Zone DZ · Neuenegg
Bern · BFS 670 · Gemeindeprofil · alle 17 Zonen
Die Zone DZ in Neuenegg (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung
- 031 744 01 10
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Neuenegg, in denen «DZ» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Baureglement Neuenegg · S. 9
2 Nutzungszonen 2.1 Wohn-, Misch- und Arbeitszonen Art. 4 Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen: Art der Nutzung Wohnzonen W
–Wohnen1)
–stille Gewerbe
–Dienstleistungen WA
–Wohnen1)
–stille bis mässig störende Gewerbe
–Gastgewerbe
–Verkauf Wohn- und Arbeitszonen Arbeitszonen A
–Arbeitsnutzungen
–Gewerbe
–Dienstleistungen
–Wohnen ist nur für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal gestattet2) Dorfzonen DZ
–Wohnen1)
–stille bis mässig störende Gewerbe
–Gastgewerbe Kernzonen3) K
–Wohnen1)
–stille bis mässig störende Gewerbe
–Dienstleistungen
–Gastgewerbe
–Verkauf Untersagt sind:
–reine Lagerbetriebe
–Tankstellen Zone Abk. Nutzungsart ES ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (vgl. Art. 43 LSV) II Stilles Gewerbe wie z.B. Büros, Arztpraxen, Coiffeurbetriebe oder Künstlerateliers wirken in der Regel weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend (S. Art. 90 Abs. 1 BauV). III Mässig störende Gewerbe wie z.B. Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen. Detailhandelseinrichtungen gelten als besondere Bauten und Anlagen, wenn ihre Geschossfläche ausserhalb von Geschäftsgebieten grösser als 1'000 m2 ist (Art. 20 Abs. 3 BauG). IV Die Arbeitszonen sind bestimmt für den Weiterbetrieb und die angemessene Erweiterung der bereits heute ansässigen Betriebe sowie zur Ansiedlung von neuen Betrieben. III Mässig störende Gewerbe …
Art. 42BZO Baureglement Neuenegg · S. 46
42 Normativer Inhalt Hinweise Art. 32
1Die Fassadengestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Fassadengestaltung
2Der Baubewilligungsbehörde sind vor der Bauausführung Farbmuster vorzulegen. Art. 33 Dachgestaltung
a)Allgemein
2Für Hauptgebäude sind folgende Dachformen zugelassen:
–Dachformen
–Ausnahmen Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild positiv prägen. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 38 BR. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild positiv prägen. Die Dachlandschaft ist für das Ortsbild von entscheidender Bedeutung. In den besonders empfindlichen Dorfteilen wird deshalb an den traditionellen Dachformen festgehalten. Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes sind ausschliesslich symmetrische Satteldächer erlaubt. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungs-spielraumes gemäss Art. 38 BR. Dazu gehören u.a.: eingeschossige Gebäudeteile, kleinere Gebäude, Anund Kleinbauten, landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, gedeckte Sitzplätze, Garagen und Carports, Ateliers, usw.
1Die Dachgestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder …
| Zone | zulässige Dachform | |
|---|---|---|
| ausserhalb Ortsbildschutzgebiet | ||
| K / DZ | bei bewohnten Hauptgebäuden sind nur Dächer mit gleichen Neigungswin- keln von min. 30° und max. 42 ° zu- gelassen. | |
| W2 / W3 M2 / M3 A1 / A2; LW | Satteldach, Walmdach, Pultdach, Flachdach | |
| innerhalb Ortsbildschutzgebiet (Umgebung Kirche) | ||
| W2 / DZ | symmetrische Satteldächer, Nei- gungswinkel von min. 30° und max. 42° |
Tabelle von S. 46 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Dachneigung | ≥ 30 % | Art. 33, S. 46 | 0.85 |
| Dachneigung | ≤ 42 % | Art. 33, S. 46 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Neuenegg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone DZ
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Neuenegg?
Wo reiche ich das Baugesuch in Neuenegg ein?
Wo steht die Zone DZ in der BZO Neuenegg?
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