Zone B · Küssnacht (SZ)

Schwyz · BFS 1331 · Gemeindeprofil · alle 20 Zonen

Hinweis: Gesamtrevision der Nutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement) am 14. Juni 2026 von den Stimmberechtigten angenommen (Quelle: https://www.kuessnacht.ch/fokus/raumplanung_bezirk/gesamtrevision-nutzungsplanung.html/271). Zudem ist neben der elektronischen Eingabe weiterhin das Einreichen zweier Papierdossiers nötig, solange die Rechtsgrundlage für elektronische Unterschriften fehlt.

Die Zone B in Küssnacht (SZ) (Schwyz) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 15 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis
  • Baukontrollen-Meldeblatt

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
  • Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
  • Behandlungsfrist: Öffentliche Auflage des Baugesuchs während 20 Tagen; Beschwerde an den Regierungsrat innert 20 Tagen ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung.
  • Gebühren: Die kantonalen Bewilligungen werden der Gemeinde gegen Verrechnung der Gebühren zugestellt; die Gemeinde stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung. Keine Beträge publiziert.
  • Ablauf nach der Einreichung
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Küssnacht (SZ), in denen «B» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 2

1Das Baureglement und die ilbrigen Planungsmittel bezwecken:

a)eine haushiilterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes, schiltzenswerter Gebiete und der Erholungsraume,

b)eine geordnete Besiedlung in Kilssnacht, lmmensee und Merlischachen,

c)die Wahrung und Forderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes,

d)die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen. 2Das Baureglement enthalt Bestimmungen, welche lnhalt und Verfahren der kommunalen Nutzungsplane naher umschreiben. 3Es legt zudem die kommunalen Bauvorschriften fest. 4Das Baureglement und die Planungsmittel gelten filr das ganze Gebiet des Bezirks Kilssnacht. 2. Vorbehalt des ubrigen Rechts

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Art. 6BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 3

1Die Bezirksgemeinde erli:isst einen Zonenplan, der das Bezirksgebiet in Zonen verschiedener Nutzungsart, Ausnutzung, Bauweise und lmmissionstoleranz einteilt. Das Baureglement enthi:ilt die ni:iheren Bestimmungen zu den einzelnen Zonen. 2Fur besondere Gebiete, wie namentlich Kernzonen und Schutzgebiete, konnen Teilzonenpli:ine mit eigenen Vorschriften erlassen werden.

b)Erschliessungsplan

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Art. 11BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 4

2. Feinerschliessung Die Feinerschliessung ist Sache der Grundeigenti.imer. X:\RP\390 Kiissnachl am Rigi\02 OP\Aahus\050126·Baureglement_VorprGfung2.doc 5 B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

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Art. 13BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 5

2. Erhohte Anforderungen An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhohte Anforderungen gestellt:

a)in den Kernzonen gemass den besonderen Vorschriften,

b)an exponierten Hanglagen,

c)im Sichtbereich von kunstlerisch und geschichtlich wertvollen Slatten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schonen Landschaften,

d)bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen,

e)im Bereich der Seeufer und des Seequais gemass Bezeichnung im Zonenplan.

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Art. 15BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 6

1. Sicherheit und Gesundheit

a)Grundsi:itze

1Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefi:ihrden. 2Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken mussen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. 3Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind die dem Publikum zugi:inglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie fOr Behinderte zugi:inglich und benutzbar sind. Massgebend dazu sind die Bestimmungen des Bundes (BehiG; SR 151.3)

b)Wohnhygiene

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Art. 22BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 8

1Bei allen Bauarbeiten sind die zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenlitzer notwendigen Vorkehren zu treffen. Der Bezirksrat verfligt mit der Baubewilligung die erforderlichen Auflagen. 2Sprengungen dlirfen nur nach Vornahme der notigen Sicherheitsmassnahmen durchgeflihrt werden.

