Zone K · Klosters
Graubünden · BFS 3871 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone K in Klosters (Graubünden) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuchsformular (amtlich)
- Baueingabe 2-fach oder 3-fach, Abgabe donnerstags
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Planung / Baubewilligungen
- 081 423 36 10
- baubewilligungen@gemeindeklosters.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Klosters, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 5BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 7
1 Die Gemeinde fördert mit geeigneten Massnahmen den Tourismus und die touristische Infrastruktur, die Beherbergungs- und Restaurationsbetriebe, die ortsansässigen Betriebe, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Schaffung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung, die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien, den Erhalt von Natur und Landschaft sowie des kulturellen Erbes. 2 Entsprechend den in der Verfassung definierten Kreditkompetenzen kann die Gemeinde an Vorhaben nach Abs. 1 projektbezogene Beiträge gewähren. Beiträge können von einer angemessenen Mitsprache der Gemeinde abhängig gemacht werden. Baubehörde
Art. 6BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 7
1 Baubehörde ist - vorbehältlich Absatz 3 - der Gemeindevorstand. 2 Der Baubehörde obliegt im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinde der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften. 3 Zuständig für Mitteilungen und Verfügungen im Rahmen von Art. 40a und Art. 40b KRVO* sind alternativ der Departementsvorsteher Hochbau, sein Stellvertreter oder der zuständige Abteilungsleiter. Sie können zudem - neben dem Gemeindevorstand - nach Erteilung der Baubewilligung notwendig werdende Auflagen minderer Tragweite (z.B. betreffend Bauabfälle) verfügen. * Anzeigepflichten betreffend nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäss Art. 40 Abs. 1 KRVO und betreffend Solaranlagen auf Dächern (Art. 18a Abs. 1 RPG, Art. 32a Abs. 3 RPV) Baukommission
Art. 10BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 8
1 Die Gemeinde betreibt ein Bauamt mit Fachleuten und geeigneter technischer Infrastruktur. 2 Das Bauamt ist für die sach- und fristgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Der Gemeindevorstand regelt diese in einem Pflichtenheft. Für Aufgaben, die nicht in eigener Kompetenz bearbeitet werden können, sind externen Fachleuten beizuziehen. II. Kommunale Richtplanung, kommunales räumliches Leitbild Inhalt, Zuständigkeit und Verfahren
Art. 11BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 8
1 Kommunale und regionale Leitbilder und Raumentwicklungskonzepte können von der Gemeinde in einem kommunalen Richtplan umgesetzt werden. 2 Zuständig für den Erlass und Änderungen von Richtplänen ist der Gemeinderat. Er sorgt bei Bedarf für eine angemessene Mitwirkung der Nachbargemeinden und der Region. Er unterstellt den Erlass und Änderung der Urnenabstimmung, wenn es um Festlegungen geht, deren Umsetzung eine breite Abstützung in der Bevölkerung bedingt. Fortschreibungen von Richtplänen sind in jedem Fall Sache der Baubehörde. 3 Die Baubehörde lässt den Entwurf für den kommunalen Richtplan in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auflegen und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben und sorgt in geeigneter Form für eine öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses. 4 Die Bestimmungen über den kommunalen Richtplan gelten sinngemäss für den Erlass des kommunalen räumlichen Leitbilds (KRL). Letzteres ist nicht behördenverbindlich. Mitwirkung bei kantonalen und regionalen Richtplänen
Art. 17BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 11
1 In den einzelnen Bauzonen gelten folgende Grundmasse: Art. Zone AZ (Art. 20) Fassadenhöhe traufseitig (Art. 22) Meter Gebäudelänge (Art. 23) Meter Grenzabstand klein / gross (Art. 24) Meter Mehrlängenzuschlag ES nach LSV1) 26
BauG Kernzone (K) - 10.8 30 4.0 4.0 Art. 24 III 27 BauG Dorfzone (D) - 8.0 15 2) 2.5 2.5 Keiner III 28 BauG Wohnzone a (Wa) 0.55 7.2 25 4.0 8.0 Art. 24 II 28 BauG Wohnzone b (Wb) 0.65 7.6 25 4.0 8.0 Art. 24 II 28 BauG Wohnzone c (Wc) 0.8 8.6 30 4.0 8.0 Art. 24 II 28 BauG Wohnzone d (Wd) 1.0 9.6 30 4.0 8.0 Art. 24 II 29 BauG Hotel- und Kurzone (KU) - 11.8 - 3.0 3.0 Keiner II
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
30 BauG Spezialzone Obere Ganda Genereller Gestaltungsplan Obere Ganda III 31 BauG Gewerbe- u. Wohnzone
(GW) 1.0 10.2 40 5.0 5.0 Keiner III 32 BauG Gewerbezone (G) - 11.8 60 5.0 5.0 Keiner III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
28 KRG Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) - - - 2.5 2.5 keiner II / III3)
1) Empfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) 2) Beim Zusammenbau mehrerer Baukörper darf die Gebäudelänge um maximal 7.0 m erhöht werden; die Gebäudebreite darf das Regelmass nicht überschreiten. Ein Zusammenbau mehrerer Baukörper liegt vor, wenn mehrere Gebäude zu einer baulichen Einheit zusammengebaut werden, welche von aussen klar als an sich selbstständige einzelne Baukörper/Gebäude in Erscheinung treten. 3) Die der ES III zugeordneten Flächen der ZöBA sind im Zonenplan entsprechend gekennzeichnet. Zulässige Abweichungen bei Grossbauten
Art. 35BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 18
1 Für die Wintersportzone gelten grundsätzlich die Bestimmungen in der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung *. 2 In der Wintersportzone besteht ein allgemeines Zutrittsrecht zur Ausübung des Wintersportes. Die maschinelle Präparierung von Pisten, Loipen und Wegen innerhalb der Wintersportzone ist zulässig und von den jeweiligen Grundeigentümern zu dulden. 3 Düngungen im Bereich von Wintersportzonen dürfen deren Anlage und Benützung nicht beeinträchtigen. Bei bestehenden oder absehbaren Konflikten bestimmt die Baubehörde den Zeitraum, in welchem in bestimmten Bereichen Düngungen zu unterlassen sind. 4 Der Betrieb von Beschneiungsanlagen und die Ausführung von notwendigen Terrainveränderungen etc. ist zulässig. Grössere Bauten und Anlagen und namentlich fest installierte Beschneiungsanlagen bedürfen einer Festsetzung im Generellen Erschliessungsplan. Temporäre Infrastrukturanlange (z.B. Snowparks) können im Generellen Erschliessungsplan festgesetzt werden. Die Beschneiung ist nur auf gefrorenem Boden zulässig. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
19 5 Oberirdische Bauten und Anlagen haben sich gut in das Landschaftsbild einzufügen. Mobile Anlageteile, die das massgebende Terrain überragen, sind nach Saisonschluss nach Möglichkeit zu entfernen. 6 Wo die Naturschutzzone, die Trockenstandortzone oder die Gewässerraumzone die Wintersportzonen überlagern, darf die Pistenpräparierung zu keiner Schädigung des zu schützenden Biotops führen und nur bei gefrorenem Boden und mit 30 cm minimaler Mächtigkeit gesetzten Schnees erfolgen. 7 Sachsch …
Art. 50BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 23
1 Die im GEP festgelegten Sammel- und Erschliessungsstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen. Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätze beleuchtet. 2 Quartierstrassen sind so auszugestalten, dass sie als Aussenräume für gemeinschaftliche Zwecke des Quartiers und als Zufahrt benutzt werden können. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
24 Permanente Fuss/Wander-, Rad-, Bike- und Freeride/Downhillwege
Art. 54BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 24
1 Die Gemeinde sorgt für ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge und für Fahrräder. Parkierungsanlagen der Grund- und Groberschliessung bedürfen einer Grundlage im Generellen Erschliessungsplan. 2 Die Gemeinde erlässt bei Bedarf für öffentliche Parkplätze sowie für die von der Gemeinde erstellten Gemeinschaftsanlagen eine Benützungs- und Gebührenordnung. 3 Bushaltestellen können in den Generellen Erschliessungsplan aufgenommen werden. Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Art. 57BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 25
1 Im GEP eingezeichnete, bestehende Sammel- und Erschliessungsstrassen samt den dazugehörigen Ausstattungen sind öffentlich, sofern die Gemeinde über entsprechende Nutzungsrechte (Eigentum, Dienstbarkeiten) verfügt. Sie können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung bzw. den Erschliessungsreglementen von jedermann benutzt werden. 2 Soweit es sich bei den im GEP eingezeichneten geplanten oder bestehenden Strassen nicht um Privatstrassen handelt, welche im Privateigentum verbleiben sollen, sorgt die Gemeinde bei Bedarf für den Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte nach den einschlägigen Vorschriften.* *Kantonales Enteignungsgesetz (BR 801.100), Art. 97 Abs. 1 Ziff. 3 KRG Permanente Fuss/Wander-, Rad-, Bike- und Freeride/Downhillwege
Art. 59BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 25
1 Für die Anlage der im GEP eingezeichneten temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen steht beidseits der im Plan festgelegten Linien ausserhalb der Bauzone ein Bereich von je 10 m und innerhalb der Bauzone ein solcher von je 3 m zur Verfügung. Im Hinblick auf eine schonungsvollere Nutzung können Grundeigentümer/innen verlangen, dass der Verlauf der Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen innerhalb der erwähnten Bereiche verlegt wird, sofern die topografischen Verhältnisse es erlauben. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Betreibers. 2 Die Gemeinde ist befugt, die temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen bei genügender Schneedecke mechanisch herrichten zu lassen. Die temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen dürfen von jedermann zweckentsprechend benutzt werden. Die Grundeigentümer haben die Anlage der besagten Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen sowie deren Benützung zu dulden. 3 Im Übrigen gilt die Regelung über die Wintersportzone (Art. 35 BauG und Art. 39 KRG) sinngemäss. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
