Zone I · Küssnacht (SZ)

Schwyz · BFS 1331 · Gemeindeprofil · alle 20 Zonen

Hinweis: Gesamtrevision der Nutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement) am 14. Juni 2026 von den Stimmberechtigten angenommen (Quelle: https://www.kuessnacht.ch/fokus/raumplanung_bezirk/gesamtrevision-nutzungsplanung.html/271). Zudem ist neben der elektronischen Eingabe weiterhin das Einreichen zweier Papierdossiers nötig, solange die Rechtsgrundlage für elektronische Unterschriften fehlt.

Die Zone I in Küssnacht (SZ) (Schwyz) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis
  • Baukontrollen-Meldeblatt

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
  • Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
  • Behandlungsfrist: Öffentliche Auflage des Baugesuchs während 20 Tagen; Beschwerde an den Regierungsrat innert 20 Tagen ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung.
  • Gebühren: Die kantonalen Bewilligungen werden der Gemeinde gegen Verrechnung der Gebühren zugestellt; die Gemeinde stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung. Keine Beträge publiziert.
  • Ablauf nach der Einreichung
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Küssnacht (SZ), in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 8BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 3

1Der Bezirksrat kann fOr eine zusammenhi:ingende Baulandfli:iche von mindestens 3'000 m2 , bzw. in den Kernzonen I und II von mindestens 1'500 m2, Gestaltungspli:ine erlassen. 2Der Gestaltungsplan enthi:ilt neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die innerhalb des Gestaltungsplangebietes von den Mindestvorschriften des Kantons und dieses Reglements abweichen konnen, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung gegenuber der Normalbauweise erreicht wird. lm ubrigen gelten die Art. 114 ff. dieses Reglements. X:\RP\390 KUssnacht am R!gi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorprlifung2.doc 4 3Die im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind gestaltungsplanpflichtig. Sofern die Abgrenzung zweckmassig ist und die Minimalflache gemass Absatz 1 eingehalten wird, konnen filr das bezeichnete Gebiet mehrere Gestaltungsplane erlassen werden. 4. Planungszonen und Bausperre

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Art. 9BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 4

1Bis zum Erlass oder wah rend der Anderung von Nutzungsplanen kann der Bezirksrat filr genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. lnnerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren konnte. Der Bezirksrat kann genauere Nutzungsvorschriften erlassen. 2Die Dauer von Planungszonen betragt langstens drei Jahre. Der Bezirksrat kann sie in begri.indeten Fallen urn hochstens zwei Jahre verlangern. 3Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach kantonalem Recht. 4Der Bezirksrat kann i.iberdies gemass den Vorschriften des kantonalen Rechts eine Bausperre verfilgen. Ill. Allgemeine Bauvorschriften A. Erschliessung 1. Groberschliessung; Erschliessungsbeitrage und -gebuhren

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Art. 23BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 9

1Der Bezirksrat i.ibt, mit Ausnahme der Kantonsstrassen, die Aufsicht i.iber das Strassennetz aus. 2Fi.ir die Ausbaubreiten der Strassen gelten die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmanner (VSS). Die ortlichen Verhaltnisse sind angemessen zu beri.icksichtigen. 2. Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplatze

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Art. 24BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 9

1Strasseneinfahrten bedi.irfen einer Bewilligung der zustandigen Aufsichtsbehorde gemass der kantonalen Strassengesetzgebung. Sie sind i.ibersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Die den Verkehrsverhaltnissen angemessene Siehl darf nicht durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, andere Anlagen oder Pflanzungen behindert werden. 2Das Getalle von Garage-Einfahrten darf hochstens 15 % betragen. 3 m vom Strassenrand ist dieses auf 5 % zu reduzieren. 3Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 6 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnflache zu beanspruchen.

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Art. 25BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 9

3. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefanger (all Art. 30) Bauten im Bereiche von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Auf Schragdachern sind i.iberdies Schneefanger anzubringen, bei Schieferund Ziegeldachern von 25 % und bei Metalldachern von 15 % Neigung an.

