← BZO Oberengstringen · Inhaltsverzeichnis

Art. 11 · Dachgestaltung

BZO Oberengstringen · S. 7 · Original-PDF

1Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 30 und 45 Grad zulässig, wobei die Neigung mit jener der benachbarten Altbauten harmonieren muss. Schleppdächer und Aufschieblinge mit geringerer Neigung sind gestattet.

2Lauben und Balkone in Holzkonstruktion sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen.

3Für Kleinbauten und Anbauten (gemäss § 2a ABV) können auch andere Dachformen zugelassen werden.

4Die Dächer von Hauptgebäuden sind mit roten oder rötlich-braunen, nicht glänzenden Tonziegeln einzudecken. Für Kleinbauten und Anbauten können auch andere Materialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt wird.

5Schrägdächer sind allseitig vorspringend auszubilden. Traufseitige Dachvorsprünge müssen mindestens 0.5 m, giebelseitige Dachvorsprünge mindestens 0.3 m betragen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.

6Dachaufbauten sind nur in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig und dürfen bei einer maximalen Breite von je 1.5 m insgesamt nicht breiter als ein Drittel (1/3) der betreffenden Fassadenlänge sein. Sie sind unterhalb des oberen Drittels der Dachfläche anzuordnen und dürfen die Geschlossenheit der Dachfläche nicht wesentlich beeinträchtigen (vgl. Skizze im Anhang). Dachaufbauten sind mit dem gleichen Bedachungsmaterial wie das Hauptdach einzudecken.

7Einzelne Dachflächenfenster sind gestattet. Sie haben eine hochrechteckige Form aufzuweisen und dürfen eine Lichtfläche von je 0.5 m² nicht überschreiten. Ihre Gesamtfläche (Lichtfläche) darf nicht mehr als 1 % der Dachfläche betragen.

8Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

9Sorgfältig gestaltete Speziallösungen zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse wie Lichtbänder können zugelassen werden, wenn eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird.

10Kreuz- und Quergiebel sind bei Neu- und Ersatzbauten nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.