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Art. 9 · Normativer Inhalt

BZO Baureglement Neuenegg · S. 13 · Original-PDF

9 Normativer Inhalt Hinweise

3Bezüglich dem Näherbau resp. Grenzanbau gelten folgende Bestimmungen:

–Benachbarte Grundeigentümer können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung und ohne Ausnahmebewilligung regeln. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 4 Punkt 4 GBR.

–Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und – innerhalb der zulässigen Gebäudelänge – den Zusammenbau an der Grenze gestatten. Näherbau /Grenzanbau

4Bezüglich Gebäudeabstand gelten folgende Bestimmungen:

–Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens der Summe der dazwischen liegenden für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen.

–Die Baubewilligungsbehörde kann innerhalb der Dorf- und Kernzone sowie des Ortsbildschutzgebietes im Interesse der Ortsbildpflege und der Erhaltung des Dorfes und Kernzonencharakters einen geringeren Gebäudeabstand bewilligen.

–Gegenüber Bauten, die aufgrund früheren Rechts einen kleineren Grenzabstand aufweisen, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.

–Durch Näherbaurecht kann der Gebäudeabstand bis auf 6,0 m, für kleinere Gebäude, eingeschossige Gebäudeteile, An- und Kleinbauten bis auf 2,0 m verkürzt werden. Gebäudeabstand

5Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes sowie die Vorschriften zu den Überbauungsordnungen und über die Ortsbildschutzgebiete. vgl. Art. 75 BauG; Art. 29 und Art. 42 ff. BR Gestaltungsfreiheit Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.