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Art. 19 · IVHB-Begriffe (Masse)

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 12

1 Für die Gegenstand der IVHB bildenden Begriffe und Messweisen gelten die in den Anhängen zur IVHB und den entsprechenden Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen. Wo die IVHB konkrete Masse vorbehält, gelten die folgenden Masse:

a)Kleinbauten (IVHB 2.2) und Anbauten (IVHB 2.3):

–maximal 3.00 m traufseitige Fassadenhöhe (IVHB 5.2)

–maximal 5.00 m zulässige Gesamthöhe (IVHB 5.1)

–maximal 45 m2 Nebennutzfläche (NNF) bzw. Aussennutzflächen (ANF) Falls die traufseitige Fassadenhöhe bei Kleinbauten - deren Flachdach als Terrasse genutzt wird - Oberkante einer notwendigen Absturzsicherung zu messen ist, so erhöht sich die maximale traufseitige Fassadenhöhe um das Mass der notwendigen Absturzsicherung; Voraussetzung ist, dass Letztere in Form eines offenen Geländers realisiert wird.

b)Unterniveaubauten (IVHB 2.5):

–maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 1.00 m

–maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 1.20 m

c)Vorspringende Gebäudeteile (IVHB 3.4)

–maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1.50 m

–maximal zulässiger Anteil b des zugehörigen Fassadenabschnittes: 2/5

d)Unbedeutend zurückspringende Gebäudeteile (IVHB 3.5)

–maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1 m

–maximal zulässiges Mass b für Breite: 2 m Ausnützungsziffer / Mindestausschöpfung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.