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Art. 7 · Grundmasse für Neubauten
BZO Oberengstringen · S. 6 · Original-PDF
1Bei Neubauten und Ersatzbauten von nicht speziell bezeichneten Gebäuden gelten folgende Grundmasse: a) traufseitige Fassadenhöhe max. 7.5 m b) Gebäudelänge max. 25 m c) Gebäudebreite max. 14 m d) Grenzabstände:
–grosser Grenzabstand mind. 5 m
–kleiner Grenzabstand mind. 3.5 m
2Es gelten keine Ausnützungsbeschränkungen.
3Die Weiterführung der Körnigkeit und der Massstäblichkeit der heutigen Bauten ist bei Neubauten zu berücksichtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.