Zone K · Neuenegg
Bern · BFS 670 · Gemeindeprofil · alle 17 Zonen
Die Zone K in Neuenegg (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung
- 031 744 01 10
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Neuenegg, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Baureglement Neuenegg · S. 9
2 Nutzungszonen 2.1 Wohn-, Misch- und Arbeitszonen Art. 4 Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen: Art der Nutzung Wohnzonen W
–Wohnen1)
–stille Gewerbe
–Dienstleistungen WA
–Wohnen1)
–stille bis mässig störende Gewerbe
–Gastgewerbe
–Verkauf Wohn- und Arbeitszonen Arbeitszonen A
–Arbeitsnutzungen
–Gewerbe
–Dienstleistungen
–Wohnen ist nur für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal gestattet2) Dorfzonen DZ
–Wohnen1)
–stille bis mässig störende Gewerbe
–Gastgewerbe Kernzonen3) K
–Wohnen1)
–stille bis mässig störende Gewerbe
–Dienstleistungen
–Gastgewerbe
–Verkauf Untersagt sind:
–reine Lagerbetriebe
–Tankstellen Zone Abk. Nutzungsart ES ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (vgl. Art. 43 LSV) II Stilles Gewerbe wie z.B. Büros, Arztpraxen, Coiffeurbetriebe oder Künstlerateliers wirken in der Regel weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend (S. Art. 90 Abs. 1 BauV). III Mässig störende Gewerbe wie z.B. Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen. Detailhandelseinrichtungen gelten als besondere Bauten und Anlagen, wenn ihre Geschossfläche ausserhalb von Geschäftsgebieten grösser als 1'000 m2 ist (Art. 20 Abs. 3 BauG). IV Die Arbeitszonen sind bestimmt für den Weiterbetrieb und die angemessene Erweiterung der bereits heute ansässigen Betriebe sowie zur Ansiedlung von neuen Betrieben. III Mässig störende Gewerbe …
Art. 3BZO Baureglement Neuenegg · S. 23
3 Besondere baurechtliche Ordnungen 3.1 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale. Art. 14
1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 1 gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP 1 «Dorfkern» Planungszweck
2Die ZPP 1 bezweckt
a.die Konzentration der publikumsintensiven Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe,
b.die Aufwertung des Ortskerns als zentraler und lebendiger in das Ortsbild. Art der Nutzung Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung von der Planungspflicht richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG. Es stehen drei Wege zur Befreiung von der Planungspflicht offen: • vor Erlass der Überbauungsordnung die Bewilligung eines einzelnen Vorhabens, • das Ergebnis eines Projektwettbewerbs, oder • mit Zustimmung des AGR ein Gesamtvorhaben, welches das Planungsziel in der ganzen ZPP erfüllt. Vgl. Arbeitshilfe Ortsplanung AHOP des Amtes für Gemeinden und Raumordnung AGR: Von der Zone mit Planungspflicht zur Baubewilligung; Juni 1998. Aufenthalts- und Begegnungsort,
c.die Sicherstellung einer sorgfältigen Eingliederung von Neubauten
3Es gelten die Bestimmungen der Kernzonen K gemäss Art. 4 BR. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Art. 6BZO Baureglement Neuenegg · S. 57
6 Straf- und Schlussbestimmungen Art. 59
1Für alle erforderlichen Abstellplätze, die aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht - auch nicht auf fremden Boden - erstellt werden können, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu leisten. Ersatzabgaben Abstellplätze vgl. Art. 50 BauG.
2Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 8'000.-. Der Gemeinderat passt diesen Betrag auf Antrag der Baubewilligungsbehörde jeweils der Teuerung an.