3Abbrucharbeiten sind unter fachkundiger Leitung vorzunehmen. Das Umlegen von Wanden, Schornsteinen, Baumen und dergleichen darf nicht ohne behordliche Bewilligung gegen den offentlichen Verkehrsraum und nur unter Beachtung aller Vorsichtsmassnahmen erfolgen. Staub ist durch hinreichendes Befeuchten der Baustelle zu vermeiden. Die vorlibergehende Benlitzung von offentlichem Grund ist nur mit behordlicher Bewilligung gestattet. 4Bei der Ausflihrung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind im Sinne der Larmbekampfung die Baularmrichtlinien verbindlich. 5Ais Bauinstallation ohne Baubewilligung erstellte provisorische Bauten und Anlagen (§ 75 Abs. 5 PBG) dlirfen nur flir die jeweilige Baustelle verwendet werden. Eine weitergehende Benlitzung von Bauinstallationen (z. B. Betonaufbereitungsanlagen) flir andere Baustellen ist bewilligungspflichtig. X:\RP\390 Klissnachl am Rlgi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_VcrprGfung2.doc 9 E. Strassen 1. Strassennetz

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Art. 30BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 11

1Die Bezirksgemeinde kann in einem besonderen Parkplatzreglement fUr die Kern- und Zentrumszonen Bestimmungen erlassen, worin von den Vorschriften der Art. 28 f. ab- ~ewichen werden kann. Das Reglement kann insbesondere Vorschriften enthalten uber:

a)die Befreiung von der Erstellungspflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe,

b)die Reduktion des Parkplatzbedarfes und die Besch rankung der zulassigen Anzahl Parkplatze aus Grunden der Verkehrsberuhigung und der Reduktion der Umweltbelastung,

c)die Erstellung und den Betrieb von offentlichen oder privaten Gemeinschaftsanlagen,

d)die Verpflichtung zur Benutzung von offentlichen oder privaten Gemeinschaftsanlagen,

e)die Berechnung der Beitrage zur Abgeltung von Sondervorteilen aus der Erstellung offentlicher Gemeinschaftsanlagen. X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr0fung2.doc 12 G. Dimension der Bauten

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Art. 32BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 12

1Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Sum me aller ober- und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 2Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:

a)zu Wohnungen gehi:irende Keller-, Estrich- und Trockenraume sowie Waschki.ichen, sofern sie nicht als Wohnoder Arbeitsraume verwendbar sind; Heiz-, Kohlen- und Tankraume,

b)die fi.ir die Haustechnik bestimmten Raumlichkeiten, wie namentlich fi.ir Heizungen, Lift- und Klimaanlagen,

c)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellraume fi.ir Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Schutzraume, unterirdische Archiv- und Tresorraume,

d)der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckraume von Mehrfamilienhausern (ab 3 Wohnungen) und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindestens 20 m2 erreichen und bei einem gri:isseren Ausmass 2 % der anrechenbaren Bruttogeschossflache nicht i.ibersteigen und fi.ir die im Grundbuch ein Benutzungsrecht zu Gunsten aller Bewohner angemerkt wird,

e)Verkehrsflachen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen, in Mehrfamilienhausern (ab 3 Wohnungen) zudem samtliche wohnungsexternen und allgemein zuganglichen Treppen und Korridore sowie Liftschachte,

f)Wintergarten, verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen bis zu 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossflache, jedoch maximal 20 m2 pro Wohnung, sofern diese Raume ausserhalb der warmegedammten Gebaudehi.ille liegen (die Mehrflach …

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Art. 34BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 14

1Die anrechenbare Landflache ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhangende Flache, soweit sie in Bezug auf die Ausnutzung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 2Nicht angerechnet werden:

a)rechtskraftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewasser und Wald innerhalb der Waldgrenze,

b)die fUr die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflachen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handell,

c)projektierte Verkehrsanlagen, fUr deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgefUhrt ist. Ausgenommen sind hOchstens 5 % der von der Baueingabe erfassten Flache, wenn das Gemeinwesen fUr den Bau oder Ausbau der genannten Verkehrsanlagen einen Teil des BaugrundstUckes beansprucht. 38ei Ausdolungen von Gewassern und bei Renaturierung von korrigierten Gewassern bleibt die dafUr beanspruchte Flache anrechenbar. 4Wird fUr den Bau oder die Korrektur offentlicher Strassen und Trottoirs Boden unentgeltlich oder zu einem gegenuber dem Verkehrswert ermassigten Preis abgetreten, so kann der Bezirksrat diesen vertraglich dem Abtretenden unter Berucksichtigung der ortlichen Verhaltnisse ganz oder teilweise als anrechenbare Landflache belassen.

