Zone D · Klosters

Graubünden · BFS 3871 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen

Hinweis: Das ausgewertete Baugesetz gilt für die Fraktion Klosters (Klosters-Serneus). Die Fraktion Saas hat ein eigenes Baugesetz, das für ihr Gebiet weitergilt.

Die Zone D in Klosters (Graubünden) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 2.5 m, Gebäudelänge ≤ 15 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (amtlich)
  • Baueingabe 2-fach oder 3-fach, Abgabe donnerstags

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Klosters, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 6BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 7

1 Baubehörde ist - vorbehältlich Absatz 3 - der Gemeindevorstand. 2 Der Baubehörde obliegt im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinde der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften. 3 Zuständig für Mitteilungen und Verfügungen im Rahmen von Art. 40a und Art. 40b KRVO* sind alternativ der Departementsvorsteher Hochbau, sein Stellvertreter oder der zuständige Abteilungsleiter. Sie können zudem - neben dem Gemeindevorstand - nach Erteilung der Baubewilligung notwendig werdende Auflagen minderer Tragweite (z.B. betreffend Bauabfälle) verfügen. * Anzeigepflichten betreffend nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäss Art. 40 Abs. 1 KRVO und betreffend Solaranlagen auf Dächern (Art. 18a Abs. 1 RPG, Art. 32a Abs. 3 RPV) Baukommission

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Art. 17BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 11

1 In den einzelnen Bauzonen gelten folgende Grundmasse: Art. Zone AZ (Art. 20) Fassadenhöhe traufseitig (Art. 22) Meter Gebäudelänge (Art. 23) Meter Grenzabstand klein / gross (Art. 24) Meter Mehrlängenzuschlag ES nach LSV1) 26

BauG Kernzone (K) - 10.8 30 4.0 4.0 Art. 24 III
27
BauG Dorfzone (D) - 8.0 15 2) 2.5 2.5 Keiner III
28
BauG Wohnzone a (Wa) 0.55 7.2 25 4.0 8.0 Art. 24 II
28
BauG Wohnzone b (Wb) 0.65 7.6 25 4.0 8.0 Art. 24 II
28
BauG Wohnzone c (Wc) 0.8 8.6 30 4.0 8.0 Art. 24 II
28
BauG Wohnzone d (Wd) 1.0 9.6 30 4.0 8.0 Art. 24 II
29
BauG Hotel- und Kurzone (KU) - 11.8 - 3.0 3.0 Keiner II

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.

30 BauG Spezialzone Obere Ganda Genereller Gestaltungsplan Obere Ganda III 31 BauG Gewerbe- u. Wohnzone

(GW) 1.0 10.2 40 5.0 5.0 Keiner III
32
BauG Gewerbezone (G) - 11.8 60 5.0 5.0 Keiner III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.

28 KRG Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) - - - 2.5 2.5 keiner II / III3)

1) Empfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) 2) Beim Zusammenbau mehrerer Baukörper darf die Gebäudelänge um maximal 7.0 m erhöht werden; die Gebäudebreite darf das Regelmass nicht überschreiten. Ein Zusammenbau mehrerer Baukörper liegt vor, wenn mehrere Gebäude zu einer baulichen Einheit zusammengebaut werden, welche von aussen klar als an sich selbstständige einzelne Baukörper/Gebäude in Erscheinung treten. 3) Die der ES III zugeordneten Flächen der ZöBA sind im Zonenplan entsprechend gekennzeichnet. Zulässige Abweichungen bei Grossbauten

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Art. 19BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 12

1 Für die Gegenstand der IVHB bildenden Begriffe und Messweisen gelten die in den Anhängen zur IVHB und den entsprechenden Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen. Wo die IVHB konkrete Masse vorbehält, gelten die folgenden Masse:

a)Kleinbauten (IVHB 2.2) und Anbauten (IVHB 2.3):

–maximal 3.00 m traufseitige Fassadenhöhe (IVHB 5.2)

–maximal 5.00 m zulässige Gesamthöhe (IVHB 5.1)