3Die Anzahl der fehlenden Abstellplätze und der Betrag der Ersatzabgabe sind im Bauentscheid festzuhalten. Der Betrag wird bei Baubeginn zur Bezahlung fällig. Art. 53 Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung geahndet. Widerhandlungen vgl. Art. 50 BauG. Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, welche nicht der Strafdrohung der Baugesetzgebung unterstehen, werden mit Bussen bis zu Fr. 5'000.- bestraft. Art. 54
1Das Baureglement (inkl. Anhang 2) sowie die Zonenpläne 1 Siedlung und 2 Landschaft sind seit dem 26. August 2010 in Kraft. Inkrafttreten vgl. Art. 110 BauV Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen treten frühestens mit ihrer Genehmigung in Kraft (Abs. 1). Die Genehmigung ist unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich bekannt zu machen, sobald sie rechtskräftig geworden ist (Abs. 1a). …
Art. 9BZO Baureglement Neuenegg · S. 13
9 Normativer Inhalt Hinweise
3Bezüglich dem Näherbau resp. Grenzanbau gelten folgende Bestimmungen:
–Benachbarte Grundeigentümer können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung und ohne Ausnahmebewilligung regeln. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 4 Punkt 4 GBR.
–Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und – innerhalb der zulässigen Gebäudelänge – den Zusammenbau an der Grenze gestatten. Näherbau /Grenzanbau
4Bezüglich Gebäudeabstand gelten folgende Bestimmungen:
–Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens der Summe der dazwischen liegenden für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen.
–Die Baubewilligungsbehörde kann innerhalb der Dorf- und Kernzone sowie des Ortsbildschutzgebietes im Interesse der Ortsbildpflege und der Erhaltung des Dorfes und Kernzonencharakters einen geringeren Gebäudeabstand bewilligen.
–Gegenüber Bauten, die aufgrund früheren Rechts einen kleineren Grenzabstand aufweisen, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.
–Durch Näherbaurecht kann der Gebäudeabstand bis auf 6,0 m, für kleinere Gebäude, eingeschossige Gebäudeteile, An- und Kleinbauten bis auf 2,0 m verkürzt werden. Gebäudeabstand
5Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes sowie die Vorschriften zu den Überbauungsordnungen und über die Ortsbildschutzgebiete. vgl. Art. 75 BauG; Art. 29 und Art. 42 ff. BR Gestaltungsfreiheit Einwohnergemeinde Neuenegg …
Art. 10BZO Baureglement Neuenegg · S. 14
10 Normativer Inhalt Hinweise
6Für gestaffelte Gebäude gelten folgende Masse:
–in der Höhe: min. 1,5 m
–in der Situation, bzw. Grundriss: min. 1,5 m Staffelung
7Es gelten die folgenden Masse für Geschosse: Definition Vollgeschosse vgl. Art. 18 BMBV Geschosse
–Die Oberkante des fertigen Bodens des 1. Vollgeschosses darf im Mittel max. 1,50 m über die Fassadenlinie herausragen.
–Bei Bauten am Hang kann das Mass von 1,50 m auf Antrag der Fachberatung bis zu einer Maximalhöhe von 1,80 m überschritten werden, sofern dadurch eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.
–Abgrabungen für Hauseingänge und Garagenzufahrten, deren Breite nicht mehr als 6,0m beträgt, werden nicht angerechnet.
