Art. 24
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 9 · Original-PDF
1Strasseneinfahrten bedi.irfen einer Bewilligung der zustandigen Aufsichtsbehorde gemass der kantonalen Strassengesetzgebung. Sie sind i.ibersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Die den Verkehrsverhaltnissen angemessene Siehl darf nicht durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, andere Anlagen oder Pflanzungen behindert werden. 2Das Getalle von Garage-Einfahrten darf hochstens 15 % betragen. 3 m vom Strassenrand ist dieses auf 5 % zu reduzieren. 3Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 6 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnflache zu beanspruchen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.