Art. 30 · Die Spezialzone Ober Ganda (SZOG) ist für ein Feriendorf bestimmt
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 16
1 Die Spezialzone Ober Ganda (SZOG) ist für ein Feriendorf bestimmt. Zulässig sind Hotels sowie touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG). Andere Wohnungen, insbesondere Wohnungen gemäss Art. 8 ZWG, sind nicht zulässig. Mit dem Feriendorf in Zusammenhang stehende Nutzungen, wie Ladenlokale und Freizeiteinrichtungen sind in untergeordnetem Ausmass zulässig. 2 Die Begründung von Stockwerkeigentum ist in der Spezialzone Ober Ganda untersagt. 3 Einzelheiten betreffend Baufelder, Gestaltung und Erschliessung regeln der Generelle Gestaltungsplan sowie der Generelle Erschliessungsplan "Ober Ganda", welchen das Richtprojekt vom 18. Juni 2018 zugrunde liegt. Das Richtprojekt vom 18. Juni 2018 ist als Beurteilungsmassstab für die qualitativen Mindestanforderungen verbindlich. 4 Für die Baufelder gelten folgende Maximalmasse gemäss Richtprojekt: Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
17 Nutzung max. Höhe Traufe / Flachdach max. Höhe First Baufeld A Hotel 1‘163 m.ü.M. 1‘165 m.ü.M. Baufeld B Wohnung 1‘153 m.ü.M. 1‘158 m.ü.M. Baufeld C Wohnung 1‘161 m.ü.M. 1‘167 m.ü.M. Baufeld D Wohnung 1‘162 m.ü.M. 1‘166 m.ü.M. Baufeld E Wohnung 1‘165 m.ü.M. 1‘169 m.ü.M. Baufeld F Wohnung 1‘167 m.ü.M. 1‘171 m.ü.M. Baufeld G Wohnung 1‘176 m.ü.M. 1‘181 m.ü.M. Baufeld H Wohnung 1‘170 m.ü.M. 1‘175 m.ü.M. Baufeld I Parkhaus 1‘151 m.ü.M. - Anbaute Garage Pistenfahrzeug 1‘167 m.ü.M. - Technisch bedingte Dachaufbauten (bspw. Kamine, Dunstrohre, Antennen, Liftschächte) richten sich nach dem Richtprojekt und dürfen die maximal zulässigen Höhen überschreiten. 5 Die Lage und die Ausrichtung des Firsts gemäss Generellem Gestaltungsplan sind verbindlich. Abweichungen bezüglich Lage sind bis max. 0.5 m gestattet. 6 Die der Spezialzone Ober Ganda zugewiesene Fläche fällt ohne erneuten Beschluss der Urnengemeinde entschädigungslos in die bisherige Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und Zone Übriges Gemeindegebiet zurück und alle speziellen Festlegungen (Baugesetz, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschliessungsplan) gelten als aufgehoben, sobald eine der nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllt wird:
–Nach rechtskräftiger Erteilung der Baubewilligung hat der Baubeginn innerhalb der (maximal um zwei Jahre verlängerten) Frist von Art. 91 KRG zu erfolgen.
–Der Baubeginn muss spätestens innert 8 Jahren seit rechtskräftiger Genehmigung der Teilrevision Ober Ganda (25.11.2018) erfolgen. Der Rückfall erfolgt jedoch nur dann, falls sämtliche Verfahren gegen das Bauvorhaben rechtskräftig abgeschlossen sind. Sind noch Verfahren offen, verlängert sich die Frist bis zum Rückfall um ein Jahr, gerechnet ab letztinstanzlichem rechtskräftigen Entscheid in Bezug auf das Bauvorhaben. 7 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass das Feriendorf voraussichtlich wirtschaftlich betrieben werden kann. Dieser Nachweis ist spätestens vor der Baufreigabe zu erbringen. Gewerbe- und Wohnzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.