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Art. 16 · Parkierung

BZO Oberengstringen · S. 8 · Original-PDF

1Autoabstellplätze sind möglichst unterirdisch oder in geschlossenen Gebäuden unterzubringen. Die Freilegung von Untergeschossen zu diesem Zweck ist nicht zulässig. Vorgärten dürfen nicht von Autoabstellplätzen verdrängt werden. Ausnahmsweise können diese in bestehende Vor- und Hofplätze integriert werden.

2Die Pflichtabstellplätze gemäss Art. 59 gelten als Maximalwerte. Im Interesse des Ortsbildes kann der Gemeinderat die erforderliche Anzahl Abstellplätze reduzieren. 2.2 Quartiererhaltungszone Kosthäuser

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.