d)Nutzungsubertragung

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Art. 39BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 16

1Ais Gebaudehohe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdachern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. 2Nicht berucksichtigt werden:

a)Die Hohe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden,

b)Aufbauten bei Schrag- und Flachdachern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlange einnehmen,

c)das Attikageschoss und die Dachbrustung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Hohe zuruckversetzt sind. 3Bei Dachneigungen uber 45° wird das Mehrmass, das sich bei einem 45° geneigten Dach ergabe, zur Gebaudehohe gerechnet. 4Die Gebaudehohe wird fUr jede Fassade und jeden Fassadenteil einzeln bestimmt. Dies gilt auch bei Reihen- und Terrassenhausern. Nebenbauten, unterirdische Bauten

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Art. 42BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 17

Bei Einhaltung des Gebaudeabstandes konnen die Grenzabstande durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den GrundeigentOmern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Bezirksrates geloscht werden.

b)Gebaudeabstand

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Art. 44BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 17

Wenn Bauilinien fehlen, gelten tor Gebaude und ahnlich wirkende Anlagen folgende Strassenabstande:

a)6.00 m an Hauptstrassen,

b)4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach § 23 PBG,

c)3.00 m an Nebenstrassen. X:\RP\390 KOssnachl am Rigf\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr0fung2.doc 18

d)Gewasserabstand

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Art. 52BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 20

Zoneneinteilung Das Bezirksgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: A) Bauzonen - Kernzonen Zentrumszonen Landhauszonen Wohnzone mit niedriger Ausnutzung Wohnzone mit mittlerer Ausnutzung Wohnzone mit drei Geschossen Wohnzone mit vier Geschossen Wohnzonen mit Etappierungspflicht Wohn- und Gewerbezonen Gewerbezone Gewerbezone BAER-LGK lndustriezone Ablagerungszone K I, K II Z I, Z II WL, WLB W2A W2B W3 W4 WE1 WG3, WG4 G G B/LGK I AZ DZ c K Oe Sp Z GZ GPZ ZMB Deponiezone Campingzone Unterbi:irgiswil Kurzone Zone fUr offentliche Bauten und Anlagen Zone fUr Sport- und Erholungsanlagen Grunzone Golfzone Zone Missionshaus Bethlehem B) Landwirtschaftszone Lw C) Schutzzonen und geschlitzte Objekte - Naturschutzzone - Wasserschutzzone - Schutzobjekte - Schutzzone historischer und kultureller Slatten NS wz so HK D) Obrige Zonen - ubriges Gemeindegebiet - Reservegebiet (orientierender Planinhalt) OG R X:\RP\390 Kilssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglemenl~ Vorpriifung2.doc 21 A. Bauzonen 1. Kernzonen

a)Kernzonenpliine

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Art. 53BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 21

1Fur die Kernzonen in Klissnacht und lmmensee gelten die Kernzonenpliine 1:1 '000. Sie sind Bestandteile des Zonen- ~lans und grundeigentamerverbindlich. Aile Baugesuche in den Kernzonen sind durch ein vom Bezirksrat zu bezeichnendes Fachgremium zu prlifen. Der Bezirksrat kann Sachverstiindige beiziehen.

b)Zweck und Nutzung

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Art. 57BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 22

b)Bauten Klassierung A

1Bauten der Klassierung A durfen nur unter Beibehaltung des Gebaudeprofils (Lage, aussere Grundrissabmessung, kubische Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches) umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen gemass Natur- und Heimatschutzverordnung. 2Geringf0gige Abweichungen konnen bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene oder des Ortsbildschutzes liegt. 3Die in den Kernzonenplanen eingetragenen Gebaudeabgrenzungen gelten als Baulinien, auf die die Bauten zu stellen sind.

