← BZO Küssnacht (SZ) · Inhaltsverzeichnis

Art. 15 · 1. Sicherheit und Gesundheit

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 6 · Original-PDF

a)Grundsi:itze

1Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefi:ihrden. 2Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken mussen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. 3Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind die dem Publikum zugi:inglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie fOr Behinderte zugi:inglich und benutzbar sind. Massgebend dazu sind die Bestimmungen des Bundes (BehiG; SR 151.3)

b)Wohnhygiene

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.