a)Untergeschoss vgl. Art. 19 BMBV. Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Überschreiten sie dieses Mass, handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten. 1. Vollgeschoss = «Erdgeschoss»
–zulässige Kniestockhöhe max. 1,5 m vgl. Art. 16 und 20 BMBV
b)Dachgeschoss
–Das Attikageschoss muss
–gegenüber dem darunter liegenden Geschoss allseitig um 1,5 m vgl. Anhang 1 Art. A1 BR
c)Attikageschoss zurückversetzt sein; oder
–bei mind. einer ganzen Längsfassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2,5 m zurückversetzt sein. Ausnahme: Treppenhäuser, Lift, Vordächer bis zu jewei …
Art. 12BZO Baureglement Neuenegg · S. 16
12 Normativer Inhalt Hinweise 2.2 Zonen für öffentliche Nutzungen sowie für Sport- und Freizeitanlagen Art. 6
1In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gelten die folgenden Bestimmungen: Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 30 ff. BR. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (vgl. Art. 43 LSV) Abk. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES ZöN A Kirche, Pfarrhaus, Sigristenhaus, Aufbahrungshalle, Toilettenanlage, Friedhofareal Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Bauten unter Berücksichtigung der schützenswerten Bauten und der empfindlichen Umgebungssituation. Für Neubauten: GA: 5m GL: 35m FH tr: 7.5m II ZöN B Schul- und Sportanlage Dorf, Zivilschutzanlage, Parkplätze Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Bauten und Anlagen. Für Neubauten: GA: 3m GL: 200m FH tr: 14.5m II ZöN C Friedhof Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Friedhofanlage. Für Neubauten: 1-geschossig GA: 5m GL: 25m FH tr: 4.5m II ZöN D Schul- und Sportanlage Au, Zivilschutzanlage, MZG, Parkplätze Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Bauten und Anlagen. Für Neubauten: GA: 5m GL: 70m FH tr: 11m II ZöN E Zivilschutzanlage, Parkplätze Erneuerung und Erweiterung der Bauten und Anlagen möglich. Für Neubauten: GA: 5m GL: 35m FH tr: 7.5m III ZöN F Werkhof TBA Kanton Bern Erneuerung und geringe Erweiterung. Für Neubauten: GA: 5m GL: 25m FH tr: 7.5m III ZöN H Allzweckplatz/Pa …
Art. 14BZO Baureglement Neuenegg · S. 18
14 Normativer Inhalt Hinweise 2.3 Weitere Nutzungszonen im Baugebiet Art. 8
1Die Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnareal umfasst Teile von innerhalb der Bauzone genutzten Flächen öffentlicher Bahnunternehmungen. Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnareal (ZBB) Dazu gehören die Infrastrukturanlagen, d.h. im Wesentlichen die Geleiseanlagen, Stationen und Umschlagsflächen. Das Eisenbahngesetz regelt abschliessend Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Bahn dienen (Art. 18 ff. EBG).
2Für den Bau und die Nutzung von nicht bahnbetriebsnotwendigen Bauten gelten die Bestimmungen für die Wohn- und Arbeitszone WA3. Nicht bahnbetriebsbedingte Bauten und Anlagen unterstehen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren. Art. 8a
1Die Zone für Kompostieranlage ist zur Lagerung, Verarbeitung und Veredelung von organischen Abfällen (Biomasse) bestimmt. Dazu gehören insbesondere folgende Prozesse:
–Annahme, Aufbereitung, Vergärung, Nachbehandlung, Fertigverarbeitung und Lagerung von organischen Abfällen (z. B. Gärgut, Rohkompost)
–Trocken- und Nassvergärung von organischen Abfällen
–Aufbereitung und Verwertung von Gärgut in Form von Kompostierung
–Herstellung von Erdeprodukten und Streusubstrat (z. B. Stalleinstreu, Flachdachsubstrat) aus der Kompostierung
–Erzeugung, Aufbereitung und Lagerung von vor Ort produziertem Biogas Zone für Kompostieranlage Zweck
2In der Zone für Kompostieranlage können alle Bauten und Anlagen erstellt werden, welche für die unter Absatz 1 erwähnten Prozesse, no …
Art. 17BZO Baureglement Neuenegg · S. 21
17 Normativer Inhalt Hinweise 2.4 Nutzungszonen im Nichtbaugebiet Art. 10
1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Landwirtschaftszone (LWZ) vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. und 37a RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
2Es gelten die Vorschriften der ES III. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (vgl. Art. 43 LSV) Art. 11
1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Weilerzone
a)Zweck Die Weilerzone ist eine beschränkte Bauzone, Neubauten sind nicht zugelassen (Art. 33 RPV, kant. Richtplan MB A_03). Die Gemeinde ist daher nicht erschliessungspflichtig.