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Art. 58BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 22

c)Bauten Klassierung B

1Bauten der Klassierung B dOrfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebaudeprofils umgebaut, ersetzt und renoviert werden. 2FOr Neubauten mit Volumenvergrosserung sind die im Kernzonenplan bezeichneten Gebaudegrundflachen und die 0- berbauungsmasse nach Art. 64 einzuhalten. X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpriifung2.doc 23 3Die in den Kernzonenpliinen eingetragenen Gebiiudeabgrenzungen gelten gegeniiber offentlichen Strassen und Pliitzen als Baulinien, auf die die Bauten zu stellen sind. lm Obrigen diirfen die Bauten die Baulinie um max. 1.0 m unteroder iiberschreiten. Abweichungen von der Baulinie miissen mit dem Ortsbild vereinbar sein und diirfen zu keinen wohnhygienischen Verschlechterungen fiihren.

d)Weitere Bauten in lmmensee

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Art. 60BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 23

11n Ki.issnacht und Merlischachen sind in der Kernzone I nebst den Bauten A und B weitere Bauten gestattet. In der Kernzone Merlischachen sind aile Gebiiude liings der westlichen Strassenseite in der iiberlieferten Bauweise zu erhalten oder wiederherzustellen. 2Sie miissen sich harmonisch ins Gesamtbild einordnen und diirfen Freifliichen und Pliitze nicht ungebi.ihrend beeintriichtigen. 3Sie konnen mit Bauten der Klassierung A und B verbunden werden, wenn die schi.itzenswerten Objekte in ihrer iiusseren Erscheinung nicht beeintriichtigt werden.

f)Oberbauungsmasse

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Art. 61BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 23

Fur Neubauten der Klassierung B und weitere Bauten gelten folgende Oberbauungsmasse: - Geschosszahl:

4Vollgeschosse, wovon das oberste Geschoss innerhalb der Dachschriige zu liegen hat. - Gebiiudehohe: 9m - Firsthohe: 15m X:\RP\390 KOssnacht am Rlgi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr0fung2.doc 24

g)Strassen-, Grenz- und Gebaudeabstande fUr weitere

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Art. 65BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 24

3. Kernzone II

a)Zweck und Nutzung 1Die Kernzone II umfasst die an den historischen Dorfteil anschliessenden Kerngebiete. Neu- und Umbauten haben sich am Ortsbild zu orientieren und die bestehende Bebauung zu erganzen. 2Mindestens ein Viertel der Bruttogeschossflache ist dauernd der Wohnnutzung, der zur Strasse orientierte Teil des Erdgeschosses ist vor allem Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben vorbehalten. X:\RP\390 KOssnacht am Rlgl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_VorprDiung2.doc 25

b)Bauweise

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Art. 71BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 26

1Die Landhauszone (WLB) ist fOr Einfamilienhauser bestimmt. Es gelten die folgenden Oberbauungsmasse: - Ausnutzungsziffer: 0.20 (gilt unter Vorbehalt der Einhaltung des Gewasserabstandes) - Gebaudelange: 20.00 m - Gebaudehiihe: 5.50 m - Firsthiihe: 7.00 m 2Umgebung und Uferbereich sind miiglichst na!Orlich zu gestalten und zu bepflanzen. Bei baulichen Massnahmen is! ein Umgebungsplan einzureichen, der die wesentlichsten Bepflanzungselemente verbindlich festhalt.

b)Landhauszone WL

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20 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 4 VollgeschosseArt. 61, S. 230.80
Gebäudehöhe≤ 9 mArt. 61, S. 230.80
Firsthöhe≤ 15 mArt. 61, S. 230.80

Extrahiert aus der BZO Küssnacht (SZ) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone B

Was gilt in der Zone B in Küssnacht (SZ)?
Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 15 m. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Küssnacht (SZ) erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone B sein?
Laut BZO Küssnacht (SZ): Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 15 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Küssnacht (SZ)?
17 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Küssnacht (SZ) ein?
Baugesuche in Küssnacht (SZ) laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Bauamt / Abteilung Planung, Umwelt und Verkehr, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone B in der BZO Küssnacht (SZ)?
40 Artikel der Bau- und Zonenordnung Küssnacht (SZ) erwähnen die Zone B namentlich, darunter Art. 1, Art. 6, Art. 11. BZO Küssnacht (SZ) lesen →

Weitere Zonen in Küssnacht (SZ)