–maximal 45 m2 Nebennutzfläche (NNF) bzw. Aussennutzflächen (ANF) Falls die traufseitige Fassadenhöhe bei Kleinbauten - deren Flachdach als Terrasse genutzt wird - Oberkante einer notwendigen Absturzsicherung zu messen ist, so erhöht sich die maximale traufseitige Fassadenhöhe um das Mass der notwendigen Absturzsicherung; Voraussetzung ist, dass Letztere in Form eines offenen Geländers realisiert wird.

b)Unterniveaubauten (IVHB 2.5):

–maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 1.00 m

–maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 1.20 m

c)Vorspringende Gebäudeteile (IVHB 3.4)

–maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1.50 m

–maximal zulässiger Anteil b des zugehörigen Fassadenabschnittes: 2/5

d)Unbedeutend zurückspringende Gebäudeteile (IVHB 3.5)

–maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1 m

–maximal zulässiges Mass b für Breite: 2 m Ausnützungsziffer / Mindestausschöpfung

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Art. 21BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 13

1 Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplanes oder einer Folgeplanung. 2 Nutzungsübertragungen sind im Grundbuch anmerken zu lassen. 3 Bei Abparzellierungen dürfen die abgetrennten Flächen nur soweit überbaut werden, als das vorgeschriebene Nutzungsmass über das ganze ursprüngliche Grundstück eingehalten wird. 4 Die Baubehörde führt eine Kontrolle über den realisierten Anteil der zulässigen Nutzung der Grundstücke. Fassadenhöhe

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Art. 22BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 13

1 Die traufseitigen Fassadenhöhen (IVHB 5.2) von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2 Bei Abgrabungen* gilt das abgegrabene Terrain als massgebliches Terrain (IVHB 1.1). Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Garageneinfahrten und Hauseingänge werden nicht berücksichtigt, sofern sie die Länge der jeweiligen Fassade nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. 3 Bei Gebäuden in Hanglage (ab 5° mittlere Hangneigung) erhöht sich die maximal zulässige Fassadenhöhe um den Zuschlag z. Kein solcher Zuschlag gilt bei traufständig zum Hang stehenden Satteldachbauten für die Bergfassade. 4 Der Zuschlag z entspricht der Differenz zwischen der mittleren Höhe in m ü. M. aller Hauptgebäudeecken und der Höhe der tiefstgelegenen Hauptgebäudeecke entlang der Fassadenlinie, gemessen ab gewachsenem Terrain. Der Zuschlag z beträgt maximal 2.5 Meter. 5 Bei geschlossener Bauweise (Zusammenbau mehrerer separater Gebäude) werden die Fassadenhöhe und der Zuschlag z für jeden Gebäudekörper separat ermittelt. 6 Alle giebelseitigen Fassadenhöhen (IVHB 5.2) dürfen die Breite des jeweils dazugehörigen Fassadenabschnitts (ohne Anbauten) nicht überschreiten. Bei positiver Beurteilung durch die Gestaltungsberatung ist eine Überschreitung um maximal 10% zulässig, wenn das Bauprojekt damit mindestens die gleichen siedlungsbaulichen Qualitäten aufweist wie ein vergleichbares Projekt ohne diese Überschreitung.

* Betreffend die Zulässigkeit von Abgrabungen vgl. nachstehend Art. 83. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

14 Gebäudelä …

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Art. 23BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 14

1 Gebäude, die das massgebende Terrain (Art. 22 Abs. 2 sinngemäss) überragen, dürfen die Gebäudelänge gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2 Die Gebäudelänge von unterirdischen Bauten (IVHB 2.4) beziehungsweise unterirdischen Teilen von Unterniveaubauten (IVHB 2.5) ist nicht beschränkt. 3 Anbauten (IVHB 2.3; Art. 19) werden bei der Ermittlung der Gebäudelänge nicht angerechnet. Grenz- und Gebäudeabstände* (IVHB 7.1, 7.2), Mehrlängenzuschlag

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Art. 30BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 16

