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Art. 39

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 16 · Original-PDF

1Ais Gebaudehohe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdachern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. 2Nicht berucksichtigt werden:

a)Die Hohe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden,

b)Aufbauten bei Schrag- und Flachdachern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlange einnehmen,

c)das Attikageschoss und die Dachbrustung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Hohe zuruckversetzt sind. 3Bei Dachneigungen uber 45° wird das Mehrmass, das sich bei einem 45° geneigten Dach ergabe, zur Gebaudehohe gerechnet. 4Die Gebaudehohe wird fUr jede Fassade und jeden Fassadenteil einzeln bestimmt. Dies gilt auch bei Reihen- und Terrassenhausern. Nebenbauten, unterirdische Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.