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Art. 28

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 10 · Original-PDF

1Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Zweckanderungen sind genugend Abstellflachen fUr Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckanderungen sind Abstellflachen nur im Umfang des 9eschaffenen Mehrbedarfs zu erstellen. Die Mindestzahl der Abstellplatze ist unter Berucksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: - bei Wohnbauten je Wohnung 1 Y. Abstellplatze, wobei auf ganze Zahlen aufzurunden ist. Davon ist bei Mehrfamilienhausern eine angemessene Zahl Parkplatze fUr Besucher zu reservieren und zu signalisieren; - bei Gewerbe-, Dienstleistungs- und lndustriebauten bestimmt der Bezirksrat, gestUtzt auf die VSS-Normen, nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehi:irigen und des Publikumsandranges die Anzahl der Abstellplatze. Garagenvorplatze und Zufahrten durfen nicht in die Berechnung der Abstellplatze einbezogen werden. 3Eine den Normbedarf wesentlich ubersteigende Anzahl Abstellplatze darf in den Kernzonen I und II nur bewilligt werden, wenn dafUr ein uberwiegendes Bedurfnis nachgewiesen ist und Grunde der Verkehrsberuhigung dem nicht entgegenstehen. 4Fur Fahrri:ider sind bei Mehrfamilienhausern sowie in der Regel bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ahnlichen Bauten mindestens gleichviel Abstellplatze vorzusehen, wie der Normbedarf fUr Motorfahrzeuge verlangt. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen fUr die Kernund Zentrumszone gemass Parkplatzreglement. X:\RP\390 KOssnacht am Rigl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr0fung2.doc 11

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.