1 Die Spezialzone Ober Ganda (SZOG) ist für ein Feriendorf bestimmt. Zulässig sind Hotels sowie touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG). Andere Wohnungen, insbesondere Wohnungen gemäss Art. 8 ZWG, sind nicht zulässig. Mit dem Feriendorf in Zusammenhang stehende Nutzungen, wie Ladenlokale und Freizeiteinrichtungen sind in untergeordnetem Ausmass zulässig. 2 Die Begründung von Stockwerkeigentum ist in der Spezialzone Ober Ganda untersagt. 3 Einzelheiten betreffend Baufelder, Gestaltung und Erschliessung regeln der Generelle Gestaltungsplan sowie der Generelle Erschliessungsplan "Ober Ganda", welchen das Richtprojekt vom 18. Juni 2018 zugrunde liegt. Das Richtprojekt vom 18. Juni 2018 ist als Beurteilungsmassstab für die qualitativen Mindestanforderungen verbindlich. 4 Für die Baufelder gelten folgende Maximalmasse gemäss Richtprojekt: Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

17 Nutzung max. Höhe Traufe / Flachdach max. Höhe First Baufeld A Hotel 1‘163 m.ü.M. 1‘165 m.ü.M. Baufeld B Wohnung 1‘153 m.ü.M. 1‘158 m.ü.M. Baufeld C Wohnung 1‘161 m.ü.M. 1‘167 m.ü.M. Baufeld D Wohnung 1‘162 m.ü.M. 1‘166 m.ü.M. Baufeld E Wohnung 1‘165 m.ü.M. 1‘169 m.ü.M. Baufeld F Wohnung 1‘167 m.ü.M. 1‘171 m.ü.M. Baufeld G Wohnung 1‘176 m.ü.M. 1‘181 m.ü.M. Baufeld H Wohnung 1‘170 m.ü.M. 1‘175 m.ü.M. Baufeld I Parkhaus 1‘151 m.ü.M. - Anbaute Garage Pistenfahrzeug 1‘167 m.ü.M. - Technisch bedingte Dachaufbauten (bspw. Kamine, Dunstrohre, Antennen, Liftschächte) richten sich nach dem Richtprojekt und …

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Art. 32BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 17

1 Die Gewerbezone ist bestimmt für Produktions- und für Dienstleistungsbetriebe, jedoch unter Ausschluss jeder Wohnnutzung im weiteren Sinn, d.h. namentlich im Zusammenhang mit Hotels, Pensionen, Personalunterkünften und dergleichen. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

18 C. Schutzzonen Wald- und Wildschonzone

Nutzungmax. Höhe Traufe / Flachdachmax. Höhe First
Baufeld AHotel1‘163 m.ü.M.1‘165 m.ü.M.
Baufeld BWohnung1‘153 m.ü.M.1‘158 m.ü.M.
Baufeld CWohnung1‘161 m.ü.M.1‘167 m.ü.M.
Baufeld DWohnung1‘162 m.ü.M.1‘166 m.ü.M.
Baufeld EWohnung1‘165 m.ü.M.1‘169 m.ü.M.
Baufeld FWohnung1‘167 m.ü.M.1‘171 m.ü.M.
Baufeld GWohnung1‘176 m.ü.M.1‘181 m.ü.M.
Baufeld HWohnung1‘170 m.ü.M.1‘175 m.ü.M.
Baufeld IParkhaus1‘151 m.ü.M.-
AnbauteGarage Pistenfahrzeug1‘167 m.ü.M.-

Tabelle von S. 17 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 33BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 18

1 Die Wald- und Wildschonzone dient der ungestörten Entfaltung von Wald und Fauna. 2 Die in dieser Zone befindlichen Gebiete dürfen in der Zeit vom 20. Dezember bis zum 15. April grundsätzlich nicht betreten und nicht befahren werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind:

–die markierten Wege;

–allfällige markierte Ski- und/oder Langlaufrouten;

–Walderhaltungs- und Pflegemassnahmen;

