Art. 22
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 8 · Original-PDF
1Bei allen Bauarbeiten sind die zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenlitzer notwendigen Vorkehren zu treffen. Der Bezirksrat verfligt mit der Baubewilligung die erforderlichen Auflagen. 2Sprengungen dlirfen nur nach Vornahme der notigen Sicherheitsmassnahmen durchgeflihrt werden.
3Abbrucharbeiten sind unter fachkundiger Leitung vorzunehmen. Das Umlegen von Wanden, Schornsteinen, Baumen und dergleichen darf nicht ohne behordliche Bewilligung gegen den offentlichen Verkehrsraum und nur unter Beachtung aller Vorsichtsmassnahmen erfolgen. Staub ist durch hinreichendes Befeuchten der Baustelle zu vermeiden. Die vorlibergehende Benlitzung von offentlichem Grund ist nur mit behordlicher Bewilligung gestattet. 4Bei der Ausflihrung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind im Sinne der Larmbekampfung die Baularmrichtlinien verbindlich. 5Ais Bauinstallation ohne Baubewilligung erstellte provisorische Bauten und Anlagen (§ 75 Abs. 5 PBG) dlirfen nur flir die jeweilige Baustelle verwendet werden. Eine weitergehende Benlitzung von Bauinstallationen (z. B. Betonaufbereitungsanlagen) flir andere Baustellen ist bewilligungspflichtig. X:\RP\390 Klissnachl am Rlgi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_VcrprGfung2.doc 9 E. Strassen 1. Strassennetz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.