Zone G · Klosters

Graubünden · BFS 3871 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen

Hinweis: Das ausgewertete Baugesetz gilt für die Fraktion Klosters (Klosters-Serneus). Die Fraktion Saas hat ein eigenes Baugesetz, das für ihr Gebiet weitergilt.

Die Zone G in Klosters (Graubünden) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 60 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (amtlich)
  • Baueingabe 2-fach oder 3-fach, Abgabe donnerstags

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Klosters, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 17BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 11

1 In den einzelnen Bauzonen gelten folgende Grundmasse: Art. Zone AZ (Art. 20) Fassadenhöhe traufseitig (Art. 22) Meter Gebäudelänge (Art. 23) Meter Grenzabstand klein / gross (Art. 24) Meter Mehrlängenzuschlag ES nach LSV1) 26

BauG Kernzone (K) - 10.8 30 4.0 4.0 Art. 24 III
27
BauG Dorfzone (D) - 8.0 15 2) 2.5 2.5 Keiner III
28
BauG Wohnzone a (Wa) 0.55 7.2 25 4.0 8.0 Art. 24 II
28
BauG Wohnzone b (Wb) 0.65 7.6 25 4.0 8.0 Art. 24 II
28
BauG Wohnzone c (Wc) 0.8 8.6 30 4.0 8.0 Art. 24 II
28
BauG Wohnzone d (Wd) 1.0 9.6 30 4.0 8.0 Art. 24 II
29
BauG Hotel- und Kurzone (KU) - 11.8 - 3.0 3.0 Keiner II

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.

30 BauG Spezialzone Obere Ganda Genereller Gestaltungsplan Obere Ganda III 31 BauG Gewerbe- u. Wohnzone

(GW) 1.0 10.2 40 5.0 5.0 Keiner III
32
BauG Gewerbezone (G) - 11.8 60 5.0 5.0 Keiner III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.

28 KRG Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) - - - 2.5 2.5 keiner II / III3)

1) Empfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) 2) Beim Zusammenbau mehrerer Baukörper darf die Gebäudelänge um maximal 7.0 m erhöht werden; die Gebäudebreite darf das Regelmass nicht überschreiten. Ein Zusammenbau mehrerer Baukörper liegt vor, wenn mehrere Gebäude zu einer baulichen Einheit zusammengebaut werden, welche von aussen klar als an sich selbstständige einzelne Baukörper/Gebäude in Erscheinung treten. 3) Die der ES III zugeordneten Flächen der ZöBA sind im Zonenplan entsprechend gekennzeichnet. Zulässige Abweichungen bei Grossbauten

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Art. 22BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 13

1 Die traufseitigen Fassadenhöhen (IVHB 5.2) von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2 Bei Abgrabungen* gilt das abgegrabene Terrain als massgebliches Terrain (IVHB 1.1). Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Garageneinfahrten und Hauseingänge werden nicht berücksichtigt, sofern sie die Länge der jeweiligen Fassade nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. 3 Bei Gebäuden in Hanglage (ab 5° mittlere Hangneigung) erhöht sich die maximal zulässige Fassadenhöhe um den Zuschlag z. Kein solcher Zuschlag gilt bei traufständig zum Hang stehenden Satteldachbauten für die Bergfassade. 4 Der Zuschlag z entspricht der Differenz zwischen der mittleren Höhe in m ü. M. aller Hauptgebäudeecken und der Höhe der tiefstgelegenen Hauptgebäudeecke entlang der Fassadenlinie, gemessen ab gewachsenem Terrain. Der Zuschlag z beträgt maximal 2.5 Meter. 5 Bei geschlossener Bauweise (Zusammenbau mehrerer separater Gebäude) werden die Fassadenhöhe und der Zuschlag z für jeden Gebäudekörper separat ermittelt. 6 Alle giebelseitigen Fassadenhöhen (IVHB 5.2) dürfen die Breite des jeweils dazugehörigen Fassadenabschnitts (ohne Anbauten) nicht überschreiten. Bei positiver Beurteilung durch die Gestaltungsberatung ist eine Überschreitung um maximal 10% zulässig, wenn das Bauprojekt damit mindestens die gleichen siedlungsbaulichen Qualitäten aufweist wie ein vergleichbares Projekt ohne diese Überschreitung.