2Die nachstehenden Regelungen vorbehalten gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone (Art. 10 BR). Für Bauvorhaben im Rahmen der Zonenumschreibung ist die Baubewilligungsbehörde (Gemeinde oder Regierungsstatthalteramt) zuständig. Bauvorhaben, welche den Rahmen der Zonenumschreibung der Weilerzone sprengen, sind auf der Grundlage von Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 BauG zu beurteilen (Entscheid über Zonenkonformität und Ausnahmegesuche durch die Abt. Bauen des AGR).
Bei Bauvorhaben und bei d …
Art. 24BZO Baureglement Neuenegg · S. 28
24 Normativer Inhalt Hinweise
5Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
a.Die Überbauung ist nach einer einheitlichen Architektur zu Gestaltungsgrundsätze gestalten.
b.Die Aussenräume sind attraktiv und naturnah zu gestalten.
c.Das Attikavordach darf einseitig auf der gesamten Länge bis an die Fassade des darunter liegenden Geschosses heranreichen.
6Aufgrund der Einstufung des Gebietes in der Gefahrenkarte (gelbes und blaues Gefahrengebiet) ist bei der Ausarbeitung der UeO nachzuweisen, dass die in Art. 52 BR formulierten Auflagen und Bedingungen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung eingehalten werden können. Besonderes
7Es gelten die Vorschriften der ES III. Lärmempfindlichkeitsstufe Art. 18
1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 5 gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP 5 «Louelenmoos»
2Die ZPP 5 bezweckt
a.Gebiet A und C: Schaffen einer verdichteten Gewerbeüberbauung,
b.Gebiet B: Schaffen einer verdichteten Überbauung mit gemischter Planungszweck Nutzung (Wohnen/Gewerbe).
c.das Sichern der Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild sowie einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.
d.die Sicherstellung der erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung.
e.das Sichern einer rationellen Erschliessung (siehe Richtplan Verkehr).
3Es sind folgende Nutzungsarten zulässig:
a.Gebiet A und C: Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Art der Nutzung betriebsnotwendiger Wohnraum.
b.Gebiet B: Wohnnutzung, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetrie …
Art. 25BZO Baureglement Neuenegg · S. 29
25 Normativer Inhalt Hinweise
4Es gelten folgende Bestimmungen: Gebiet A FH tr: 12.5 m (Mehrhöhe für einzelne Bauten
und Bauteile zulässig)
Überbauungsziffer: 0.5 Grünflächenziffer: 0.15 Gebiet B GFo Wohnen: max. 11'000 m2
GFo Arbeiten: max. 11'000 m2
max. FH tr für Gewerbebauten: 12.5 m Mass der Nutzung
GFo = Geschossfläche oberirdisch Gebiet C max. FH tr für Hauptbauten: 12.5 m
5Im Übrigen gelten für die Gebiete A und C die Bestimmungen der Arbeitszone A2 und für das Gebiet B jene der Wohn- und Arbeitszone WA3 gemäss Art. 5 BR.
6Im Gebiet B sind entlang der nördlichen Grenze der Parzelle 527 nur Wohnbauten anzuordnen. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht zugelassen. Gestaltungsgrundsätze
7Beim Wileringbach ist für Hochbauten gemessen ab der nördlichen Parzellengrenze ein minimaler Gewässerraum von 9m einzuhalten. Besonderes
8Aufgrund der Einstufung des Gebietes in der Gefahrenkarte (gelbes und teilweise blaues Gefahrengebiet) ist bei der Ausarbeitung der UeO nachzuweisen, dass die in Art. 52 BR formulierten Auflagen und Bedingungen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung eingehalten werden können.
9Es gelten die Vorschriften der folgenden Empfindlichkeitsstufen:
a.Gebiet A und C: IV
b.Gebiet B: III Lärmempfindlichkeitsstufe Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Art. 26BZO Baureglement Neuenegg · S. 30
26 Normativer Inhalt Hinweise Art. 19
1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 6 gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP 6 «Ortskern Thörishaus»
2Die ZPP 6 bezweckt
a.die Gewährleistung einer funktionalen und städtebaulich ansprePlanungszweck chenden Entwicklung des Ortskerns.
b.die Aufwertung des Ortskerns als Begegnungsort.
a.Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgänger und Radfahrer.
b.die Koordination der Planung und Realisierung mit der Gemeinde Köniz.