–Not- und Rettungsmassnahmen. 3 Die Baubehörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag weitere, zeitlich befristete Ausnahmen gestatten, wenn sich solche mit der Zielsetzung von Abs. 1 vereinbaren lassen. 4 Verstösse gegen die oben genannten Vorschriften werden nach kantonaler Raumplanungsgesetzgebung* geahndet. * Art. 95 KRG Trockenstandortzone

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Art. 34BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 18

1 Die Trockenstandortzone umfasst Trockenwiesen und -weiden, deren Fläche und Qualität erhalten werden soll. 2 Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern abgeschlossen. 3 Zulässig sind neue standortgebundene Bauten und Anlagen, die für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen, wenn ein Standort ausserhalb der Trockenstandortzone nicht zumutbar ist. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten. 4 Für Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesrechts. D. Weitere Zonen Wintersportzone

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Art. 35BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 18

1 Für die Wintersportzone gelten grundsätzlich die Bestimmungen in der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung *. 2 In der Wintersportzone besteht ein allgemeines Zutrittsrecht zur Ausübung des Wintersportes. Die maschinelle Präparierung von Pisten, Loipen und Wegen innerhalb der Wintersportzone ist zulässig und von den jeweiligen Grundeigentümern zu dulden. 3 Düngungen im Bereich von Wintersportzonen dürfen deren Anlage und Benützung nicht beeinträchtigen. Bei bestehenden oder absehbaren Konflikten bestimmt die Baubehörde den Zeitraum, in welchem in bestimmten Bereichen Düngungen zu unterlassen sind. 4 Der Betrieb von Beschneiungsanlagen und die Ausführung von notwendigen Terrainveränderungen etc. ist zulässig. Grössere Bauten und Anlagen und namentlich fest installierte Beschneiungsanlagen bedürfen einer Festsetzung im Generellen Erschliessungsplan. Temporäre Infrastrukturanlange (z.B. Snowparks) können im Generellen Erschliessungsplan festgesetzt werden. Die Beschneiung ist nur auf gefrorenem Boden zulässig. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

19 5 Oberirdische Bauten und Anlagen haben sich gut in das Landschaftsbild einzufügen. Mobile Anlageteile, die das massgebende Terrain überragen, sind nach Saisonschluss nach Möglichkeit zu entfernen. 6 Wo die Naturschutzzone, die Trockenstandortzone oder die Gewässerraumzone die Wintersportzonen überlagern, darf die Pistenpräparierung zu keiner Schädigung des zu schützenden Biotops führen und nur bei gefrorenem Boden und mit 30 cm minimaler Mächtigkeit gesetzten Schnees erfolgen. 7 Sachsch …

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Art. 35aBZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 19

1 Die Zone für Sport- und Freizeitnutzungen umfasst jene Gebiete, die für die sportliche Betätigung und die Erholung in der Landschaft bestimmt sind. Zu den Nutzungen gehören beispielsweise Anlagen für den Bikesport, Vitaparcours, Finnenbahnen, Themenpfade und dergleichen. 2 Bauten und Anlagen, die sportlichen Zwecken oder der Erholung dienen, wie Rast- und Picknickplätze, Elemente und Infrastrukturen zur Ausgestaltung der Sportanlagen sowie Signalisationen dürfen innerhalb dieser Zone erstellt werden. 3 Bauten und Anlagen sind soweit möglich naturnah zu gestalten und in die Landschaft zu integrieren. Es sind vorwiegend lokale naturnahe Materialien zu verwenden. Golfplatzzone

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Art. 37BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 20

1 Die Zone für Pferdesport ist für den Betrieb einer Reitschule sowie für die Ausbildung und Unterbringung von Pferden bestimmt. Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die aus betrieblichen Gründen unerlässlich sind. Hochbauten dürfen ausschliesslich in dem im Gestaltungsplan ausgeschiedenen Hochbaubereich realisiert werden. 2 Temporäre Bauten und Anlagen für besondere Reitsportanlässe bedürfen der Bewilligung der Gemeinde. 3 Werden Bauten und Anlagen zu einem späteren Zeitpunkt für die Ausübung des Pferdesports nicht mehr benötigt, so sind diese Bauten und Anlagen - soweit sie gestützt auf diese Zonenvorschrift bewilligt wurden - innert zwei Jahres abzubrechen resp. zurückzubauen. Deponiezone (Typ A gemäss VVEA)