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Art. 28BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 10

1Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Zweckanderungen sind genugend Abstellflachen fUr Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckanderungen sind Abstellflachen nur im Umfang des 9eschaffenen Mehrbedarfs zu erstellen. Die Mindestzahl der Abstellplatze ist unter Berucksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: - bei Wohnbauten je Wohnung 1 Y. Abstellplatze, wobei auf ganze Zahlen aufzurunden ist. Davon ist bei Mehrfamilienhausern eine angemessene Zahl Parkplatze fUr Besucher zu reservieren und zu signalisieren; - bei Gewerbe-, Dienstleistungs- und lndustriebauten bestimmt der Bezirksrat, gestUtzt auf die VSS-Normen, nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehi:irigen und des Publikumsandranges die Anzahl der Abstellplatze. Garagenvorplatze und Zufahrten durfen nicht in die Berechnung der Abstellplatze einbezogen werden. 3Eine den Normbedarf wesentlich ubersteigende Anzahl Abstellplatze darf in den Kernzonen I und II nur bewilligt werden, wenn dafUr ein uberwiegendes Bedurfnis nachgewiesen ist und Grunde der Verkehrsberuhigung dem nicht entgegenstehen. 4Fur Fahrri:ider sind bei Mehrfamilienhausern sowie in der Regel bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ahnlichen Bauten mindestens gleichviel Abstellplatze vorzusehen, wie der Normbedarf fUr Motorfahrzeuge verlangt. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen fUr die Kernund Zentrumszone gemass Parkplatzreglement. X:\RP\390 KOssnacht am Rigl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr0fung …

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Art. 32BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 12

1Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Sum me aller ober- und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 2Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:

a)zu Wohnungen gehi:irende Keller-, Estrich- und Trockenraume sowie Waschki.ichen, sofern sie nicht als Wohnoder Arbeitsraume verwendbar sind; Heiz-, Kohlen- und Tankraume,

b)die fi.ir die Haustechnik bestimmten Raumlichkeiten, wie namentlich fi.ir Heizungen, Lift- und Klimaanlagen,

c)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellraume fi.ir Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Schutzraume, unterirdische Archiv- und Tresorraume,

d)der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckraume von Mehrfamilienhausern (ab 3 Wohnungen) und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindestens 20 m2 erreichen und bei einem gri:isseren Ausmass 2 % der anrechenbaren Bruttogeschossflache nicht i.ibersteigen und fi.ir die im Grundbuch ein Benutzungsrecht zu Gunsten aller Bewohner angemerkt wird,

e)Verkehrsflachen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen, in Mehrfamilienhausern (ab 3 Wohnungen) zudem samtliche wohnungsexternen und allgemein zuganglichen Treppen und Korridore sowie Liftschachte,

f)Wintergarten, verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen bis zu 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossflache, jedoch maximal 20 m2 pro Wohnung, sofern diese Raume ausserhalb der warmegedammten Gebaudehi.ille liegen (die Mehrflach …

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Art. 52BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 20

Zoneneinteilung Das Bezirksgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: A) Bauzonen - Kernzonen Zentrumszonen Landhauszonen Wohnzone mit niedriger Ausnutzung Wohnzone mit mittlerer Ausnutzung Wohnzone mit drei Geschossen Wohnzone mit vier Geschossen Wohnzonen mit Etappierungspflicht Wohn- und Gewerbezonen Gewerbezone Gewerbezone BAER-LGK lndustriezone Ablagerungszone K I, K II Z I, Z II WL, WLB W2A W2B W3 W4 WE1 WG3, WG4 G G B/LGK I AZ DZ c K Oe Sp Z GZ GPZ ZMB Deponiezone Campingzone Unterbi:irgiswil Kurzone Zone fUr offentliche Bauten und Anlagen Zone fUr Sport- und Erholungsanlagen Grunzone Golfzone Zone Missionshaus Bethlehem B) Landwirtschaftszone Lw C) Schutzzonen und geschlitzte Objekte - Naturschutzzone - Wasserschutzzone - Schutzobjekte - Schutzzone historischer und kultureller Slatten NS wz so HK D) Obrige Zonen - ubriges Gemeindegebiet - Reservegebiet (orientierender Planinhalt) OG R X:\RP\390 Kilssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglemenl~ Vorpriifung2.doc 21 A. Bauzonen 1. Kernzonen

a)Kernzonenpliine

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Art. 56BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 22

2. Kernzone I

a)ortsbauliche Einordnung und Gestaltungsplanpflicht 1Neubauten und Umbauten sowie Fassadenrenovationen haben sich in Stellung, Grosse, Gestaltung, Bauabstanden, Baumaterial und Massstablichkeit dem bestehenden Ortsbild anzupassen. Das Ortsbildinventar ist als massgebliche Richtlinie zu beachten. 2F0r die in den Kernzonenplanen bezeichneten Gebiete besteht Gestaltungsplanpflicht. Diese gilt auch dann, wenn die Minimalflache von 1 '500 m2 gemi:iss Art. 8 nicht erreicht wird. Die Gestaltungsplane sollen die etappenweise Realisierung von Neubauten im Rahmen eines qualitativ hochstehenden Gesamtkonzeptes gewahrleisten. 3Renovationen und Erneuerungen an bestehenden Bauten sind ohne Gestaltungsplan gestattet. 41nnerhalb des Gestaltungsplangebietes "Adlergarten/Reformierte Kirchgemeinde" durfen nur Hauser mit maximal

3Vollgeschossen (inklusive Dachgeschoss) erstellt werden.

