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Art. 63 · Naturgefahrenzonen

BZO Oberengstringen · S. 19 · Original-PDF

1In den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Schutz von Personen und Sachwerten zu genügen. Massgebend sind die von der Baudirektion erlassene Naturgefahrenkarte3 und die geltende „Arbeitshilfe für Umsetzung Gefahrenkarte Hochwasser bei Neu- und Umbauten“4. Neuere Erkenntnisse zu Gefahrenereignissen und bauliche Schutzmassnahmen sind zu berücksichtigen.

2Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können in folgenden Gebieten Schutzmassnahmen zur Minimierung der Risiken angeordnet werden:

a.in Gebieten mit erheblicher (Gefahrenzone rot) oder mittlerer Gefährdung (Gefahrenzone blau);

b.in Gebieten mit geringer Gefährdung (Gefahrenzone gelb) oder Restgefährdung (gelb-weisser Bereich) nur bei besonders sensiblen Objekten (Sonderrisiko-Objekte), bei denen viele Personen gefährdet sind oder hohe Sach- oder Folgeschäden auftreten können.

3In allen anderen Gebieten mit geringer Gefährdung oder Restgefährdung, ist die Bauherrschaft verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen.

4Bei Terrainveränderungen ist darauf zu achten, dass die Gefahrensituation nicht verschärft wird.

5Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf der Bauparzelle selbst die Baute ausreichend geschützt ist und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt.

3Verfügung der Baudirektion Nr. 2480 vom 17.12.2008 4 vgl. „Arbeitshilfe für Umsetzung Gefahrenkarte Hochwasser bei Neu- und Umbauten“, Baudirektion Kt. Zürich, AWEL, Herbst 2019 (oder nachfolgende Publikation) und Leitfaden Gebäudeschutz Hochwasser, AWEL, April 2017 16/20 6 Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.