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Art. 59

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 25

1 Für die Anlage der im GEP eingezeichneten temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen steht beidseits der im Plan festgelegten Linien ausserhalb der Bauzone ein Bereich von je 10 m und innerhalb der Bauzone ein solcher von je 3 m zur Verfügung. Im Hinblick auf eine schonungsvollere Nutzung können Grundeigentümer/innen verlangen, dass der Verlauf der Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen innerhalb der erwähnten Bereiche verlegt wird, sofern die topografischen Verhältnisse es erlauben. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Betreibers. 2 Die Gemeinde ist befugt, die temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen bei genügender Schneedecke mechanisch herrichten zu lassen. Die temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen dürfen von jedermann zweckentsprechend benutzt werden. Die Grundeigentümer haben die Anlage der besagten Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen sowie deren Benützung zu dulden. 3 Im Übrigen gilt die Regelung über die Wintersportzone (Art. 35 BauG und Art. 39 KRG) sinngemäss. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

26 Öffentliche Leitungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.