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Art. 59BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 23

11n lmmensee sind in der Kernzone I weitere Bauten nur zuliissig, wo dies ausdri.icklich im Kernzonenplan bezeichnet ist. Die Bauten haben sich in Form und Erscheinung gut ins traditionelle Ortsbild einzufi.igen. 2Die ungefiihre Lage fi.ir Neubauten ergibt sich durch die im Kernzonenplan dargestellte Kreissignatur. Die maximale Gebiiudegrundfliiche ist durch die Masszahl innerhalb der Kreissignatur verbindlich festgelegt. 3Fiir das Gestaltungsplangebiet "Hofmatt" gilt die im Kernzonenplan eingetragene Gebiiudegrundfliiche. Sie ist in Anlehnung an die bestehende Bebauung auf einzelne Baukorper zu verteilen.

e)Weitere Bauten in Kiissnacht und Merlischachen

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Art. 60BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 23

11n Ki.issnacht und Merlischachen sind in der Kernzone I nebst den Bauten A und B weitere Bauten gestattet. In der Kernzone Merlischachen sind aile Gebiiude liings der westlichen Strassenseite in der iiberlieferten Bauweise zu erhalten oder wiederherzustellen. 2Sie miissen sich harmonisch ins Gesamtbild einordnen und diirfen Freifliichen und Pliitze nicht ungebi.ihrend beeintriichtigen. 3Sie konnen mit Bauten der Klassierung A und B verbunden werden, wenn die schi.itzenswerten Objekte in ihrer iiusseren Erscheinung nicht beeintriichtigt werden.

f)Oberbauungsmasse

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Art. 63BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 24

1Die bestehenden An- und Nebenbauten durfen innerhalb der bisherigen Grundrissabmessungen ersetzt und umgebaut werden. 2Weitere An- und Nebenbauten sind innerhalb der Kernzone I gestattet, wenn sie: - zum Hauptbau in untergeordneter Stellung stehen, - sich gut in das Orts- und Strassenbild einfi.igen, und - die Freiraume nicht ungebl.ihrend beeintrachtigen.

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Art. 64BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 24

i)Ausnutzung Das gemass den Vorschriften der Kernzone I zulassige Gebaudevolumen ist voll ausnutzbar.

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Art. 69BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 25

4. Zentrumszone 1Die Zentrumszonen I und II bezwecken eine nutzungsmassige Erweiterung des Dorfkerns mit Wohn-, Geschafts-, Gewerbe- und offentlichen Bauten, wobei nicht oder bloss massig storende Betriebe zugelassen werden. 2Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht haben die etappenweise Realisierung von Neubauten im Rahmen eines qualitativ hochstehenden Gesamtkonzeptes zu gewahrleisten. 3Renovationen und Erneuerungen an bestehenden Bauten sind ohne Gestaltungsplan gestattet. X:\RP\390 KOssnacht am Rigl\02 OP\Aahus\050126-Baureg1ement_Vorpriifung2.doc 26

a)Bauweise und Oberbauungsmasse

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Art. 70BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 26

1Die geschlossene Bauweise is! im Rahmen von Gestaltungsplanen gestattet. 2Es gelten die folgenden Oberbauungsmasse: Z I Z II - Ausnutzungsziffer: davon fOr Wohnen mindestens ein Viertel, maximal drei Viertel 1.2 0. 7 Vollgeschosszahl: 5 4 Das oberste Vollgeschoss hat innerhalb der Dachschrage zu liegen. 5. Wohnzonen und Wohn- und Gewerbezonen

a)Landhauszone WLB

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Art. 78BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 28

1Fi.ir das im Zonenplan bezeichnete Gebiet besteht eine Gestaltungsplan pflicht. 2Die Ausni.itzungsziffer fi.ir eine Oberbauung mit Einzel- ~ebauden richtet sich nach den Zonenvorschriften. Fi.ir eine Oberbauung mit vorwiegend geschlossener Bauweise und unter Beri.icksichtigung von 2 Vollgeschossen und des Ausbaus des Dachgeschosses kann die Ausni.itzung auf max. 0.45 fi.ir die gesamte Flache erhoht werden.

