Zone A · Feusisberg

Schwyz · BFS 1321 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen

Die Zone A in Feusisberg (Schwyz) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 13 m, Firsthöhe ≤ 17 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Feusisberg, in denen «A» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 6

Zweck Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken:

a)die haushälterische Nutzung des Bodens sowie die Erhaltung des Kulturlandes und schützenwerter Gebiete;

b)die geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde und ihrer beiden Ortsteile Feusisberg und Schindellegi;

c)die Wahrung und Förderung der Eigenart von Orts- und Landschaftsbild;

d)die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen;

e)die Erhöhung der Wohnqualität.

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Art. 2aBZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 6

Planungsmittel und Planungspflicht

1Planungsmittel sind:

a)Richtpläne;

b)Nutzungspläne;

c)Sondernutzungspläne.

2Die Gemeinde erfüllt ihre Planungspflicht durch den Erlass von Zonen-, Landwirtschafts- und Schutzzonen- sowie Erschliessungsplänen mit den zugehörenden Vorschriften.

3Sie kann auch Richt- und Gestaltungspläne mit den entsprechenden Sonderbauvorschriften sowie Planungszonen erlassen. 2 Planungsmittel

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Art. 7BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 7

Gestaltungsplan

1In den Dorfkernzonen können Gestaltungspläne bereits ab einer Fläche von 1500 m² erlassen werden.

2Für die im Zonenplan besonders gekennzeichneten Flächen muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden.

3Die Gestaltungsplanpflicht besteht ausserdem dort, wo für Bauten und Anlagen eine Bauzonenfläche von mehr als 10‘000 m2 beansprucht wird, sofern diese eine erhebliche Verkehrsbelastung erwarten lassen oder andere öffentliche Interessen dies erfordern.

4Wo eine Verpflichtung zum Erlass eine Gestaltungsplanes besteht, kann der Gemeinderat dazu die nötigen Leitlinien erlassen.

5Die Sanierung, Erneuerung und der Wiederaufbau von bestehenden Bauten in Bauzonen mit Gestaltungsplanpflicht können auch ohne Erlass eines Gestaltungsplanes bewilligt werden, wenn die Veränderung dem Charakter des Quartiers entspricht. Seite 7 3 Allgemeine Bauvorschriften

A. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

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Art. 9BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 8

Erhöhte Anforderungen An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt:

a)in den Kernzonen;

b)an exponierten Hanglagen und in Landschaftsschutzgebieten gemäss BLN;

c)im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften;

d)bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen.

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Art. 10BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 8

Dachgestaltung

1Bauten sind grundsätzlich mit Schrägdächern zu versehen, die sich in Neigung, Farbgebung und Gestaltung in die bauliche Umgebung und das Ortsbild einordnen.

2Für kleinere An- und Nebenbauten, in der Gewerbe- und Industriezone und an hierfür geeigneten Wohnlagen der übrigen Zonen (namentlich für Terrassenbauten), können andere Dachformen bewilligt werden.

3Bezüglich Dachaufbauten und Dacheinschnitten gilt:

a)sie sind zulässig, solange ihre gesamte Länge nicht mehr als 2/3 der entsprechenden Fassadenlänge umfasst;

b)Lift-, Treppen- und andere technische Aufbauten sind erlaubt, wenn keine andere Lösung möglich ist und die Dachgestaltung nicht erheblich gestört wird.

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Art. 14BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 10

Erholungsflächen, Kinderspielflächen

1Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern oder ähnlichen Überbauungen (wie Terrassenhäusern) mit mindestens 4 Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten. Sie sind in der Baueingabe auszuweisen.

2Erholungsflächen sind grundsätzlich als Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung zu gestalten, sie sind in der Baueingabe auszuweisen und dauernd ihrem Zwecke zu erhalten.

3Ihre Fläche hat wenigstens 15 Prozent der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Wohnungen zu entsprechen. Der Gemeinderat kann in den Kernzonen Ausnahmen bewilligen.

4Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Anlegung der erforderlichen Erholungsflächen in den Kernzonen A und B, so hat die Bauträgerschaft eine Ablösungssumme zu leisten. Diese beträgt CHF 400 pro fehlendem m² Erholungsfläche. Diese Beträge sind zur Anlegung öffentlicher Kinderspielflächen zu verwenden. Sie unterliegen der gleichen Indexierung wie in Art. 21 dieses Reglements.