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Art. 42BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 21

1 Als vorläufig geschützt bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten und Anlagen, welche vermutungsweise ganz oder partiell schutzwürdig sind. Bis zu ihrer definitiven Einstufung gemäss Art. 41 beziehungsweise der Feststellung ihrer Nicht-Schutzwürdigkeit sind diese Bauten und Anlagen umfassend geschützt, d. h. sie sind zu erhalten und dürfen weder umgestaltet, abgebrochen noch ausgekernt werden.* 2 Sollen bauliche Massnahmen an vorläufig geschützten Bauten und Anlagen ausgeführt werden oder droht der Verfall, entscheidet die Baubehörde im Einzelfall gestützt auf eine Stellungnahme der Denkmalpflege mittels Verfügung,

a)ob kein Schutzbedarf besteht,

1Nicht genehmigt gemäss RB Nr. 25/2024 vom 15. Januar 2024: Art. 41 Abs. 3 Passus «und 2» Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

22

b)ob ein Schutzbedarf entsprechend Art. 41 Abs. 1, 2 oder 4 besteht, und

c)im Fall von lit. b, ob das konkrete Bauvorhaben mit den entsprechenden Vorgaben in Art. 41 Abs. 1, 2 oder 4 vereinbar ist. Die Beurteilung gemäss dieser lit. c kann bei einem Schutzbedarf gemäss Absatz 4 auch gestützt auf eine Stellungnahme der kommunalen Gestaltungsberatung erfolgen.

* Die definitive Einstufung von «vorläufig geschützten Bauten und Anlagen» in eine Schutzkategorie gemäss Art. 41 BauG oder als nicht schutzwürdig kann auch in späteren Planungsphasen erfolgen (vgl. Art. 109 BauG). Ortsbildschutzbereich

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Art. 46BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 22

1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten geschützten Natur- und Kulturobjekte und ihre Umgebung sind zu schützen beziehungsweise zu erhalten und dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden.* *

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Art. 47BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 23

1 Im Bereich mit ausschliesslich gewerblicher Erdgeschossnutzung dürfen die strassenseitigen Erdgeschossflächen – unter Ausschluss der Wohnnutzung - ausschliesslich für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe genutzt werden, und zwar auf einer für die entsprechende gewerbliche Nutzung üblichen Bautiefe. Schaufenster und dergleichen sind nur als Bestandteil von Betriebsflächen zulässig. 4. GENERELLER ERSCHLIESSUNGSPLAN A. Allgemeines Festlegungen

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Art. 59BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 25

1 Für die Anlage der im GEP eingezeichneten temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen steht beidseits der im Plan festgelegten Linien ausserhalb der Bauzone ein Bereich von je 10 m und innerhalb der Bauzone ein solcher von je 3 m zur Verfügung. Im Hinblick auf eine schonungsvollere Nutzung können Grundeigentümer/innen verlangen, dass der Verlauf der Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen innerhalb der erwähnten Bereiche verlegt wird, sofern die topografischen Verhältnisse es erlauben. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Betreibers. 2 Die Gemeinde ist befugt, die temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen bei genügender Schneedecke mechanisch herrichten zu lassen. Die temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen dürfen von jedermann zweckentsprechend benutzt werden. Die Grundeigentümer haben die Anlage der besagten Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen sowie deren Benützung zu dulden. 3 Im Übrigen gilt die Regelung über die Wintersportzone (Art. 35 BauG und Art. 39 KRG) sinngemäss. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

26 Öffentliche Leitungen

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Art. 61BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 26

