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Art. 33 · Die Wald- und Wildschonzone dient der ungestörten Entfaltung von Wald und Fauna

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 18

1 Die Wald- und Wildschonzone dient der ungestörten Entfaltung von Wald und Fauna. 2 Die in dieser Zone befindlichen Gebiete dürfen in der Zeit vom 20. Dezember bis zum 15. April grundsätzlich nicht betreten und nicht befahren werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind:

–die markierten Wege;

–allfällige markierte Ski- und/oder Langlaufrouten;

–Walderhaltungs- und Pflegemassnahmen;

–Not- und Rettungsmassnahmen. 3 Die Baubehörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag weitere, zeitlich befristete Ausnahmen gestatten, wenn sich solche mit der Zielsetzung von Abs. 1 vereinbaren lassen. 4 Verstösse gegen die oben genannten Vorschriften werden nach kantonaler Raumplanungsgesetzgebung* geahndet. * Art. 95 KRG Trockenstandortzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.