Art. 35 · Zentrumszone
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 18 · Original-PDF
Die Zentrumszone bezweckt die Schaffung von neuen Ortszentren. Erwünscht sind Bauten mit zentrumsbildender Funktion, insbesondere Geschäfts- und Gewerbebetriebe, Gaststätten, Verwaltungsbauten usw., sowie Wohnungen. Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
2Es gelten folgende Überbauungsmasse: - Grenzabstand gemäss den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes; - Gebäudehöhe höchstens 13 m; - Firsthöhe höchstens 17 m; - die geschlossene Bauweise ist gestattet; - der Wohnanteil pro Neubauprojekt muss mindestens 30 %, maximal 70 % betragen; - Die Ladenfläche für ein einzelnes Verkaufsgeschäft darf 600 m2 nicht übersteigen.
3Die Bauten haben sich in Gestalt, Massstab und Farbgebung gut in die Umgebung einzuordnen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 19
4Mindestens ½ der vorgeschriebenen Abstellplätze sind in Sammelgaragen im Untergeschoss anzuordnen. Im Erdgeschoss der Hauptbauten sind Garagen in der Regel nicht zulässig.
5Der Umgebungsgestaltung (Fussgängerbereiche, Bepflanzung, Platzgestaltung) wird aufgrund der Zentrumsfunktion besondere Bedeutung beigemessen.
6Bei einer besseren gestalterischen Lösung und nachbarlichem Einverständnis kann der Gemeinderat die Unterschreitung der kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände bewilligen.
Wohn- und Gewerbezonen WG4 und WG3
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.