1 Für Folgeplanungen (Arealplanungen und Quartierplanungen) gelten die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsrechts*. 2 In den im Zonenplan oder GGP bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung dürfen Bauvorhaben grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Folgeplanung rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Baubehörde kann von diesem Grundsatz Abweichungen gestatten, wenn durch die betreffenden Bauvorhaben eine Präjudizierung der Folgeplanung ausgeschlossen ist. 3 Die im Zonenplan oder GGP festgelegte Abgrenzung des Folgeplanungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Folgeplanung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist. *Art. 51 ff. KRG und Art. 16 ff. KRVO Abweichungen von der zonengemässen Regelbauweise

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Art. 74BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 31

1 Es ist untersagt, Dachwasser und anderes Abwasser von Grundstücken auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten oder Schnee darauf zu deponieren. Vorplätze sind zu entwässern. Dach- und Sickerwasser ist versickern zu lassen oder, wo die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Es darf weder direkt noch indirekt in die Kanalisation geleitet werden, ausser es bestehen speziell für diesen Zweck geschaffene Meteorwasserleitungen.* 2 Wo Dachtraufen entlang von Strassen verlaufen, haben die Grundeigentümer durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Von den Dächern abgeschöpfter Schnee darf nicht auf Strassen deponiert werden und ist sofort zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. 3 Bei Unterlassung nimmt die Baubehörde die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer vor. Diese Ersatzvornahme erfolgt insbesondere bei Schneeablagerungen, welche den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen können.* * Betreffend Ausnahmen bei ausserordentlichen Verhältnissen vgl. Art. 82 KRG. Bauarbeiten / Baulärm*

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Art. 75BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 31

1 Mit Rücksicht auf den Kur- und Ferienbetrieb sind die aus dem Bauvorgang hervorgehenden Emissionen auf das zumutbare Minimum zu beschränken, wobei namentlich folgende zeitlichen Beschränkungen gelten:

a)Abbrüche, Aushubarbeiten und - ausgenommen mit eingekleideten Fassaden - Rohbauarbeiten dürfen nicht ausgeführt werden

–ab 15. Dezember bis und mit 31. März, sowie

–ab Mittwoch vor Ostern bis und mit Ostermontag. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

32

b)Bauarbeiten, die Verkehrs- oder anderen Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen vom 15. Juni bis 31 August nur montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr ausgeführt werden; ausserhalb der erwähnten Zeitspanne (15. Juni bis 31. August) darf morgens um 07.00 Uhr (statt um 08.00 Uhr) begonnen werden. c) Zwischen 15. Dezember und 31. März sind Unterdrehkräne bis zu einer Hakenhöhe von 18.5 m abzulegen. 2 Die Baubehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen** verfügen. 3 Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet wird oder versickert. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen. Das Verbrennen von Abfällen auf Baustellen ist untersagt. * Vgl. auch Art. 79 Abs. 2 KRG ** Vgl. Art. 6 LSV und Baulärm-Richtlinie des BUWAL Aussenbeleuch …

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16 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 17). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Fassadenhöhe traufseitig≤ 8 mArt. 17, S. 110.95
Gebäudelänge≤ 15 mArt. 17, S. 110.95
Grenzabstand (klein)≥ 2.5 mArt. 17, S. 110.95
Grenzabstand (gross)≥ 2.5 mArt. 17, S. 110.95

Extrahiert aus der BZO Klosters. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone D

Was gilt in der Zone D in Klosters?
Grenzabstand (klein) ≥ 2.5 m, Gebäudelänge ≤ 15 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Klosters erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone D einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 2.5 m, Grenzabstand (gross) ≥ 2.5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Klosters. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Klosters?
3 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (amtlich), Projektpläne und Beurteilungsunterlagen, Baueingabe 2-fach oder 3-fach, Abgabe donnerstags. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Klosters ein?
Baugesuche in Klosters laufen über Papier. Zuständig ist Planung / Baubewilligungen, Rathausgasse 2, 7250 Klosters. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone D in der BZO Klosters?
36 Artikel der Bau- und Zonenordnung Klosters erwähnen die Zone D namentlich, darunter Art. 6, Art. 17, Art. 19. BZO Klosters lesen →

Weitere Zonen in Klosters