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Art. 81 · I) Gewerbeanteil
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 29 · Original-PDF
Der Gewerbeanteil bezeichnet in Prozenten jenen Teil der Gebaudenutzflache, der fUr BOros, Verkaufslokale, Werkstatten, gewerbliche Einstellund Lagerraume, Gaststatten, Raume fUr Unterricht, Unterhaltung oder ahnliche Zwecke gegen Entgelt, im Minimum verwendet werden muss bzw. im Maximum verwendet werden darf.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.