* Betreffend die Zulässigkeit von Abgrabungen vgl. nachstehend Art. 83. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

14 Gebäudelä …

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Art. 30BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 16

1 Die Spezialzone Ober Ganda (SZOG) ist für ein Feriendorf bestimmt. Zulässig sind Hotels sowie touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG). Andere Wohnungen, insbesondere Wohnungen gemäss Art. 8 ZWG, sind nicht zulässig. Mit dem Feriendorf in Zusammenhang stehende Nutzungen, wie Ladenlokale und Freizeiteinrichtungen sind in untergeordnetem Ausmass zulässig. 2 Die Begründung von Stockwerkeigentum ist in der Spezialzone Ober Ganda untersagt. 3 Einzelheiten betreffend Baufelder, Gestaltung und Erschliessung regeln der Generelle Gestaltungsplan sowie der Generelle Erschliessungsplan "Ober Ganda", welchen das Richtprojekt vom 18. Juni 2018 zugrunde liegt. Das Richtprojekt vom 18. Juni 2018 ist als Beurteilungsmassstab für die qualitativen Mindestanforderungen verbindlich. 4 Für die Baufelder gelten folgende Maximalmasse gemäss Richtprojekt: Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

17 Nutzung max. Höhe Traufe / Flachdach max. Höhe First Baufeld A Hotel 1‘163 m.ü.M. 1‘165 m.ü.M. Baufeld B Wohnung 1‘153 m.ü.M. 1‘158 m.ü.M. Baufeld C Wohnung 1‘161 m.ü.M. 1‘167 m.ü.M. Baufeld D Wohnung 1‘162 m.ü.M. 1‘166 m.ü.M. Baufeld E Wohnung 1‘165 m.ü.M. 1‘169 m.ü.M. Baufeld F Wohnung 1‘167 m.ü.M. 1‘171 m.ü.M. Baufeld G Wohnung 1‘176 m.ü.M. 1‘181 m.ü.M. Baufeld H Wohnung 1‘170 m.ü.M. 1‘175 m.ü.M. Baufeld I Parkhaus 1‘151 m.ü.M. - Anbaute Garage Pistenfahrzeug 1‘167 m.ü.M. - Technisch bedingte Dachaufbauten (bspw. Kamine, Dunstrohre, Antennen, Liftschächte) richten sich nach dem Richtprojekt und …

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Art. 38BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 20

1 Die Deponiezone (Typ A gemäss VVEA) umfasst die für die Annahme, Zwischenlagerung, Sortierung, Aufbereitung und Ablagerung von Inertstoffen bestimmten Fläche. 2 Zulässig sind nur betriebsnotwendige und projektbezogene Bauten und Anlagen für die Aufbereitung, den Verlad sowie die Zu- und Abtransporteinrichtungen (Rampen) während der Betriebsdauer. 3 Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen betreffend den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. Die Gemeinde kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind. 4 Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt. 5 Der Gemeindevorstand kann die Betreiber einer Deponie verpflichten, unverschmutztes Aushub- und Abräummaterial, welches nach Unwetterereignissen anfällt, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und zu günstigen Konditionen anzunehmen. E. Weitere Festlegungen Folgeplanungen

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Art. 40BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 46

Aufgehoben Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

47 Anhang: Partieller Auszug Baugesetz 1993 der Fraktion Klosters (Beschluss Urnengemeinde vom 28. November 1993, Genehmigung mit Regierungsbeschluss Nr. 1701 vom 4. Juli 1995) Bestimmungen, die infolge nicht abgeschlossener Teilrevision der Ortsplanung für einzelne Zonentypen noch Gültigkeit aufweisen. Forstwirtschaftszone

