Art. 45 · Gestaltungsplanpflicht
BZO Oberengstringen · S. 14 · Original-PDF
1In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten gilt eine Gestaltungsplanpflicht gemäss § 48 Abs. 3 PBG. Es gelten erhöhte qualitative Anforderungen wie für Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG. Insbesondere ist eine besonders gute Gestaltung und Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung zu gewährleisten. Ergänzend gelten gebietsweise die folgenden Mindestanforderungen.
2Wo eine zweckmässige Unterteilung möglich ist, können mehrere Gestaltungspläne aufgestellt werden. Diese müssen nicht für alle Teilgebiete gleichzeitig festgesetzt werden. Die Gestaltungsplanpflicht wird ausgelöst, wenn die geplanten baurechtlich bedeutsamen Änderungen ein untergeordnetes Mass überschreiten.
3Im Gebiet Im Winkel ist eine besonders gute Einordnung in die bauliche Umgebung mit Rücksicht auf das Dorfzentrum und die strukturbildenden Gebäude zu gewährleisten. Es ist ein Überbauungskonzept für die unüberbauten Parzellen zu erarbeiten. Die zweckmässige Erschliessung mit der unterirdischen Parkierung in den vorhandenen Sammelgaragen sowie die Fusswegverbindungen sind unter Berücksichtigung des öffentlichen Fusswegrechts aufzuzeigen.
4Im Gebiet Ankenhof ist eine besonders gute Einordnung in die landschaftliche Umgebung unter Beachtung der Übergänge zur Nichtbauzone, zum Wald und zum Gewässerraum aufzuzeigen. Die städtebaulichen Übergänge mit Anbindung an das Zentrum sind sorgfältig zu gestalten. Die Freiräume sind möglichst zusammenhängend und qualitativ hochwertig für verschiedene Alters- und Nutzergruppen auszubilden. Der Umgang mit dem bestehenden Schutzobjekt „Ankenhof“ ist aufzuzeigen, der unmittelbare Umgebungsschutz ist zu gewährleisten. Teilgestaltungspläne sind zulässig, jedoch ist ein städtebauliches Konzept über das ganze Gebiet als Grundlage zu erarbeiten, das unter anderem eine zweckmässige Etappierung aufzeigt.
5Im Gebiet Gartenstrasse Süd ist der städtebauliche Übergang mit Anbindung an das Zentrum sorgfältig zu gestalten. Die Attraktivität des Strassenraums ist zu steigern. Es sind geeignete Massnahmen zum Lärmschutz zu ergreifen.
6Im Gebiet Rauchacker ist eine Siedlungserneuerung bei differenzierter baulicher Verdichtung und Erhöhung der Siedlungsqualität anzustreben. Die Freiflächen sind aufzuwerten und für verschiedene Alters- und Nutzergruppen qualitativ hochwertig zu gestalten und zu bepflanzen. Es sind Teilgestaltungspläne zulässig.
7Im Gebiet Halden ist besondere Rücksicht auf das Schutzobjekt „Gelbes Haus“ zu nehmen, der unmittelbare Umgebungsschutz ist zu gewährleisten. Der ortsbaulich empfindlichen Lage zwischen der Freihaltezone und der Bauzone ist Rechnung zu tragen. Es sind grosse zusammenhängende Freiflächen für (teil-)öffentliche Nutzungen attraktiv zu gestalten. 4.3 Aussichtsschutz
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