit besonderer Rücksicht auf die Kosthäuser aufzuzeigen ist;
–die Parzellenstruktur ist zweckmässig zu bereinigen;
–die Erschliessung ist aufzuzeigen, wobei die Parkierung strassenseitig zu erfolgen hat;
–die Freiflächen sowie die Übergänge zu den bestehenden Gärten sind attraktiv zu gestalten;
–es ist eine maximale Gesamthöhe von 7.50 m zulässig bei einer Überbauungsziffer von max. 50 %;
–es sind nur Flachdächer zulässig.
–Die Gesuchsteller legen anhand von Variantenstudien und Skizzen das Überbauungs- und Freiraumkonzept dar. Dabei sind insbesondere die Volumina, deren Gliederung, die Formgebung, die Proportionen, die Funktionen der Gebäude und Aussenräume sowie die Baumaterialien mit dem Farbkonzept zu behandeln. Das Überbauungs- und Freiraumkonzept ist mit der kantonalen Denkmalpflege abzustimmen. 6/20 2.3 Zentrumszone
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