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Art. 16BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 10

Lärm

1Der Gemeinderat vollzieht die Lärmschutzgesetzgebung, vor allem die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV). Die Empfindlichkeitsstufen werden durch die Gemeindeversammlung gemäss Art. 40 und im Zonenplan festgelegt.

2Für die Bauzonen wird die Unterscheidung in nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe getroffen, wobei im Einzelnen folgendes gilt:

a)als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen;

b)als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten;

c)Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Seite 10

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Art. 20BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 11

Ein- und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder - Grundsatz

1Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Ein- und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Ein- und Abstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfes zu errichten. Seite 11

2Die Zahl der Ein- und Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:

a)bei Wohnbauten je Wohnung bzw. 100 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche 1.5 Ein- oder Abstellplätze, wobei für Ein- und Zweifamilienhäuser max. 3 Ein- oder Abstellplätze pro Wohnung erforderlich sind, wenn davon mindestens zwei als Einstellplätze verwirklicht werden. Garagenvorplätze bei Ein- und Zweifamilienhäusern können als Abstellfläche angerechnet werden, sofern die Einstellplätze in der Garage nebeneinander angeordnet sind. Die übrigen Garagenvorplätze sowie Ein- und Ausfahrten gelten nicht als Abstellplätze. Zusätzlich sind ¼ der erforderlichen Einund Abstellplätze für Besucher vorzusehen und als Besucherparkplätze zu erhalten. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden;

b)Bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Ein- und Abstellplätze nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehörigen fest. Er stützt sich dabei auf die Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).

3Eine den Normbedarf wesentlich ü …

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Art. 28BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 13

Anrechenbare Bruttogeschossfläche

1Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.

2Nicht angerechnet werden:

a)zur Wohnung gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- und Arbeitsräume verwendbar sind;

b)eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst;

c)Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher und Waschküchen;

d)Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;

e)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen ab 3 Wohneinheiten;

f)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;

g)Korridore sind nur auf eine Breite von 2 m anzurechnen, wenn die seitliche Fläche in Häusern mit mehr als 4 Wohnungen zum Abstellen von Kinderwagen, Velos und dgl. verwendet werden können; Seite 13

h)Wintergärten sowie verglaste Dachterrassen und Balkone bis zu einer Fläche von 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche pro Wohneinheit;

i)offene ein- und vorspringende Balkone;

j)Laubengänge, die auf der Längsseite offen sind;

k)Unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoff …

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Art. 29BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 14

Anrechenbare Landfläche

1Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.

2Nicht angerechnet werden:

a)rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald;

b)die für Erschliessungsstrassen dienenden Fahrbahnflächen; anrechenbar bleiben aber Hauszufahrten, Zufahrten für unmittelbare Nachbargrundstücke, ferner zu Tiefgaragen und Flächen, die für die Verbreiterung oder Sanierung von Strassen und Trottoirs dem Gemeinwesen zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie Trottoirflächen entlang der Strassen von Korporationen und Privaten, welche direkt an Baugrundstücke grenzen;

c)projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

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Art. 39BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 16

Anforderungen

1Terrassenbauten sind in den Wohnzonen als Einzelbauten oder im Rahmen von Gestaltungsplänen zulässig.

2Sie haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)einseitig orientierte Bauten müssen nach Süden (Expositionsbereich 90⁰) oder seewärts gerichtet sein; aus mindestens einem Geschoss pro Wohnung muss freie Sicht bestehen;

b)bei zweiseitig orientierten Bauten muss nebst der Ausrichtung nach Süden oder seewärts auf beiden Seiten ein Aussichtswinkel von 45⁰ bestehen;