26 Öffentliche Leitungen
Art. 60BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 26
1 Mit Festlegung im GEP gelten die für die öffentlichen Leitungen benötigten Durchleitungsrechte als erteilt beziehungsweise die Grundeigentümer haben die entsprechenden Leitungen zu dulden. Bei bestehenden Leitungen gilt das Durchleitungsrecht für den Bestand, bei noch nicht realisierten Leitungen wird die exakte Leitungsführung mittels Verfügung konkretisiert. Die Grundeigentümer können im Rahmen von Art. 45 Abs. 4 KRG die Verlegung solcher Leitungen zulasten der Gemeinde verlangen, wenn ein objektiv beachtenswertes privates Interesse besteht, wenn ein gleichwertiger Leitungsverlauf gewährleistet ist und wenn der Gemeinde aus der Verlegung keine unverhältnismässigen Kosten erwachsen. 2 Muss eine im GEP nicht eingezeichnete öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Leitung samt zugehöriger Anlagen zu dulden. Die exakte Leitungsführung wird mittels Verfügung konkretisiert. Ändern sich später die Bedürfnisse des belasteten Grundstücks, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen. 3 Allfällige Entschädigungsforderungen werden im Streitfall nach Massgabe des kantonalen Raumplanungsrechts* durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt. *Art. 97 Abs. 4 KRG 5. FOLGEPLANUNGEN Folgeplanung
Art. 62BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 26
1 Im Rahmen von Folgeplanungen können folgende Abweichungen von der zonengemässen Regelbauweise festgelegt werden, wenn damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei guter Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird:
a)Die Grenz- und Gebäudeabstände auf Grundstücken im Beizugsgebiet können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Plangebiets gelten die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise.
b)Die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. c) Die Baubehörde kann die Berechnung der Fassadenhöhe ab neuem Terrain vorschreiben, wenn sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung aufdrängt. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
27 2 Für weitergehende Abweichungen im Arealplan gilt das kantonale Recht.* *Art. 46 KRG I. Erschliessungsordnung 1. ALLGEMEINES UND FINANZIERUNG Erschliessungsgesetzgebung
Art. 65BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 27
1 Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. 2 Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm. 3 Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem jährlichen Budget der Gemeinde ersichtlich sind. 4 Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
28 2. PROJEKTIERUNG UND BEWILLIGUNG Generelle Projekte und Bauprojekte
Art. 66BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 28
1 Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Grund- und Groberschliessung, die Hauptanlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sowie Anlagen der Energieversorgung und der Abfallbewirtschaftung. Sie können auch Anlagen der Feinerschliessung enthalten.* 2 Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten. 3 Erschliessungsanlagen erfordern eine Baubewilligung. 4 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen in der Erschliessungsgesetzgebung. * Betreffend Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen vgl. Art. 45 ff. StrG. Betreffend Anschlüsse an Kantonsstrassen vgl. Art. 51 ff. StrG und namentlich Art. 52 StrG (Zusatzbewilligung TBA). 3. AUSFÜHRUNG, BETRIEB, UNTERHALT UND ERNEUERUNG Öffentliche Erschliessungsanlagen
Art. 67BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 28
1 Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. 2 Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen. Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, sind die Antragstellenden befugt, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen. 3 Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Anlagen. 4 Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen durch Private sind zu vermeiden. Trotzdem verursachte sowie unvermeidbare Verunreinigungen sind vom Verursacher umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen. Verursacht eine Verletzung dieser Vorschrift bei der Gemeinde Aufwendungen, so können diese dem Verursacher zu Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. Schneeräumung
Art. 69BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 29
1 Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümer. Die Anlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an. 2 Private Erschliessungsanlagen können von der Gemeinde unentgeltlich übernommen werden, sofern sie dem Gemeingebrauch dienen, den technischen Anforderungen genügen und sich in einem guten Zustand befinden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Übernahme solcher Strassen durch die Gemeinde. 3 Wird die Gemeinde zufolge Eigentumsverzicht Eigentümerin einer privaten Erschliessungsanlage, so sind bei deren Weiterbetrieb jene jeweiligen Grundeigentümer - deren Grundstücke darüber erschlossen werden - weiterhin für Ausführung, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung verantwortlich, und zwar so, wie wenn die besagte Anlage in ihrem Eigentum stehen würde. 4 Die Gemeinde kann die Erneuerung (inklusive Planung), den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn
a)es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer beantragt, oder
b)die Grundeigentümer ihrer Erneuerungs-/Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen. 5 Die Kosten werden von der Baubehörde nach den in der Raumplanungsgesetzgebung festgelegten Grundsätzen des Beitragsverfahrens* auf die Grundeigent …
Art. 71BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 30
1 Die Baubehörde kann die Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen oder auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Baubehörde legt in solchen Fällen die Entschädigungen sowie den Kostenanteil für jedes angeschlossene Grundstück fest, und sie regelt, wer in welchem Umfang künftig für den Unterhalt aufzukommen hat. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen. Mitbenützung privater Anlagen, Notweg- und Notankerrecht
Art. 72BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 30
1 Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, anderen Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Leitungen (inkl. Realisierung der entsprechenden Anschlussleitung) gegen angemessene Entschädigung zu gestatten. Wird das Mitbenützungsrecht bestritten oder können sich die Parteien nicht über die Entschädigung einigen, so entscheidet die Baubehörde. Im Übrigen gilt für private Durchleitungsrechte das ZGB. 2 Die Eigentümer bestehender privater Verkehrsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, anderen Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Anlagen (inkl. Realisierung des entsprechenden Anschlusswerks) gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, soweit die Mitbenützung im öffentlichen Interesse liegt. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die Baubehörde festgesetzt. 3 Die Baubehörde kann Grundeigentümer im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Notwegrechts insbesondere auch verpflichten, ihr Grundstück Dritten als Zufahrt zur Verfügung zu stellen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
–die Bauparzelle des Dritten verfügt über keine oder keine genügende Zufahrt,
–der Dritte kann eine genügende Zufahrt nicht oder nur mit unzumutbaren Kosten erstellen,
–andere planerische Instrumente (Quartierplanung und dgl.) kommen nicht in Frage oder haben keine Lösung des Erschliessungsproblems gebracht,
–eine gütliche Einigung ist nachweislich gescheitert, und
–die Belastung mit der entsprechenden Grunddienstbarkeit oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung erweist sich für den betroffenen Gru …
Art. 73BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 31
1 Für Bauten und Anlagen gelten bezüglich Sicherheit und Gesundheit die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung *. 2 Räume mit Hauptnutzflächen müssen genügend belichtet und belüftet sein. Gegebenenfalls sind durch entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse zu schaffen. 3 Wohn- und die Mehrheit der Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Nettogeschossfläche zu betragen. * Art. 79 ff KRG (Dach-)Wasser und Schneeablagerung
Art. 74BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 31
1 Es ist untersagt, Dachwasser und anderes Abwasser von Grundstücken auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten oder Schnee darauf zu deponieren. Vorplätze sind zu entwässern. Dach- und Sickerwasser ist versickern zu lassen oder, wo die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Es darf weder direkt noch indirekt in die Kanalisation geleitet werden, ausser es bestehen speziell für diesen Zweck geschaffene Meteorwasserleitungen.* 2 Wo Dachtraufen entlang von Strassen verlaufen, haben die Grundeigentümer durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Von den Dächern abgeschöpfter Schnee darf nicht auf Strassen deponiert werden und ist sofort zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. 3 Bei Unterlassung nimmt die Baubehörde die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer vor. Diese Ersatzvornahme erfolgt insbesondere bei Schneeablagerungen, welche den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen können.* * Betreffend Ausnahmen bei ausserordentlichen Verhältnissen vgl. Art. 82 KRG. Bauarbeiten / Baulärm*
9 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 17). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 10.8 m | Art. 17, S. 11 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 17, S. 11 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 17, S. 11 | 0.95 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 4 m | Art. 17, S. 11 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Klosters. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.