3Zugelassen sind Verkauf, Dienstleistungen, mässig störende Gewerbebetriebe sowie Wohnungen. Art der Nutzung
4Es gelten folgende Bestimmungen:
a.Für Neubauten sind insgesamt 10’200 m2 GFo zugelassen.
b.Im Übrigen die Bestimmungen der Kernzone K gemäss Art. 5 BR.
GFo = Geschossfläche oberirdisch Mass der Nutzung
5Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
a.Für die architektonische Gestaltung der Bauten sowie Gliederung Gestaltungsgrundsätze und Gestaltung der Aussenräume ist das Richtprojekt (inkl. Modell) wegleitend.
b.Der westliche Rand des Dorfkerns ist als klarer baulicher Abschluss zur Autobahn zu gestalten. Der Rand der Bebauung ist auf den Hangverlauf abzustimmen.
c.In unmittelbarer Nähe zum Schulhaus ist ein grosszügiger Dorfplatz zu gestalten.
d.Für die Umgestaltung der Sensemattstrasse ist eine enge Koordination mit der Gemeinde Köniz sicherzustellen.
6Es gelten die Vorschriften der ES III. Lärmempfindlichkeitsstufe
7Die bestehende UeO bleibt in Kraft, deren Änderung, Aufhebung und der Erlass einer neuen UeO stehen in der Komp …
Art. 27BZO Baureglement Neuenegg · S. 31
27 Normativer Inhalt Hinweise Art. 20
1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 7 gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP 7 «Bodenweid»
2Die ZPP 7 bezweckt
a.das Schaffen einer verdichteten Wohnüberbauung.
b.die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, insbesondere für SchulPlanungszweck kinder.
c.das Sichern einer attraktiven und naturnahen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.
d.die Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung.
3Wohnen im Sinne der Wohnzonen W gemäss Art. 4 BR. Art der Nutzung
4Das Mass der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen zur Wohnzone W2 gemäss Art. 5 BR. Es können maximal 8’800 m2 GFo realisiert werden. Mass der Nutzung
GFo = Geschossfläche oberirdisch
5Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
a.Bei der Gestaltung der Bauten ist auf ein einheitliches Siedlungsbild Gestaltungsgrundsätze Wert zu legen.
b.Der Übergang zur angrenzenden Arbeitszone A2 ist so zu gestalten, dass die Wohnüberbauung vor schädlichen Immissionen geschützt ist.
6Es gelten die Vorschriften der ES II. Lärmempfindlichkeitsstufe
7Die bestehende UeO bleibt in Kraft, deren Änderung, Aufhebung und der Erlass einer neuen UeO stehen in der Kompetenz des Gemeinderates. Bestehende UeO Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Art. 29BZO Baureglement Neuenegg · S. 33
29 Normativer Inhalt Hinweise
d.das Sichern einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.
e.die Einhaltung der Bestimmungen der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV).
3Entlang der Freiburgstrasse sind Wohn- und mässig störende Arbeitsnutzungen zugelassen. Das übrige Gebiet dient der reinen Wohnnutzung. Art der Nutzung
4Das Mass der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen zur Wohnzone W2 bzw. Wohn- und Arbeitszone WA2 gemäss Art. 5 BR. Es gilt eine GFZo von maximal 0.70. Mass der Nutzung
GFZo = oberirdische Geschossflächenziffer
5Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
a.Sorgfältige Einpassung der Neubauten in die Hanglage.
b.Erhaltung der Bestockung entlang der Gummenstrasse.
c.Für die Erhaltung der Aussicht ab der Gummenstrasse müssen im Gestaltungsgrundsätze Bereich der Parzelle 387 zumindest partielle Durchblicke gewährleistet werden.
d.Der bestehende Sandsteinkeller und der Einzelbaum (Parzelle 999) sind wenn möglich zu erhalten. Sie können in die Gestaltung öffentlicher Aussenräume (z. B. Spiel- und Aufenthaltsflächen) einbezogen werden.
