Art. 42 · Als vorläufig geschützt bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten und …
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 21
1 Als vorläufig geschützt bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten und Anlagen, welche vermutungsweise ganz oder partiell schutzwürdig sind. Bis zu ihrer definitiven Einstufung gemäss Art. 41 beziehungsweise der Feststellung ihrer Nicht-Schutzwürdigkeit sind diese Bauten und Anlagen umfassend geschützt, d. h. sie sind zu erhalten und dürfen weder umgestaltet, abgebrochen noch ausgekernt werden.* 2 Sollen bauliche Massnahmen an vorläufig geschützten Bauten und Anlagen ausgeführt werden oder droht der Verfall, entscheidet die Baubehörde im Einzelfall gestützt auf eine Stellungnahme der Denkmalpflege mittels Verfügung,
a)ob kein Schutzbedarf besteht,
1Nicht genehmigt gemäss RB Nr. 25/2024 vom 15. Januar 2024: Art. 41 Abs. 3 Passus «und 2» Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
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b)ob ein Schutzbedarf entsprechend Art. 41 Abs. 1, 2 oder 4 besteht, und
c)im Fall von lit. b, ob das konkrete Bauvorhaben mit den entsprechenden Vorgaben in Art. 41 Abs. 1, 2 oder 4 vereinbar ist. Die Beurteilung gemäss dieser lit. c kann bei einem Schutzbedarf gemäss Absatz 4 auch gestützt auf eine Stellungnahme der kommunalen Gestaltungsberatung erfolgen.
* Die definitive Einstufung von «vorläufig geschützten Bauten und Anlagen» in eine Schutzkategorie gemäss Art. 41 BauG oder als nicht schutzwürdig kann auch in späteren Planungsphasen erfolgen (vgl. Art. 109 BauG). Ortsbildschutzbereich
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.