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Art. 35 · Für die Wintersportzone gelten grundsätzlich die Bestimmungen in der kantonalen …

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 18

1 Für die Wintersportzone gelten grundsätzlich die Bestimmungen in der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung *. 2 In der Wintersportzone besteht ein allgemeines Zutrittsrecht zur Ausübung des Wintersportes. Die maschinelle Präparierung von Pisten, Loipen und Wegen innerhalb der Wintersportzone ist zulässig und von den jeweiligen Grundeigentümern zu dulden. 3 Düngungen im Bereich von Wintersportzonen dürfen deren Anlage und Benützung nicht beeinträchtigen. Bei bestehenden oder absehbaren Konflikten bestimmt die Baubehörde den Zeitraum, in welchem in bestimmten Bereichen Düngungen zu unterlassen sind. 4 Der Betrieb von Beschneiungsanlagen und die Ausführung von notwendigen Terrainveränderungen etc. ist zulässig. Grössere Bauten und Anlagen und namentlich fest installierte Beschneiungsanlagen bedürfen einer Festsetzung im Generellen Erschliessungsplan. Temporäre Infrastrukturanlange (z.B. Snowparks) können im Generellen Erschliessungsplan festgesetzt werden. Die Beschneiung ist nur auf gefrorenem Boden zulässig. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

19 5 Oberirdische Bauten und Anlagen haben sich gut in das Landschaftsbild einzufügen. Mobile Anlageteile, die das massgebende Terrain überragen, sind nach Saisonschluss nach Möglichkeit zu entfernen. 6 Wo die Naturschutzzone, die Trockenstandortzone oder die Gewässerraumzone die Wintersportzonen überlagern, darf die Pistenpräparierung zu keiner Schädigung des zu schützenden Biotops führen und nur bei gefrorenem Boden und mit 30 cm minimaler Mächtigkeit gesetzten Schnees erfolgen. 7 Sachschäden an Grundstücken sowie Erntemindererträge in der Landwirtschaft, die durch die Ausübung des Wintersports und durch die Präparierung von Pisten an Grundstücken innerhalb der Wintersportzone entstehen, werden von einer Fachperson beurteilt und von der Gemeinde behoben und entschädigt. Die Gemeinde ist berechtigt, auf die Verursacher solcher Schäden (verschuldensunabhängig) Regress zu nehmen und entsprechende Verfügungen zu erlassen. 8 Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung und Nutzung des Wintersportgeländes erwachsen, können im Rahmen von vertraglichen Abmachungen oder auf dem Verfügungsweg den vom Wintersport profitierenden Unternehmungen und Vereinigungen wie Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Tourismusorganisationen, Skischulen überbunden werden. 9 In der Wintersportzone nordisch gilt einschränkend zum vorstehend Ausgeführten Folgendes: Die temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen sind grundsätzlich gemäss Festlegung im Generellen Gestaltungsplan (GEP) anzulegen (Art. 52). Abweichend von dieser Festlegung im GEP ist die Gemeinde berechtigt, temporäre Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen in der ganzen Wintersportzone zu realisieren,

–für Veranstaltungen wie Langlaufrennen und dergleichen, oder

–wenn die im GEP vorgesehen Linienführung aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. *Art. 39 KRG Zone für Sport- und Freizeitnutzungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.