6Entlang der Freiburgstrasse sind die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III auf einer Breite von 22m überschritten (Parzelle 387 und 1205). Innerhalb dieses Streifens mit Planungswert-Überschreitung können folgende Nutzungen realisiert werden:
–Gewerberäume ohne spezielle Lärmschutzauflagen
–Wohnnutzungen, wenn zwischen den offenen Fenstern lärmempfindlicher Wohnräume und der Freiburgstrasse mit geeigneten Massnahmen …
Art. 30BZO Baureglement Neuenegg · S. 34
30 Normativer Inhalt Hinweise Art. 23
1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 10 gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP 10 «Wassermatt»
2Die ZPP 10 bezweckt
a.das Sicherstellen einer verdichteten Überbauung in Zentrumsnähe.
b.das Sichern einer zweckmässigen Erschliessung (siehe Richtplan Planungszweck Verkehr).
c.die Sicherstellung der öffentlichen Fuss- und Veloverbindung (siehe Richtplan Verkehr).
d.das Sichern einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung und harmonische Gestaltung des neu gebildeten Ortsrandes Richtung Osten.
e.der Schutz des Grundwasserträgers.
f.die Renaturierung des Oelebachs.
3Vom Dorfzentrum her bis auf die Höhe der Parzelle 166 sind Wohnsowie mässig störende Arbeitsnutzungen zulässig. Das übrige Gebiet dient der reinen Wohnnutzung. Art der Nutzung
4Das Mass der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen zur Wohnund Arbeitszone WA3 bzw. Wohnzone W3 gemäss Art. 5 BR. Es gilt eine GFZo von maximal 0.90 mit einem Bonus für Gewerbenutzungen von plus 0.10. Mass der Nutzung
GFZo = Geschossflächenziffer oberirdisch
5Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
a.Muss zum Schutz des Grundwassers teilweise oder ganz auf eine UnGestaltungsgrundsätze terkellerung verzichtet werden,
–kann zur Kompensation die FH tr um max. 1.5m erhöht werden.
–können zur Parkierung ebenerdige, eingeschossige Einstellhallen erstellt werden. Die Länge dieser Bauten kann von dem im BR festgeschriebenen Mass abweichen. Die Integration der Bauten in die Quartierstruktur ist aufzuzeigen.
b.U …
Art. 35BZO Baureglement Neuenegg · S. 39
35 Normativer Inhalt Hinweise
6Wird keine Terrassensiedlung erstellt, kann auf die Ausarbeitung einer Überbauungsordnung verzichtet werden. Als Ersatzordnung gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2 gemäss Art. 4 BR. Ersatzordnung
7Es gelten die Vorschriften der ES II. Lärmempfindlichkeitsstufe Art. 27
1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 14 gelten die folgenden Bestimmungen:
ZPP 14 «Freizeitzentrum Thörishaus» 2 Die ZPP 14 bezweckt
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 39) verbindlich lesbar.
a.die Schaffung einer Campinganlage für Dauer-, Saison- und DurchPlanungszweck gangscamper.
b.die Integration der Freizeitanlage in die empfindliche Uferlandschaft.
c.Sicherung einer öffentlichen Fuss- und Radwegverbindung in OstWest-Richtung.
d.die Sicherung eines Erschliessungskorridors und einer öffentlichen Langsamverkehrsverbindung in Ost-West-Richtung.
e.die Integration der bestehenden Wohnnutzung in die Freizeitanlage, inkl. begrenzter Ausdehnung der Nutzungsmöglichkeiten.
f.Sicherstellung der erforderlichen Gewässerräume
g.die Sicherstellung der erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung.