(2) Aufgehoben mit Urnenabstimmung vom 23. September 2018. Änderung vom Regierungsrat genehmigt am 02. April 2019; in Kraft per 01. September 2019 Seite 16

c)zwischen den Terrassen der gleichen Zeile darf keine gegenseitige Sichtverbindung bestehen;

d)je Hangerschliessungsstrasse dürfen bei Bauten ohne Aufzugsanlagen höchstens 4 Geschosse (und zusätzlich ein Garagengeschoss) nach unten und nach oben erschlossen werden. Bei mehr als 4 Geschossen sind geeignete Aufzugsanlagen mit ausreichender Kapazität für Personen-, Behinderten- und Warentransporte erforderlich;

e)mindestens ein Viertel der Dach- und Terrassenfläche muss humusiert und begrünt werden;

f)Terrassenbauten dürfen in der Zone W3 höchstens 5 Geschosse eingeschlossen einem reinen Garagengeschoss, in der Zone E2 und W2 höchstens 4 Geschosse eingeschlossen einem reinen Garagengeschoss aufweisen. Diese Beschränkung gilt auch für Gestaltungspläne.

3Zwischen den Reihenbauten sind folgende Zeilenabstände einzuhalten:

a)im Bereich gegenüberliegender Geb …

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Art. 40BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 17

Zoneneinteilung

1Das Gebiet der Gemeinde Feusisberg wird in folgende Zonen und mit folgenden Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 eingeteilt, wobei spezielle Abweichungen von den Empfindlichkeitsstufen im Zonenplan vorbehalten bleiben:

Abkürzungen Empfindlichkeitsstufe Bauzonen Kernzone A KA III Kernzone B KB III Wohn- und Gewerbezone, 3 Geschosse WG3 III Wohn- und Gewerbezone, 2 Geschosse WG2 III Wohnzone 3 Geschosse W3 II Wohnzone 2 Geschosse W2 II Seite 17 Ein- und Zweifamilienhauszone, 2 Geschosse E2 II Gewerbezone Gw III Industriezone Id IV Zone öffentlicher Bauten und Anlagen Oe II Spezialzonen Feusisgarten, Biberbrugg, Panorama Sz III Intensiverholungszone Ie II

Nichtbauzonen Grün- und Landwirtschaftszonen Grünzone Gr

Landwirtschaftszone gemäss § 19 PBG Lw III Schutzzonen Naturschutzzone Ns

Landschaftsschutzzone LS

Grundwasserschutzzone I – III Gs Reservegebiet Abbau- und Materiallagerzone Ablagerungszone (3) A III

Überlagernde Zonen (4) Gefahrenzonen

Gewässerraumzone GWZ

2Für die Bauzone (mit Ausnahme der Intensiverholungszone), die Grünzone, sowie die Reservegebiete sind die Zonenpläne Mst. 1:5000, für die Intensiverholungszone ist der Teilzonenplan Intensiverholungszone ‚Weni‘ Mst. 1:2000, massgebend. Für die Landwirtschaftszone sowie die Schutzzonen ist der Landwirtschafts- und Schutzzonenplan (Landschaftsplan) Mst. 1:5000 massgebend. Die Nutzungspläne können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die m …

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Art. 41BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 19

Kernzone KA

1Die Kernzone A bezweckt die Erhaltung und rücksichtsvolle Erneuerung der heutigen Baustruktur und –substanz der Ortskerne Schindellegi und Feusisberg.

2Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung zum Strassenraum und Nachbargebäuden, in Grösse und Form, Gebäudehöhe, Geschosszahl, Dachform und – eindeckung sowie verwendeten Fassadenmaterialien und der Farbgebung gut in das gewachsene Ortsbild einzuordnen. Auf Schutzobjekte, die in einem behördenverbindlichen Inventar enthalten sind, ist Rücksicht zu nehmen.

3Es gilt die offene Bauweise. Ausser Wohnungen sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.

4Soweit keine Baulinien festgelegt sind, gilt gegenüber der Strasse ein Abstand, wie er sich aus der bestehenden Bauflucht, bzw. der benachbarten Bauten ergibt. Bei Ersatzbauten darf auf den bestehenden Grundmauern das bisherige Gebäudevolumen wieder aufgebaut werden, wenn keine Gründe des Ortsbildschutzes oder der Wohnhygiene dagegen sprechen. Bei Neubauten gilt gegenüber Nachbargrundstücken allseits der baugesetzliche Grenzabstand. Bei einer besseren Erscheinung im Ortsbild kann der Gemeinderat einen verminderten Abstand nach § 52 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz gestatten.