i)Wohn- und Gewerbezone WG3

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Art. 79BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 28

Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist fi.ir Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei nicht oder nur massig storende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Die Erweiterung zu lndustriebetrieben ist nicht zulassig. lm i.ibrigen gelten folgende Oberbauungsmasse: - Ausni.itzungsziffer: 0.70 - Gewerbeanteil: 20 - 70 % - Gebaudelange fi.ir - Wohnbauten: 30m - gemischte und Gewerbebauten: 50 m Geschosszahl:

3Vollgeschosse X:\RP\390 Kiissnacht am Rlgl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_ VorprUfung2.doc 29

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Art. 80BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 29

k)Wohn- und Gewerbezone WG4 Die Wohn- und Gewerbezone WG4 ist fUr Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei nicht oder nur massig sti:irende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Die Erweiterung zu lndustriebetrieben ist nicht zulassig. lm Ubrigen gelten folgende Oberbauungsmasse: - AusnUtzungsziffer: 0. 90 - Gewerbeanteil: 20 - 70 % - Gebaudelange filr - Wohnbauten: - gemischte und Gewerbebauten: - Geschosszahl: 40 m 60 m

4Vollgeschosse

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Art. 81BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 29

I) Gewerbeanteil Der Gewerbeanteil bezeichnet in Prozenten jenen Teil der Gebaudenutzflache, der fUr BOros, Verkaufslokale, Werkstatten, gewerbliche Einstellund Lagerraume, Gaststatten, Raume fUr Unterricht, Unterhaltung oder ahnliche Zwecke gegen Entgelt, im Minimum verwendet werden muss bzw. im Maximum verwendet werden darf.

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Art. 82BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 29

6. Gewerbe und lndustriezonen

a)Gewerbezone G 1Die Gewerbezone (G) ist fur gewerbliche und industrielle Betriebe, die hi:ichstens massig sti:iren, bestimmt. Wohnungen oder UnterkUnfte fUr standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal sowie Hotel-/Motel- und Restaurationsbetriebe sind zulassig. lm Ubrigen gelten folgende Oberbauungsmasse: - Oberbauungsziffer: 50 % - Gebaudelange: 60 m - Gebaudehi:ihe: 13 m - Firsthi:ihe: 15 m 2Die Bestimmungen i.iber die Gewerbezone (G) haben fUr die Gewerbezone TeufrUti/Galgenried und die Gewerbezone Baer-LGK keine Geltung. FUr diese Gebiete sind in Gestaltungsplanen besondere Bauvorschriften zu erlassen. Die Gewerbezone Baer-LGK ist ausschliesslich fUr Bauten und Anlagen der Firma Baer und der LGK bestimmt. Neubauten haben sich bezUglich Gebaudehi:ihe und Volumen gut ins Landschaftsbild einzufilgen. X:\RP\390 Kilssnacht am Rigl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_VorprOfung2.doc 30 31n der Gewerbezone Haltikon gelten folgende Nutzungsbeschrankungen: Neubauten und Anderungen (aussere Umgestaltungen, Erweiterungen, erhebliche Umbauten und Zweckanderungen) im Bereich der bestehenden Schweinestallungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes moglich. Die Bauten und Anlagen haben sich bezi.iglich Volumen und Gestaltung dem Orts- und Landschaftsbild von Haltikon unterzuordnen. Die gewerbliche Lagerung von Materialien im Freien, insbesondere von Holz, ist nicht gestattet. 41n der nordlich der Kantonsstrasse gelegenen Gewerbezone des Missionshauses Bethlehem gelten, in Abweichung von Abs.1, folgend …

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5 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 3 mArt. 83, S. 300.80

Extrahiert aus der BZO Küssnacht (SZ) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone I

Was gilt in der Zone I in Küssnacht (SZ)?
Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Insgesamt sind 1 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Küssnacht (SZ) erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone I einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, nach der Bau- und Zonenordnung Küssnacht (SZ). Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Küssnacht (SZ)?
17 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Küssnacht (SZ) ein?
Baugesuche in Küssnacht (SZ) laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Bauamt / Abteilung Planung, Umwelt und Verkehr, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone I in der BZO Küssnacht (SZ)?
25 Artikel der Bau- und Zonenordnung Küssnacht (SZ) erwähnen die Zone I namentlich, darunter Art. 8, Art. 9, Art. 23. BZO Küssnacht (SZ) lesen →

Weitere Zonen in Küssnacht (SZ)