3Für die Bereiche ausserhalb der Gewässerräume gelten folgende Bestimmungen:
a.Auf ca. 20% der Fläche können Gebäude, Kleinbauten, Anbauten und Art und Mass der Nutzung Anlagen zum Betrieb des Campingplatzes errichtet werden: Gastgewerbe, Verkauf und Gemeinschaftseinrichtungen (u.a. Sanitäranlagen, Spielplatz, Erschliessung, Grünbereiche); Masse gemäss Wohnzone W2 Art. 13 GBR. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach …
Art. 36BZO Baureglement Neuenegg · S. 40
36 Normativer Inhalt Hinweise Gebäude: Fassadenhöhe traufseitig 7.5 m; Fassadenhöhe giebelseitig 10.0 m, Gebäudelänge 35.0 m, kleiner Grenzabstand 3.0 m, grosser Grenzabstand 8.0 m, Gebäudeabstand 6.0 m. Klein- und Anbauten: Anrechenbare Gebäudefläche max. 60 m2, Fassadenhöhe traufseitig 4.0 m; Fassadenhöhe giebelseitig 6.0 m, Grenzabstand min. 3.0 m
b.-Auf ca. 80% der Fläche können Campingbauten wie Wohnwagen, Mobilehome und Zelte erstellt werden: davon ca. 30% für Dauercamper, ca. 65% für Saisonplätze und ca. 5% für Passantenplätze.
c.Die Beibehaltung der bestehenden Wohnnutzung auf Parzelle 102 ist zulässig. Eine partielle Umnutzung zu Gastgewerbezwecken ist gestattet. Erweiterungen des Gebäudes inklusive Anbauten sind im Rahmen von 30% der bestehenden Geschossfläche möglich.
4Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
a.Die Gemeinschaftseinrichtungen sind an zentraler, gut erreichbarer Gestaltungsgrundsätze Lage zu positionieren.
b.Bei der Aussenraumgestaltung ist auf einen rücksichtsvollen Übergang in die umgebende Landschaft (Flussufer, Wald) zu achten. Die Campinganlage ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu durchgrünen.
5Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:
a.Die Erschliessungsanlagen sind zweckmässig und flächensparend Erschliessungsgrundsätze anzulegen.
b.Das Areal wird von Westen mittels einer privaten Erschliessungsstrasse erschlossen, welche mit der bestehenden Einmündung (Zufahrt Liegenschaft Freiburgstrasse Nr. 22, Wegverbindung Sensebrücke) abzustimmen ist. Für den Fall …
Art. 37BZO Baureglement Neuenegg · S. 41
37 Normativer Inhalt Hinweise
c.In Ost-West-Richtung ist ein durchgehender öffentlicher Langsamverkehrsweg mit sinnvollen Anschlüssen an das übergeordnete Wegnetz sicherzustellen.
6Aufgrund der Einstufung des Gebietes in der Gefahrenkarte (gelbes und teilweise blaues und rotes Gefahrengebiet) ist bei der Ausarbeitung der UeO bzw. Baugesuch nachzuweisen, dass die in Art. 6 BauG (insbesondere Art. 6 Abs. 3 für sensible Bauten) formulierten Auflagen und Bedingungen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung eingehalten werden können. Besonderes
7Es gelten die Vorschriften der ES II. Lärmempfindlichkeitsstufe
8Die bestehende UeO bleibt in Kraft, deren Änderung, Aufhebung und der Erlass einer neuen UEO stehen in der Kompetenz des Gemeinderates. Bestehende UeO Art. 28
1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 15 gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP 15 «Denkmal»
2Die ZPP 15 bezweckt
a.die Realisierung einer Wohnüberbauung, unter Berücksichtigung Planungszweck der exponierten Lage unterhalb des Denkmals.
b.die harmonische Gestaltung der neu gebildeten Ortsränder.
c.das Sichern einer attraktiven und naturnahen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.
d.die Sicherung der Pflege der Hecke am nördlichen Rand.
e.das Sichern einer zweckmässigen Erschliessung.