5Abbrüche und Fassadenrenovationen sind bewilligungspflichtig. Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die entstehende Baulücke das Strassen- und Ortsbild nicht stört, oder wenn die Erstellung der projektierten Ersatzbaute rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist. Vorbehalten bleibt das Abbruchverbot für formell unter Schutz gestellte Bauten und Anlagen …

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Art. 43BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 20

Wohn- und Gewerbezone WG3 und WG2

1Die Wohn- und Gewerbezonen sind gemischte Zonen und dienen dem Wohnen sowie höchstens mässig störenden Gewerbe- und Geschäftsbetrieben.

3Der Ausbau des Untergeschosses zu gewerblichen Zwecken ist nicht beschränkt.

4Für Wohnbauten in Hanglagen (Hangneigung gemessen innerhalb der Gebäudegrundfläche in der Falllinie des Hanges) werden für die maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe an der talseitigen Fassade folgende Hangzuschläge gewährt:

a)ab 15% (08.53 Grad a.T.) Hangneigung = 0.50 m

b)ab 20% (11.31 Grad a.T.) Hangneigung = 1.00 m

c)ab 25% (14.04 Grad a.T.) Hangneigung = 1.50 m

d)ab 30% (16.70 Grad a.T.) Hangneigung = 2.00 m

5Für die Seitenfassaden gilt der halbe Hangzuschlag. Für die hangseitigen Fassaden kann kein Hangzuschlag angerechnet werden.

6Bei Beanspruchung des Hangzuschlages entfällt der Mehrhöhenzuschlag (Gebäudeund Firsthöhe) gemäss Art. 53 lit. b) BauR für Gestaltungspläne.

WG3WG2
Zahl der Vollgeschossehöchstens32
Grenzabstände allseitigmindestensgemäss PGB (§ 60)
Gebäudelängehöchstens50 m40 m
Gebäudehöhehöchstens10 m7m
Firsthöhehöchstens14 m12 m
Ausnützungsziffer für gemischte Wohn- und Gewerbebauten sowie reine Gewerbebauten zusammenhöchstens0,800,60
Ausnützungszifferanteil für Wohn- nutzungmaximal0,550,45

Tabelle von S. 20 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 53BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 27

Abweichungen gegenüber der Grundordnung Je mehr Vorteile im Sinne von § 24 Abs. 3. des Planungs- und Baugesetztes eines Gestaltungsplanes gegenüber der ordentlichen Bauweise ins Gewicht fallen, desto grösser dürfen die nachfolgenden Ausnahmen im Gestaltungplan sein:

a)Erhöhung der Ausnützungsziffer um höchstens 0.15 der Geschosszahl um ein Geschoss;

b)Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen;

c)Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände;

d)Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung;

e)Zulassung der verdichteten und geschlossenen Bauweise.

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Art. 54BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 27

Inhalt

1Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projekts zu enthalten:

a)den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 mit Einmeter-Höhenkurven;

b)einen Plan mit den Baulinien bzw. den Baubegrenzungs- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten;

c)Angaben über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge;

d)Angaben über die Versorgung und Entsorgung;

e)Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung;

f)Angaben über die anrechenbaren Geschossflächen gemäss Art. 28, die anrechenbare Landfläche sowie die für das Projekt notwendige Ausnützungsziffer;

g)ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss § 24 Absatz 2 und 3 des Planungs- und Baugesetzes nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt werden.

2Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell usw.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen; vgl. dazu Art. 59 Abs. 6.

3Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken.

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Art. 56BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 28

Ausnahme von der Bewilligungspflicht Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:

a)Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen;

b)Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen;

c)gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden;

d)unbedeutende bauliche Änderungen im Innern von Gebäude, die keine Auswirkungen haben;

e)kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminées, ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder;

f)provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauarbeiten erforderlich sind;

g)ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis 1.20 m Höhe.

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Art. 58BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 28

Baugesuch

1Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je dreifacher Ausfertigung beim Bauamt einzureichen:

a)aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung;

b)ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt;

c)Grundrisspläne im Massstab 1:100 aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projekts notwendigen Masse und Angaben; Seite 28

d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau;

e)Kanalisations- und Erschliessungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder, Ausweis und Berechnung von Kinderspielplätzen;

f)detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts. Die Berechnung der Flächenmasse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein;

g)schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze;

h)die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung;

i)besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen.

2Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen.

3Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder …

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Art. 59BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 29

Baukontrolle

1Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften insbesondere folgende Baustadien:

a)die Erstellung des Baugespanns und Schnurgerüsts;

b)die notwendigen Höhenfixpunkte;

c)die Erstellung der Kanalisationsleitungen und Anlagen vor dem Eindecken;

d)die Errichtung des Rohbaus;

e)die Fertigstellung der Baute vor dem Bezug.

2Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung dem Baukontrollorgan rechtzeitig anzuzeigen.

3Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist jeweils auch die Einhaltung kantonaler Bewilligungen zu prüfen.

4Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen.

5Die Gebühren für die verschiedenen Verfahren im Bauwesen werden gemäss Gebührenordnung der Gemeinde Feusisberg in Rechnung gestellt.

6Zusätzliche Aufwendungen für Beraterkosten werden den Gesuchstellern verrechnet. Seite 29 9 Schlussbestimmungen

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Art. 62BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 30

Übergangsbestimmungen Die im Zonenplan Schindellegi als Zone für Deponie- und Abbauzwecke festgelegte Fläche des Kieswerkes der Firma Minder und Söhne gilt als Erstnutzung und wird mit der Einfamilienhauszone (E2) überlagert, welche die Folgenutzung darstellt. Nach Abschluss der Deponiearbeiten und der flächendeckenden Rekultivierung (Endgestaltung) kann der Gemeinderat die Folgenutzung in Kraft setzen und gleichzeitig die Erstnutzung aufheben. Ein etappenweiser Übergang ist möglich, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen (Verlegung Kies- und Betonwerk, Festsetzung definitive Geländemodellierung, Einhaltung Belastungsgrenzwerte (Planungswerte) und Erschliessung) erfüllt sind. Seite 30 VIII Anhang 1:

Tabelle der Grundmasse (BauR Art. 41 - 46)

1In den einzelnen Zonen gelten die folgenden Überbauungsmasse: Tabelle der Grundmasse (BauR Art. 41 - 46)

1In den einzelnen Zonen gelten die folgenden Überbauungsmasse: Zone Oe unbeschr. nach Plan unbeschr. nach Plan unbeschr. nach Plan unbeschr. nach Plan ja GP allseitig gemäss PBG unbeschr. nach Plan -- II Industrie- zone Id unbeschr. nach Plan unbeschr. nach Plan 14 m nach Plan 19 m nach Plan ja GP allseitig gemäss PBG unbeschr. nach Plan -- IV Gewerbe- zone Gw unbeschr. nach Plan unbeschr. nach Plan 10 m nach Plan 14 m nach Plan ja GP 60 m nach Plan -- III Wohnzonen E2 2 3 0.35 0.50 7 m nach Plan 10 m nach Plan ja GP gemäss PBG 2 x PBG-Abstand 24 m nach Plan 1/4 II W2 2 3 0.45 0.60 8 m 11 m ja GP 30 m 1/4 II Für Wohnbauten in Hanglagen kommt Art. 43 Abs. 4 zur Anwendung W3 3 4 0.60 0.75 10 m 14 …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 40). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gebäudehöhe≤ 13 mArt. Anhang 1, S. 300.85
Firsthöhe≤ 17 mArt. Anhang 1, S. 300.85

Extrahiert aus der BZO Feusisberg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone A

Was gilt in der Zone A in Feusisberg?
Gebäudehöhe ≤ 13 m, Firsthöhe ≤ 17 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Feusisberg erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone A sein?
Laut BZO Feusisberg: Gebäudehöhe ≤ 13 m, Firsthöhe ≤ 17 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Feusisberg?
16 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Feusisberg ein?
Baugesuche in Feusisberg laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Bauamt Feusisberg, Dorfstrasse 38, 8835 Feusisberg. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone A in der BZO Feusisberg?
20 Artikel der Bau- und Zonenordnung Feusisberg erwähnen die Zone A namentlich, darunter Art. 1, Art. 2a, Art. 7. BZO Feusisberg lesen →

Weitere Zonen in Feusisberg