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Art. 10 · Normativer Inhalt

BZO Baureglement Neuenegg · S. 14 · Original-PDF

10 Normativer Inhalt Hinweise

6Für gestaffelte Gebäude gelten folgende Masse:

–in der Höhe: min. 1,5 m

–in der Situation, bzw. Grundriss: min. 1,5 m Staffelung

7Es gelten die folgenden Masse für Geschosse: Definition Vollgeschosse vgl. Art. 18 BMBV Geschosse

–Die Oberkante des fertigen Bodens des 1. Vollgeschosses darf im Mittel max. 1,50 m über die Fassadenlinie herausragen.

–Bei Bauten am Hang kann das Mass von 1,50 m auf Antrag der Fachberatung bis zu einer Maximalhöhe von 1,80 m überschritten werden, sofern dadurch eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.

–Abgrabungen für Hauseingänge und Garagenzufahrten, deren Breite nicht mehr als 6,0m beträgt, werden nicht angerechnet.

a)Untergeschoss vgl. Art. 19 BMBV. Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Überschreiten sie dieses Mass, handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten. 1. Vollgeschoss = «Erdgeschoss»

–zulässige Kniestockhöhe max. 1,5 m vgl. Art. 16 und 20 BMBV

b)Dachgeschoss

–Das Attikageschoss muss

–gegenüber dem darunter liegenden Geschoss allseitig um 1,5 m vgl. Anhang 1 Art. A1 BR

c)Attikageschoss zurückversetzt sein; oder

–bei mind. einer ganzen Längsfassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2,5 m zurückversetzt sein. Ausnahme: Treppenhäuser, Lift, Vordächer bis zu jeweils einem Viertel der Fassadenlänge.

–Auf dem Attikageschoss sind Rauch- und Lüftungskamine, Oblichter und Energiegewinnungsanlagen gestattet. Liftaufbauten sind zugelassen bis zu einer Höhe von 4,2 m gemessen ab OK Flachdach des obersten Vollgeschosses.

–Sofern in Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung aufgrund von Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren die Fassadenhöhe Attika (Fh a) bei Gewerbebauten nicht ausreicht, um ein gewerblich genutztes Attikageschoss zu realisieren, kann die gemäss Art. 5 Abs. 1 GBR definierte FH a um max. 1.0 m erhöht werden. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.