3Wohnen im Sinne der Wohnzonen W gemäss Art. 4 BR. Art der Nutzung
4Das Mass der Nutzung richtet sich vorbehältlich der nachfolgenden Festlegungen nach den Bestimmungen zur Wohnzone W2 gemäss Art. 5 BR:
–GFZo: min. 0.60; max. 0.70
–grosser Grenzabstand (gA): 7.5 m
–…
Art. 42BZO Baureglement Neuenegg · S. 46
42 Normativer Inhalt Hinweise Art. 32
1Die Fassadengestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Fassadengestaltung
2Der Baubewilligungsbehörde sind vor der Bauausführung Farbmuster vorzulegen. Art. 33 Dachgestaltung
a)Allgemein
2Für Hauptgebäude sind folgende Dachformen zugelassen:
–Dachformen
–Ausnahmen Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild positiv prägen. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 38 BR. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild positiv prägen. Die Dachlandschaft ist für das Ortsbild von entscheidender Bedeutung. In den besonders empfindlichen Dorfteilen wird deshalb an den traditionellen Dachformen festgehalten. Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes sind ausschliesslich symmetrische Satteldächer erlaubt. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungs-spielraumes gemäss Art. 38 BR. Dazu gehören u.a.: eingeschossige Gebäudeteile, kleinere Gebäude, Anund Kleinbauten, landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, gedeckte Sitzplätze, Garagen und Carports, Ateliers, usw.
1Die Dachgestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder …
| Zone | zulässige Dachform | |
|---|---|---|
| ausserhalb Ortsbildschutzgebiet | ||
| K / DZ | bei bewohnten Hauptgebäuden sind nur Dächer mit gleichen Neigungswin- keln von min. 30° und max. 42 ° zu- gelassen. | |
| W2 / W3 M2 / M3 A1 / A2; LW | Satteldach, Walmdach, Pultdach, Flachdach | |
| innerhalb Ortsbildschutzgebiet (Umgebung Kirche) | ||
| W2 / DZ | symmetrische Satteldächer, Nei- gungswinkel von min. 30° und max. 42° |
Tabelle von S. 46 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 43BZO Baureglement Neuenegg · S. 47
43 Normativer Inhalt Hinweise
4Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig.
–Dachausbau
5Auf Flachdächern kann ein Attikageschoss erstellt werden.
–Flachdach
Die Details zu Attikageschossen regelt der Gemeinderat in der Gemeindebauverordnung.
6Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 6° Neigung, deren Dachgrundfläche 20 m2 übersteigt, sind zu begrünen. Art. 34
1Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig, sofern sie gestalterisch gut in die Dachfläche integriert sind. Ihre Gesamtbreite beträgt maximal 50 % der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses. Bei der Anordnung ist auf eine gute Integration in die Dachfläche zu achten. Dachgestaltung
b)Dachaufbauten / Dadurch werden eine unverträgliche Auflösung ruhiger Dachflächen sowie Dachöffnungen in mehreren Reihen übereinander vermieden. Dachräume und Galerien können über die Giebel-Befensterung oder Firstoblichter belichtet werden. Dachflächenfenster Zu Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen vgl. auch Art. 6 BewD und die dort erwähnten kantonalen Richtlinien (des AGR und des AUE).
2Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen nicht näher als 1,0 m an eine Firstlinie/Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. Ausnahme: bei Dachreiter muss zur Firstlinie kein Abstand eingehalten werden.
3In Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30% der Fassadenlänge des obersten Vollgescho …
4 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Dachneigung | ≥ 30 % | Art. 33, S. 46 | 0.85 |
| Dachneigung | ≤ 42 % | Art. 33, S. 46 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Neuenegg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone K
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Neuenegg?
Wo reiche ich das Baugesuch in Neuenegg ein?
Wo steht die Zone K in der BZO Neuenegg?
Weitere Zonen in Neuenegg
DZW3ZSF IZone für Kompostieranlage Sektor AZone für Kompostieranlage Sektor BZone für Kompostieranlage Sektor CZöN AZöN BZöN CZöN DZöN EZöN FZöN HZöN IZöN NZöN O