Art. 75 · Mit Rücksicht auf den Kur- und Ferienbetrieb sind die aus dem Bauvorgang …
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 31
1 Mit Rücksicht auf den Kur- und Ferienbetrieb sind die aus dem Bauvorgang hervorgehenden Emissionen auf das zumutbare Minimum zu beschränken, wobei namentlich folgende zeitlichen Beschränkungen gelten:
a)Abbrüche, Aushubarbeiten und - ausgenommen mit eingekleideten Fassaden - Rohbauarbeiten dürfen nicht ausgeführt werden
–ab 15. Dezember bis und mit 31. März, sowie
–ab Mittwoch vor Ostern bis und mit Ostermontag. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
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b)Bauarbeiten, die Verkehrs- oder anderen Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen vom 15. Juni bis 31 August nur montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie von 13.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr ausgeführt werden; ausserhalb der erwähnten Zeitspanne (15. Juni bis 31. August) darf morgens um 07.00 Uhr (statt um 08.00 Uhr) begonnen werden. c) Zwischen 15. Dezember und 31. März sind Unterdrehkräne bis zu einer Hakenhöhe von 18.5 m abzulegen. 2 Die Baubehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen** verfügen. 3 Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet wird oder versickert. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen. Das Verbrennen von Abfällen auf Baustellen ist untersagt. * Vgl. auch Art. 79 Abs. 2 KRG ** Vgl. Art. 6 LSV und Baulärm-Richtlinie des BUWAL Aussenbeleuchtung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.