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Art. 43BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 22

1 Im Ortsbildschutzbereich sind Neubauten und Umbauten sowie Renovationen mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und in den Ortsbildschutzbereich einzufügen. Die umgebende Situation betreffend Gassen, Plätze, Mauern, Gärten und Pflanzen etc. ist qualitativ zu erhalten oder aufzuwerten. 2 Bauvorhaben sind der Gemeinde vor Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben und - mit Ausnahme unwesentlicher Sanierungsarbeiten - durch die Gestaltungsberatung zu begleiten. Bei Bedarf bestimmt die Baubehörde unter Beizug der Gestaltungsberatung bereits im Voraus die projektbezogenen Rahmenbedingungen. 3 Bei Neubauten sowie bei Umbauten, durch welche das bestehende Volumen verändert wird, ist mit dem Baugesuch ein auch die umliegenden Bauten zeigendes Modell oder eine andere Form der Visualisierung in geeignetem Massstab einzureichen. Ortsbildschutzbereich Monbiel

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Art. 72BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 30

1 Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, anderen Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Leitungen (inkl. Realisierung der entsprechenden Anschlussleitung) gegen angemessene Entschädigung zu gestatten. Wird das Mitbenützungsrecht bestritten oder können sich die Parteien nicht über die Entschädigung einigen, so entscheidet die Baubehörde. Im Übrigen gilt für private Durchleitungsrechte das ZGB. 2 Die Eigentümer bestehender privater Verkehrsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, anderen Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Anlagen (inkl. Realisierung des entsprechenden Anschlusswerks) gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, soweit die Mitbenützung im öffentlichen Interesse liegt. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die Baubehörde festgesetzt. 3 Die Baubehörde kann Grundeigentümer im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Notwegrechts insbesondere auch verpflichten, ihr Grundstück Dritten als Zufahrt zur Verfügung zu stellen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

–die Bauparzelle des Dritten verfügt über keine oder keine genügende Zufahrt,

–der Dritte kann eine genügende Zufahrt nicht oder nur mit unzumutbaren Kosten erstellen,

–andere planerische Instrumente (Quartierplanung und dgl.) kommen nicht in Frage oder haben keine Lösung des Erschliessungsproblems gebracht,

–eine gütliche Einigung ist nachweislich gescheitert, und

–die Belastung mit der entsprechenden Grunddienstbarkeit oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung erweist sich für den betroffenen Gru …

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Art. 102BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 39

1 Innerhalb der Bauzonen gelten für Erhalt und Erneuerung sowie Umbau, massvolle Erweiterung und Nutzungsänderung von rechtmässig erstellten Bauten, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung*. Dasselbe gilt für von der Regelbauweise abweichende Aussenisolationen an derartigen Bauten**. 2 Werden Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 durch höhere Gewalt zerstört oder freiwillig abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die maximale Ausnützungsziffer, die Gebäudeabmessungen sowie die Abstände im gleichen Umfang und im Rahmen der bisherigen Nutzungsart wieder aufgebaut werden. Anpassungen an die Nutzungsart der betreffenden Zone sind zulässig. 3 Die Baubehörde kann beim Wiederaufbau minimale Abweichungen vom bestehenden Grundriss und Gebäudeprofil gestatten, wenn damit eine bessere Überbauung und Gestaltung erreicht wird und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 4 Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 dürfen in horizontaler und vertikaler Hinsicht in dem Masse erweitert werden, als die erweiterten Gebäudeteile die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Bei AZ-mässig übernutzten Parzellen ist eine Erweiterung der anrechenbaren Geschossfläche insoweit zulässig, als die gesamte fehlende Nutzung durch Nutzungsübertragungen ab einer Drittparzelle beschafft wird. 5 Ein Anspruch auf Wiederaufbau besteht nur, sofern die relevanten Masse der bestehenden Baute vor dem Abbruch bzw. binnen zwei Jahren seit der Zerstörung im Einvernehmen …

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Art. 105BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 40

1 Für alle der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch auf amtlichem Formular in zwei, bei Gesuchen für Bauten ausserhalb der Bauzone in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. 2 Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen:

a)Pläne: ▪ Situationsplan im Massstab 1:500 (beglaubigte Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, projizierte Fassadenlinie (IVHB 3.3), Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; ▪ Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischem Strom und Telefon/Telekommunikation; ▪ Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit Zweckbestimmung der Räume; ▪ Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Fassadenhöhe, Dachneigung in Prozenten, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen; ▪ Fassadenpläne 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien einschliesslich Höhenkoten, Angabe Dachneigung in Graden oder Prozenten; ▪ Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflanzungen usw.; ▪ Bauplatzinstallationsplan; ▪ bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen.

b)Grundbuchauszug c) Bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotod …

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Art. 111BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 44

1 Gegenstand der vorliegenden Teilrevision 2018, Phase II, bilden: - das vorliegende Baugesetz - Zonenplan Klosters und Saas 1:20‘000 - Zonenplan Klosters und Saas 1:10‘000 (Saas Bereich Grundwasser- und Quellschutzzone sowie Gewässerraumzone) - Zonenplan 1:2’500 Monbiel - Zonenplan 1:2’500 Klosters-Platz - Zonenplan 1:2’500 Klosters-Dorf - Zonenplan 1:2’500 Serneus-Mezzaselva - Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Saas 1:2’500 (Saas Bereich Grundwasser- und Quellschutzzone, Gewässerabstandslinie sowie Gewässerraumzone - Genereller Gestaltungsplan 1:2’500 Monbiel - Genereller Gestaltungsplan 1:2’500 Klosters-Platz - Genereller Gestaltungsplan 1:2’500 Klosters-Dorf, Schlappin - Genereller Gestaltungsplan 1:2’500 Serneus-Mezzaselva - Genereller Erschliessungsplan Verkehr Klosters und Saas 1:20‘000 - Genereller Erschliessungsplan Verkehr Klosters und Saas 1:10‘000 - Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2’500 Monbiel - Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2’500 Klosters-Platz - Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2’500 Klosters-Dorf - Genereller Erschliessungsplan Verkehr 1:2’500 Serneus-Mezzaselva - Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung Klosters und Saas 1:20‘000 - Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung Klosters und Saas 1:10‘000 - Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2’500 Monbiel - Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2’500 Klosters-Platz - Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2’500 Klosters-Dorf - Genereller Erschliessu …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Die Gewerbezone ist bestimmt für Produktions- und für Dienstleistungsbetriebe, jedoch unter Ausschluss jeder Wohnnutzung im weiteren Sinn» · Art. Art. 32

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 17). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Fassadenhöhe traufseitig≤ 11.8 mArt. 17, S. 110.95
Gebäudelänge≤ 60 mArt. 17, S. 110.95
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 17, S. 110.95
Grenzabstand (gross)≥ 5 mArt. 17, S. 110.95

Extrahiert aus der BZO Klosters. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone G

Was gilt in der Zone G in Klosters?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 60 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Klosters erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone G einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Grenzabstand (gross) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Klosters. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Klosters?
3 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (amtlich), Projektpläne und Beurteilungsunterlagen, Baueingabe 2-fach oder 3-fach, Abgabe donnerstags. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Klosters ein?
Baugesuche in Klosters laufen über Papier. Zuständig ist Planung / Baubewilligungen, Rathausgasse 2, 7250 Klosters. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone G in der BZO Klosters?
10 Artikel der Bau- und Zonenordnung Klosters erwähnen die Zone G namentlich, darunter Art. 17, Art. 22, Art. 30. BZO Klosters lesen →

Weitere Zonen in Klosters